TE OGH 2004/3/16 4Ob30/04x

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Veröffentlicht am 16.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** OEG, *****, vertreten durch Mag. Harald Schuh und Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei I*****, vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert 21.801,85 EUR) und Beseitigung (Streitwert 14.534,57 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2003, GZ 1 R 177/03k-55, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkte unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (Fasching IV 318 f; JBl 1955, 503; SZ 70/99; RIS-Justiz RS0043324).1. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkte unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (Fasching römisch IV 318 f; JBl 1955, 503; SZ 70/99; RIS-Justiz RS0043324).

Die Tatsacheninstanzen haben festgestellt, dass die drei Miturheber der in Frage stehenden Kompositionen im September 1998 vereinbart haben, dass der Miturheber Martin B***** die Herstellung eines Schallträgers veranlassen und - für den Fall, dass einer der beiden anderen Miturheber stirbt - die Vermarktungsrechte an den Kompositionen durch eine zu gründenden OEG (die Klägerin) wahrnehmen soll. Diese Feststellungen beruhen auf aktenkundigen Beweisergebnissen als Ergebnis tatrichterlicher Beweiswürdigung. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor.

2. Soweit der beklagte Verein in weitwendigen Ausführungen die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen angreift (wie etwa zur Beurteilung des Telefax Beil ./11 oder der Frage, wem die Urheber die Vermarktungsrechte übertragen haben), ist darauf nicht näher einzugehen, weil dem Obersten Gerichtshof nicht die Überprüfung der Beweiswürdigung obliegt; er ist vielmehr an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen gebunden. Geht das Rechtsmittel nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.

3. Die Klägerin hat schon in der Klage behauptet, die Herstellerrechte gem § 76 Abs 1 UrhG an den in Frage stehenden Kompositionen zu besitzen. Die im Zusammenhang mit dem Rechtserwerb der Klägerin getroffenen Feststellungen halten sich daher im Rahmen ihres Parteivorbringens und sind nicht überschießend.3. Die Klägerin hat schon in der Klage behauptet, die Herstellerrechte gem Paragraph 76, Absatz eins, UrhG an den in Frage stehenden Kompositionen zu besitzen. Die im Zusammenhang mit dem Rechtserwerb der Klägerin getroffenen Feststellungen halten sich daher im Rahmen ihres Parteivorbringens und sind nicht überschießend.

4. Schon der klare Gesetzeswortlaut des § 76 Abs 1 UrhG knüpft die Herstellereigenschaft allein an den faktischen Vorgang des Festhaltens akustischer Vorgänge auf einem Schallträger. Entgegen der Argumentation des Beklagten sind mit der bloßen Innehabung eines Vervielfältigungsstücks, mag dieses auch als "Master-CD" bezeichnet sein, noch keine Vervielfältigungs- oder sonstigen Verbreitungsrechte verbunden.4. Schon der klare Gesetzeswortlaut des Paragraph 76, Absatz eins, UrhG knüpft die Herstellereigenschaft allein an den faktischen Vorgang des Festhaltens akustischer Vorgänge auf einem Schallträger. Entgegen der Argumentation des Beklagten sind mit der bloßen Innehabung eines Vervielfältigungsstücks, mag dieses auch als "Master-CD" bezeichnet sein, noch keine Vervielfältigungs- oder sonstigen Verbreitungsrechte verbunden.

5. Nach den Feststellungen hat der beklagte Verein - ohne die entsprechenden Verwertungsrechte zu besitzen - Schallträger mit den in Frage stehenden Kompositionen ua im Wege des Internet beworben und (nach Bestellung über e-mail) auch vertrieben. Zutreffend umfasst das Unterlassungsgebot daher auch dieses Verhalten. Das Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets am konkreten Gesetzesverstoß zu orientieren (Dittrich, UrhG³ § 81 E 83). Die Wiederholungsgefahr ist allein durch Löschung der betreffenden Seite und Kündigung des zugrundeliegenden Telefonanschlusses nicht weggefallen, weil diese technischen Vorgänge jederzeit leicht wieder rückgängig gemacht werden können. Auch hat der Beklagte stets behauptet, zur beanstandeten Handlung berechtigt zu sein (Dittrich aaO E 32). Auf ein Verschulden der Beklagten in diesem Zusammenhang kommt es nicht an, weil der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist (RIS-Justiz RS0077265).5. Nach den Feststellungen hat der beklagte Verein - ohne die entsprechenden Verwertungsrechte zu besitzen - Schallträger mit den in Frage stehenden Kompositionen ua im Wege des Internet beworben und (nach Bestellung über e-mail) auch vertrieben. Zutreffend umfasst das Unterlassungsgebot daher auch dieses Verhalten. Das Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets am konkreten Gesetzesverstoß zu orientieren (Dittrich, UrhG³ Paragraph 81, E 83). Die Wiederholungsgefahr ist allein durch Löschung der betreffenden Seite und Kündigung des zugrundeliegenden Telefonanschlusses nicht weggefallen, weil diese technischen Vorgänge jederzeit leicht wieder rückgängig gemacht werden können. Auch hat der Beklagte stets behauptet, zur beanstandeten Handlung berechtigt zu sein (Dittrich aaO E 32). Auf ein Verschulden der Beklagten in diesem Zusammenhang kommt es nicht an, weil der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist (RIS-Justiz RS0077265).

6. Bei der Fassung des Unterlassungsgebots ist immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; MR 1991, 238 - Passfoto; 4 Ob 223/03b); es ist deshalb keine erhebliche Rechtsfrage, ob ein Unterlassungsgebot im Einzelfall zu weit oder zu eng gefasst wurde (MR 1995, 228 - Briefbombenterror; MR 1995, 229; MR 1998, 84 - Brillenqualität; zuletzt 4 Ob 223/03b).

Textnummer

E72439

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00030.04X.0316.000

Im RIS seit

15.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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