TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/24 2006/07/0080

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Veröffentlicht am 24.05.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs6;
WRG 1959 §50;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des Y-Wasserverbandes in X, vertreten durch den Obmann H S, dieser vertreten durch Gloss Pucher Leitner & Schweinzer, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. April 2006, Zl. WA1- W-42.162/1-2005, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171, 20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Aktenunterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Im Rahmen einer kommissionellen Verhandlung vor der k. k. Bezirkshauptmannschaft Amstetten wurde am 7. Mai 1889 die "Wassergenossenschaft zur Regulierung der Ybbs von Greinsfurth bis unterhalb der Allersdorfer Brücke" (Wassergenossenschaft) gegründet; Mitglieder dieser Wassergenossenschaft waren die Österreichischen Staatsbahnen, der Bezirksstraßenausschuss, die Stadtgemeinde Amstetten sowie Grund- und Werksbesitzer.

In weiterer Folge erteilte die k.k. Bezirkshauptmannschaft Amstetten im Zuge einer mündlichen Verhandlung am 23. Juli 1896 der Wassergenossenschaft über deren Antrag die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Hochwasserdammes zum Schutze des Marktes Amstetten am linken Ufer der Ybbs, von Greinsfurth bis unterhalb der Allersdorfer Brücke. Gleichzeitig wurde der Wassergenossenschaft ausdrücklich das Recht zugestanden, jederzeit die zur Erhaltung der hergestellten Anlage erforderlichen Arbeiten auf den zur Anlage bestimmten Grundstücken vorzunehmen.

In § 1 des Gesetzes vom 21. Jänner 1899 betreffend die Herstellung eines Ybbs-Hochwasserdammes zum Schutze des Marktes Amstetten, LGuVBl. Nr. 11, wurde die Herstellung dieses Dammes in den Gemeinden Amstetten und Schönbichl im Sinne des § 4 Z 2 lit. a des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 116, als ein von der Wassergenossenschaft für die Ybbsflussregulierung in der Strecke von Greinsfurth bis unterhalb der Allersdorfer Bezirksstraßenbrücke durchzuführendes, aus Landesmitteln zu unterstützendes Unternehmen erklärt. Gemäß § 6 dieses Gesetzes oblag die zukünftige Erhaltung des Ybbs-Hochwasserdammes zum Schutz des Marktes Amstetten und der dazugehörigen Regulierungs- und Schutzbauten der zu diesem Zwecke gebildeten Wassergenossenschaft und bildete die Aufbringung der Erhaltungskosten eine innere Angelegenheit derselben.

Mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. April 1937 betreffend die Bildung einer Konkurrenz für die Ybbs und ihre Nebengerinne von der oberen Grenze der Ortsgemeinden Mauer und Hausmenning bis zur Mündung in die Donau (Ybbs-Unterlauf-Konkurrenz-Gesetz), LGBl. Nr. 107, wurde auf Grund der in § 39 des Bundesgesetzes vom 19. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 316 (WRG 1934), enthaltenen Ermächtigung für die Ybbs und deren Nebengerinne im Gebiete der Konkurrenzgemeinden von der oberen Grenze der Ortsgemeinde Mauer und Hausmenning bis zur Mündung in die Donau eine Konkurrenz gebildet. Ausgenommen von diesem Wirkungsbereich war das linke Ybbsufer in der Teilstrecke Greinsfurth bis unterhalb der Allersdorfer Brücke, für welche eine Wassergenossenschaft bestand.

Gemäß § 1 Abs. 2 des Ybbs-Unterlauf-Konkurrenz-Gesetzes war Zweck der Konkurrenz die Instandhaltung (Pflege) der in Abs. 1 genannten Gewässer, ferner die Durchführung aller für die Regelung der Gerinne, die Sicherung der Ufer und die schadlose Abfuhr der Hochwasser notwendigen Maßnahmen sowie die Erhaltung der ausgeführten Bauwerke und Anlagen. § 2 Abs. 1 leg. cit. nennt als Mitglieder der Konkurrenz Ortsgemeinden und Straßenbezirke; nach § 2 Abs. 2 leg. cit. übernahm die Konkurrenz die Berechtigungen und Verpflichtungen der für die Herstellung und Erhaltung der Bauwerke zur Regelung der Flussläufe, zum Schutze der Ufer und zur schadlosen Abfuhr der Hochwässer im Konkurrenzbereiche erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen von deren bisherigen Trägern, soweit diese der Konkurrenz als Mitglieder angehörten. Nach § 4 Abs. 2 leg. cit. waren die innerhalb des Konkurrenzbereiches fertig gestellten sowie die bereits bestehenden Bauwerke von der Konkurrenz - unbeschadet bestehender Verpflichtungen Dritter, die nicht der Konkurrenz als Mitglieder angehörten - in die Erhaltung zu übernehmen.

§ 17 des besagten Gesetzes bestimmte:

"Hinsichtlich der Einbeziehung der Teilstrecke, linkes Ybbsufer von Greinsfurth bis unterhalb der Allersdorfer Brücke, für welche die auf Grund eines freiwilligen Übereinkommens anlässlich der kommissionellen Verhandlung am 7. Mai 1889 in Amstetten gebildete Wassergenossenschaft in ihrem Bestand nicht berührt wird, in diese Konkurrenz, ist der Landeshauptmann ermächtigt, die Übernahme der statutengemäßen Rechte und Pflichten der auch der Konkurrenz angehörigen Mitglieder der Wassergenossenschaft durch die Konkurrenz sowie die dadurch notwendige Änderung des Genossenschaftsstatutes zu verfügen".

Am 19. Jänner 1938 fand die konstituierende Sitzung des Ybbsregulierungs-Konkurrenzausschusses statt. Im Zuge dieser Sitzung referierte der Baurat der Niederösterreichischen Landsregierung Franz B. über die bevorstehenden Arbeiten, und zwar über die Erhaltung bestehender Regulierungsarbeiten und über die Schaffung neuer Schutzbauten. Ferner führte er aus:

"Bezüglich der bisher bestehenden zwei Wassergenossenschaften in Ybbs und Amstetten wird erstere vollauf von der Konkurrenz aufgenommen, wogegen hinsichtlich jener von Amstetten nur insoferne eine Umgestaltung erfolgt, als dass trotz Weiterbestand derselben die Durchführung der Arbeiten durch die Konkurrenz erfolgt."

Mit einem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 24. März 1950 stellte die Stadtgemeinde Amstetten im Interesse der Erhaltung des Uferschutzes und Sicherung des südlichen Stadtteiles vor einer Hochwasserkatastrophe den Antrag im Sinne des § 17 des Ybbs-Unterlauf-Konkurrenz-Gesetzes, die Teilstrecke des Ybbsflusses zwischen der Ybbsbrücke Amstetten und Greinsfurth in die Konkurrenz einzubeziehen. Dazu führte sie erläuternd aus, dass in der letzten Gemeindeausschusssitzung Uferschutzschäden der genannten Teilstrecke aufgezeigt worden seien. Diese Schäden seien durch die Hochwässer in den letzten Jahren, insbesondere aber im August 1949, entstanden. Für die Erhaltung des Ybbsdammes sei nach den freiwilligen Übereinkommen bei der kommissionellen Verhandlung (Statut vom 7. Mai 1889) die Wassergenossenschaft für die Regulierung des Ybbsflusses bei Amstetten zuständig und habe dieselbe nach den Angaben ihres letzten Obmannes ihre Tätigkeit bei Bildung der Ybbs-Unterlauf-Konkurrenz eingestellt. Seitdem die Wassergenossenschaft ihre Tätigkeit eingestellt und die Ybbs-Unterlauf-Konkurrenz die Aufgaben übernommen habe, seien keine Ausbesserungsarbeiten auf dieser Strecke vorgenommen worden. Die Konkurrenz erachte sich für die Erhaltung und Durchführung der Uferschutzinstandsetzungsarbeiten als nicht zuständig, da § 1 des Ybbs-Unterlauf-Konkurrenz-Gesetzes die vorangeführte Teilstrecke ausnehme. Der für die Wassergenossenschaft bestellte Obmann vertrete den Standpunkt, diese sei seit dem Bestande der Ybbs-Unterlauf-Konkurrenz für die Finanzierung und Durchführung der Arbeiten nicht zuständig.

Im September 1950 wiederholte die Stadtgemeinde Amstetten ihr Ansuchen auf Einbeziehung der Genossenschaft in die Konkurrenz nach § 17 des Ybbs-Unterlauf-Konkurrenz-Gesetzes.

Am 25. Oktober 1951 fand eine Hauptversammlung der Wassergenossenschaft statt, bei der - ohne zu einem Ergebnis zu kommen - diskutiert wurde, ob die Wassergenossenschaft als solche bestehen bleiben oder in die Ybbs-Unterlauf-Konkurrenz eingegliedert werden solle.

Am 25. März 1952 fand eine weitere Versammlung der Wassergenossenschaft statt, bei der eingangs ein Schreiben des Landesamtes B/3 verlesen wurde, in welchem dieses die Auflösung der Wassergenossenschaft vorschlug und der Gemeinde Amstetten anriet, auf Grund eines Kostenvoranschlages für die notwendigen Erhaltungsarbeiten mit dem Landesamt B/3 zwecks Finanzierung des notwendigen 10%igen Interessentenbeitrages Verhandlungen aufzunehmen. In weiterer Folge beschloss die Wassergenossenschaft, sich im Sinne des § 22 der Statuten aufzulösen und ihre Tätigkeit mit Zustimmung des Landesausschusses einzustellen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. März 1953 wurde die Auflösung der Genossenschaft gemäß § 70 Abs. 1 lit. a, 71 und 82 Abs. 1 lit. a WRG 1934 genehmigt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass laut Mitteilung des Bürgermeisters von Amstetten Verbindlichkeiten der Wassergenossenschaft Dritten gegenüber nicht bekannt seien.

Mit einem an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gerichteten Schreiben vom 16. März 1953 berichtete die Stadtgemeinde Amstetten unter Bezugnahme auf ein bereits ausgearbeitetes Projekt, dass sie grundsätzlich mit der Herstellung eines Steinwurfes am Böschungsfuß des Dammes einverstanden sei und sich auf Grund eines Erlasses des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Jänner 1952 bereit erkläre, einen Interessentenbeitrag von 10 % der Baukostensumme von S 700.000 zu leisten.

In weiterer Folge beantragte der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) als mittelbare Bundeswasserbauverwaltung mit Schreiben vom 8. November 1961 die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ein bereits im Erlasswege durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft technisch genehmigtes Projekt. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (BH) erteilte schließlich dem LH als mittelbare Bundeswasserbauverwaltung mit Bescheid vom 9. Februar 1962 die wasserrechtliche Bewilligung zur Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten zur Sicherung des Hochwasserschutzdammes Amstetten gemäß den §§ 41, 42, 98, 105 und 111 WRG 1959. Diese Bewilligung bezog sich auf die Errichtung eines schweren Steinwurfes vor dem Fuß des Schutzdammes am linken Ufer der Ybbs oberhalb der Ybbsbrücke in Amstetten von Regulierungs-km 21,825 bis 22,330 sowie von zwei Sohlrampen im Gewässer. Mit Bescheid der BH vom 12. Mai 1967 wurde festgestellt, dass die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung übereinstimme.

Infolge der gemäß § 139 Abs. 2 WRG 1959 erfolgten Umbildung der Ybbs-Unterlauf-Konkurrenz zum beschwerdeführenden Wasserverband genehmigte die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. Oktober 1963 die ersten, dem WRG 1959 angepassten Satzungen des Wasserverbandes.

Mit Schreiben vom 19. August 1997 an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Wasserbau, wies die Stadtgemeinde Amstetten darauf hin, dass der Bewuchs und die Durchwurzelung des Ybbsdammes ein Gefährdungspotenzial im Fall eines Hochwassers im Bereich der Ybbs darstellen könnte und ersuchte um Durchführung eines Ortsaugenscheins, um alle den Hochwasserschutzdamm betreffenden Fragen zu klären.

Die Abteilung Wasserbau führte sodann am 28. Oktober 1997 einen Lokalaugenschein durch und zog in weiterer Folge Fachleute zur Frage der Sanierung des Dammes bei.

Mit Schreiben vom 18. November 2003 ersuchte die BH sowohl die Stadtgemeinde Amstetten als auch die Abteilung Wasserbau um Mitteilung, ob bzw. welche Erhaltungsarbeiten am Ybbsdamm beabsichtigt seien.

In ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme vom 27. November 2003 führte die Stadtgemeinde Amstetten unter Darstellung der historischen Entwicklung aus, dass sie keine Erhaltungsmaßnahmen am Damm beabsichtige, weil sie für den Ybbs-Hochwasserschutzdamm nicht erhaltungspflichtig sei. Es könne dies nur der beschwerdeführende Wasserverband sein, wobei nicht in Abrede gestellt werde, dass hier die Stadtgemeinde als eines der Mitglieder des Wasserverbandes zu einer aliquoten Beitragsleistung herangezogen werden könnte.

Der beschwerdeführende Wasserverband vertrat in seiner Stellungnahme vom 15. April 2004 die Ansicht, dass außer Frage stehe, dass es sich beim Damm um ein Bauwerk handle, welches unter anderem zum Schutz des Siedlungsgebietes von Amstetten errichtet worden sei. Die Stadtgemeinde Amstetten sei somit als Bauherr und Interessent sowie als Rechtsnachfolgerin der Errichtungsgenossenschaft anzusehen. So habe die Stadtgemeinde bereits mehrmals um Übernahme des betreffenden Dammes in den Erhaltungsbereich des Verbandes angesucht. Der Beschwerdeführer als Erhaltungsverband habe sehr wohl im Rahmen seiner in den Satzungen verankerten normalen Erhaltungspflicht Pflegearbeiten durchgeführt (Mäharbeiten), da auch die Stadt Amstetten Mitglied des Wasserverbandes sei. Der Verband vertrete aber die Meinung, dass die Sanierung eines Hochwasserschutzdammes den Rahmen einer normalen Erhaltung übersteige. Die im § 2 Abs. 2 (der Satzung) angeführten Gerinne, für die der Verband die Erhaltungspflicht habe, seien genau beschrieben und es finde sich dort kein Hinweis auf die Erhaltung von Hochwasserschutz- oder sonstigen Bauwerken. Als Beispiel diene der erst kürzlich fertig gestellte Hochwasserschutzdamm "Siedlung Au" in Ybbs an der Donau, wo die Stadt Ybbs als Bauträger und Erhaltungsverpflichteter auftrete, obwohl auch die Stadt Ybbs Mitglied des Wasserverbandes sei.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2004 erteilte die BH mit Bescheid vom 15. März 2005 dem beschwerdeführenden Wasserverband den Auftrag, binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides folgende Maßnahmen durchzuführen, um die Standsicherheit des Ybbsdammes, dessen Erstreckung zuvor durch die Angabe der einzelnen Grundstücksnummern und unter Bezugnahme auf die diesen Bereich erfassende Bewilligung aus dem Jahr 1896 örtlich eingegrenzt wurde, zu gewährleisten:

"Der Damm ist von jedwedem Bewuchs frei zu machen und auch in Zukunft frei zu halten. Zu diesem Zweck sind die bestehenden Bäume und Sträucher zu entfernen, im Bereich der Wurzelstöcke ist die wasserseitige Wurfsteinpflasterung zu öffnen und sind die Wurzelstöcke zu roden."

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der verfahrensgegenständliche Hochwasserschutzdamm als eine wasserrechtlich bewilligte Wasseranlage, die nicht der Wasserbenutzung diene, anzusehen sei. Somit sei die Pflicht zur Instandhaltung nach § 50 Abs. 6 WRG 1959 zu beurteilen. Diese Pflicht ende nach der Lehre grundsätzlich erst mit der Beseitigung der Anlage und der Wiederherstellung des früheren Zustandes, da solche Anlagen, würden sie nicht ordnungsgemäß in Stand gehalten, eine Gefahr für die Allgemeinheit, die Benutzer oder die Nachbarschaft mit sich bringen könnten. Unbestrittenermaßen bestehe der Ybbsdamm bis zum heutigen Tag, sodass jedenfalls eine Instandhaltungspflicht im Sinne des § 50 WRG 1959 bestehe. Zur Instandhaltung verpflichtet sei gemäß § 50 Abs. 6 i.V.m. § 1 leg. cit., soweit keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestünden, der jeweilige im Sinne des WRG 1959 Berechtigte. Sei ein solcher nicht vorhanden, sei der Eigentümer der Anlage als Verpflichteter anzusehen, subsidiär die tatsächlichen Nutznießer. Von rechtsgültigen bestehenden Verpflichtungen anderer im Sinne des § 50 Abs. 1 leg. cit. könne im gegenständlichen Verfahren nicht ausgegangen werden. Solche müssten, um statt der anderen Verpflichtungstitel angewendet werden zu können, liquid, d.h. unbestritten und erwiesen, sein. Weder in den der Wasserrechtsbehörde vorliegenden Aktenunterlagen noch in den Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten finde sich ein Hinweis auf derartige Verpflichtungen Dritter. Somit sei zu prüfen, ob ein Berechtigter und gegebenenfalls welcher Berechtigte am Ybbsdamm vorhanden sei.

Die Bewilligung zur Errichtung des Dammes sei seinerzeit der Wassergenossenschaft über deren Antrag erteilt worden. Diese Wassergenossenschaft sei somit zum damaligen Zeitpunkt unbestrittenermaßen als Berechtigte im Sinne der wasserrechtlichen Bestimmungen anzusehen gewesen. Es habe damals auch kein Zweifel daran bestanden, dass diese Genossenschaft für die Errichtung und Erhaltung des Ybbsdammes aufzukommen habe. Die Kostenaufteilung sei entsprechend einem gemäß dem Statut der Wassergenossenschaft festgesetzten Kostenschlüssel vorgenommen worden. Tatsache sei allerdings, dass die Wassergenossenschaft ihre Tätigkeit offenbar im zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung der Ybbs-Unterlauf-Konkurrenz ab den Jahren 1937/1938 de facto eingestellt habe. In weiterer Folge sei das Genossenschaftsleben überhaupt zum Erliegen gekommen. Dem gegenüber werde, wie ebenfalls bereits ausgeführt, im Protokoll der konstituierenden Sitzung des Ybbs-Regulierungs-Konkurrenzausschusses vom 19. Jänner 1938 ausdrücklich von bevorstehenden Arbeiten gesprochen, die unter anderem die Erhaltung bestehender Regulierungsbauten umfassen sollten. Da im textlichen Zusammenhang sogleich folgend von den bisher bestehenden zwei Wassergenossenschaften gesprochen und vermerkt werde, dass die Durchführung der Arbeiten durch die Konkurrenz erfolge, könne nicht daran gezweifelt werden, dass hier auch Arbeiten am verfahrensgegenständlichen Ybbsdamm mitumfasst sein sollten. Das bloße Weiterbestehen der existierenden Wassergenossenschaft vermöge daran nichts zu ändern. Im zuletzt zitierten Protokoll werde in weiterer Folge auch dezidiert die Frage der Aufbringung der erforderlichen Geldmittel, welche zur Erhaltung bestehender Schutzbauten notwendig seien, behandelt. Die Ybbs-Unterlauf-Konkurrenz habe es somit offenbar als selbstverständlich angesehen, den Zweck der Wassergenossenschaft zu übernehmen. Dieser Umstand passe auch zu dem sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden Schluss, dass die genannte Wassergenossenschaft ihre Tätigkeit bei Bildung der Ybbs-Unterlauf-Konkurrenz eingestellt habe. Wenn auch - nicht zuletzt wegen des dann unmittelbar folgenden zweiten Weltkrieges - keine lückenlose Dokumentation der hier maßgeblichen Rechtsakte mehr möglich sei, könne nach Ansicht der Wasserrechtsbehörde sehr wohl davon ausgegangen werden, dass die Ybbs-Unterlauf-Konkurrenz als Rechtsnachfolgerin der "Wassergenossenschaft zur Regulierung der Ybbs von Greinsfurth bis unterhalb der Allersdorfer Brücke" auch im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Hochwasserschutzdamm anzusehen sei. Da der beschwerdeführende Wasserverband die Rechtsnachfolge dieser Ybbs-Unterlauf-Konkurrenz angetreten habe, sei er als Berechtigter im Sinne des § 50 WRG 1959 anzusehen und erübrige sich die Prüfung bezüglich sonstiger Instandhaltungsverpflichteter.

Das von der Wasserrechtsbehörde unter Beiziehung eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen unter Würdigung der Aussagen einschlägiger Fachleute durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die im Spruch dieses Bescheides angeführten Arbeiten zur Bewuchsfreimachung und - haltung als Erstmaßnahme zur Hintanhaltung von Gefährdungen, die sich aus dem Verfall des Dammes ergeben können, zweckmäßig und erforderlich seien. Der Zivilingenieur für Bauwesen habe aufbauend auf dem von Dipl. Ing. Dr. Dieter H. erstatteten geotechnischen Gutachten betreffend die Standsicherung und Sicherheit des Dammes diese Maßnahmen vorgeschlagen und diese seien vom Amtssachverständigen auf ihre tatsächliche Notwendigkeit geprüft worden. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang nochmals, dass sich in weiterer Folge durchaus das Erfordernis weitergehender Veranlassungen zur Vermeidung von Gefährdungen ergeben könne. Diesbezüglich würden zum gegebenen Zeitpunkt eigene Erhebungen durchzuführen sein.

Der beschwerdeführende Verband berief und brachte vor, dass der Hochwasserschutzdamm zweifelsohne zum Schutz von Siedlungsgebieten der Stadt Amstetten errichtet worden sei. Die seinerzeitige Wassergenossenschaft habe sich ohne Verpflichtungen an Dritte aufgelöst. Hätten damals Verpflichtungen an Dritte von der Größenordnung des gegenständlichen Dammes bestanden, hätte die damalige Aufsichtsbehörde eine ordnungsgemäße Übergabe vorgeschrieben. Die Stadt Amstetten habe mit Schreiben vom 16. Mai 1953 die Übernahme des Interessentenbeitrages in der Höhe von S 70.000,--, das seien 10 % der seinerzeitigen Sanierungsarbeiten, übernommen. Dem sei zu entnehmen, dass zumindest die damals verantwortlichen Entscheidungsträger der Stadt Amstetten erkannt hätten, dass der gegenständliche Damm im Interesse der Stadt Amstetten gelegen sei. Warum die jetzigen Entscheidungsträger auf mehrere Schreiben der Niederösterreichischen Bundeswasserbauverwaltung, in welchen die weitere Vorgangsweise zur Anpassung des Dammes an den Stand der Technik vorgeschrieben worden sei, nicht reagiert hätten, liege nicht im Entscheidungsbereich des Wasserverbandes. Noch dazu, wenn in den Satzungen des Wasserverbandes kein Hinweis auf wasserrechtliche Verpflichtungen in Bezug auf Hochwasserschutzanlagen zu finden seien. Der Wasserverband könne gemäß den gültigen Satzungen keine Verpflichtungen bezüglich Hochwasserschutzanlagen oder sonstige Bauwerke übernehmen. Daher sei der Wasserverband der Auffassung, dass gemäß § 50 Abs. 4 WRG 1959 nur der Stadtgemeinde Amstetten die Verpflichtung zur Erhaltung eines Hochwasserschutzdammes an der Ybbs obliegen könne.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge, schloss sich den rechtlichen Ausführungen der BH vollinhaltlich an und verwies darüber hinaus auf eine zum 50-Jahr-Jubiliäum des beschwerdeführenden Wasserverbandes erschienene Festschrift, in der u.a. festgehalten worden sei, dass die Kompetenzen der Wassergenossenschaft für den linksufrigen Hochwasserschutzdamm in Amstetten, flussauf der Allersdorfer Brücke nach der Gründung der Ybbs-Unterlauf-Konkurrenz in die Zuständigkeit dieser Körperschaft übergegangen seien. Zum Berufungsvorbringen führte sie überdies aus, dass es unbestritten sei, dass der Damm zum Schutz von Siedlungsgebiet und damit im Interesse der Stadt Amstetten errichtet worden sei. Im Lichte der Regelung des § 50 Abs. 4 WRG 1959 sei dieser Umstand allerdings insofern nicht beachtlich, als diese Regelung lediglich subsidiär zur Anwendung komme. Die Auflösung der Wassergenossenschaft mit Bescheid vom 25. März 1953 müsse als reiner Formalakt gesehen werden, nachdem bereits ab ca. 1938 die Tätigkeit der Genossenschaft von der Konkurrenz, jedenfalls zumindest im operativen Bereich, übernommen worden sei. Es sei an dieser Stelle hervorgehoben, dass es sich beim hier relevanten Zeitraum um die Kriegs-, Nachkriegs- und Besatzungsphase handle. Berücksichtige man diese Umstände, dann seien die hier angesprochenen Verpflichtungen Dritten gegenüber offensichtlich auch behördenseits als nicht mehr bestehende offene sondern bereits übergegangene Verpflichtungen gewertet worden. Dafür sprächen auch die Ausführungen in der Festschrift. Gleiches müsse für den Übergang von der Konkurrenz zum Verband gelten. Auch hier könne offensichtlich nur von einem Formalakt ausgegangen werden.

Aus § 2 Abs. 2 der Satzung des beschwerdeführenden Wasserverbandes gehe hervor, dass es unter anderem Zweck des Verbandes sei, Räumungs- und Instandhaltungsmaßnahmen in genau angeführten Gewässerabschnitten, bei denen er auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung verpflichtet sei, durchzuführen. Wenn der Verband offensichtlich meine, er müsse als Verband selbst Inhaber einer wasserrechtlichen Bewilligung und einer darauf basierenden Verpflichtung sein, sei ihm entgegenzuhalten, dass er dabei die Auswirkungen der Rechtsnachfolge zu verkennen scheine. Im gegenständlichen Fall sei vom Vorhandensein einer wasserrechtlichen Bewilligung an die Genossenschaft auszugehen. In Rechtsnachfolge über die Konkurrenz seien Berechtigung und Verpflichtung weiter an den beschwerdeführenden Wasserverband übergegangen und sei der Wasserverband auch unter diesem Aspekt als Verpflichteter anzusehen. Ein Eingehen auf die vorgeschriebenen Instandhaltungsmaßnahmen sei nicht nötig gewesen, da diese unbestritten geblieben und auch seitens der Berufungsbehörde keine Änderungserfordernisse ersichtlich seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 50 WRG 1959 lautet auszugsweise:

"§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.

......

(4) Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden, so obliegen die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 den Personen, denen die Anlage zum Vorteile gereicht, und zwar mangels anderweitiger Einigung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Nutzens.

(6) Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig ist, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet § 42 Abs. 2 sinngemäß Anwendung."

Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Eine Verletzung der Pflichten gemäß § 50 WRG 1959 hat zu einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 im Umfang der Rechtsfolge des Auftrages zur Nachholung unterlassener Arbeiten zu führen. Die Instandhaltungspflicht dauert bis zum Erlöschen des Wasserrechts oder bis zur Zerstörung der Anlage an. Ein solcher Auftrag ist nur zulässig, wenn die in § 138 Abs. 1WRG 1959 normierten Voraussetzungen vorliegen, zu denen es zählt, dass entweder das Verlangen eines Betroffenen oder das Erfordernis durch öffentliche Interessen vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. Oktober 1997, 95/07/0100, und vom 21. Oktober 1999, 99/07/0088).

Dass im vorliegenden Fall die Instandhaltungsmaßnahmen am Ybbsdamm im öffentlichen Interessen geboten sind, ist unstrittig. Es wird auch nicht bestritten, dass der vom wasserpolizeilichen Auftrag erfasste örtliche Bereich des Dammes mit dem Ausmaß und der Lage des im Jahr 1896 bewilligten Hochwasserschutzdammes übereinstimmt. Strittig ist, ob der beschwerdeführende Wasserverband erhaltungspflichtig ist und von der Behörde als Verpflichteter herangezogen werden kann.

Der Hochwasserschutzdamm stellt einen Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne der §§ 41 und 42 WRG 1959 dar, auf den - weil es sich dabei um keine Wasserbenutzungsanlage handelt - die Bestimmung des § 50 Abs. 6 WRG 1959 zur Anwendung gelangt.

Der Beschwerdeführer argumentiert, für nicht der Wasserbenutzung dienende Anlagen knüpfe § 50 Abs. 6 WRG 1959 die Instandhaltungspflicht allein an das Eigentum an der Anlage. Wer als Eigentümer in Betracht komme, sei nach den zivilrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe in keiner Weise hervor, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Dammes und somit instandhaltungspflichtig sei. Vielmehr werde auf eine durch Rechtsnachfolge bedingte Berechtigung abgestellt und zu Unrecht daraus die Instandhaltungspflicht abgeleitet.

Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. § 50 Abs. 6 WRG 1959 spricht in seinem ersten Satz davon, dass auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, "die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung" finden. Diese Anordnung bedeutet, dass sich die Instandhaltungspflicht primär nach "rechtsgültigen Verpflichtungen" im Sinne des Abs. 1 richtet. Bestehen solche nicht, ist der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verpflichtet. Erst wenn auch dieser nicht ermittelt werden kann, trifft die Instandhaltungspflicht in dem durch Abs. 6 zweiter Satz eingeschränkten Umfang den Eigentümer (vgl. dazu auch das in diese Richtung gehende hg. Erkenntnis vom 18. September 2002, 98/07/0114). § 50 Abs. 6 WRG 1959 verpflichtet daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keinesfalls nur den Eigentümer einer Wasseranlage.

Die belangte Behörde hat den Wasserverband als Wasserberechtigten an der Wasseranlage Hochwasserschutzdamm angesehen und seine Verpflichtung auf diese Qualifikation gestützt. Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde die Stellung als Wasserberechtigter, wobei er sich insbesondere auf den in § 1 Abs. 1 Ybbs-Unterlauf-Konkurrenz-Gesetz normierten Wirkungsbereich der Konkurrenz, die - bereits im Sachverhalt wiedergegebene - "Zuständigkeitsdiskussion" Anfang der 1950er Jahre, sowie die dem LH als mittelbare Bundeswasserbauverwaltung mit Bescheid vom 9. Februar 1962 erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Sicherung eines Teilabschnittes des Hochwasserschutzdammes stützt.

Die belangte Behörde begründete ihren gegenteiligen Standpunkt - gestützt auf die Ausführungen der BH im erstinstanzlichen Bescheid und unter Hinweis auf Ausführungen in der Festschrift des Wasserverbandes - im Wesentlichen damit, dass die Ybbs-Unterlauf-Konkurrenz den Zweck der Wassergenossenschaft übernommen und deren Rechtsnachfolge angetreten habe. Da der nunmehrige beschwerdeführende Wasserverband wiederum Rechtsnachfolger der Ybbs-Unterlauf-Konkurrenz sei, sei er als Berechtigter im Sinne des § 50 Abs. 1 und 6 WRG 1959 anzusehen.

Dieser Auffassung ist aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen:

Die Wassergenossenschaft war Inhaberin der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Hochwasserschutzdammes im Bereich des linken Ybbsufers von Greinsfurth bis unterhalb der Allersdorfer Brücke und gemäß § 6 des Gesetzes vom 21. Jänner 1899 betreffend die Herstellung eines Ybbs-Hochwasserdammes zum Schutze des Marktes Amstetten ausdrücklich zur zukünftigen Erhaltung des Dammes und der dazu gehörigen Regulierungs- und Schutzbauten verpflichtet.

Mit dem Ybbs-Unterlauf-Konkurrenz-Gesetz wurde 1937 die gleichnamige Konkurrenz für die Ybbs und deren Nebengerinne im Gebiet der Konkurrenzgemeinden von der oberen Grenze der Ortsgemeinden Mauer und Hausmenning bis zur Mündung in die Donau gebildet. Ausdrücklich ausgenommen aus diesem Zuständigkeitsbereich war aber das linke Ybbsufer in der Teilstrecke Greinsfurth bis unterhalb der Allersdorfer Brücke, für welche ja bereits die Wassergenossenschaft bestand.

Das Ybbs-Unterlauf-Konkurrenz-Gesetz sah somit keine ex lege-Nachfolge der Konkurrenz in die Rechte und Pflichten der Wassergenossenschaft vor. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass die wasserrechtliche Bewilligung oder die Erhaltungspflicht hinsichtlich des strittigen Bereichs des Ybbsdammes auf die Konkurrenz übergegangen wäre. § 17 leg. cit. enthielt in diesem Zusammenhang lediglich eine Ermächtigung des LH zur Verfügung der Übernahme von Rechten und Pflichten von Mitgliedern, die sowohl der Konkurrenz als auch der Wassergenossenschaft angehörten, in die Konkurrenz.

An diesem Ergebnis (keine Rechtsnachfolge der Konkurrenz hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligung des Ybbsdammes im Bereich des linken Ybbsufers in der Teilstrecke Greinfurth bis unterhalb der Allersdorfer Brücke) vermag auch die während der konstituierenden Sitzung der Konkurrenz vom 19. Jänner 1938 im Rahmen eines Referates getroffene Aussage eines Behördenvertreters, wonach die in Amstetten bestehende Wassergenossenschaft bestehen bleibe, Arbeiten aber durch die Konkurrenz durchgeführt würden, nichts zu ändern, kommt doch einer solchen Meinungsäußerung keine normative Wirkung zu. Selbst wenn die Konkurrenz die Arbeiten durchgeführt hätte, wäre diese Arbeitsleistung freiwillig, dh ohne Grundlage einer auf normativer Ebene bestehenden Verpflichtung erfolgt. Auch die angeblich erfolgte faktische Einstellung der Tätigkeit der Wassergenossenschaft seit 1937 (Gründung der Konkurrenz) könnte den gesetzmäßig eindeutig festgeschriebenen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Konkurrenz nicht in Frage stellen. Zur angeblichen Einstellung der Tätigkeit der Genossenschaft seit 1937 ist im Übrigen zu bemerken, dass nach den vorgelegten historischen Unterlagen über die Wassergenossenschaft (vgl. S. 2 der Beilage A des Schriftsatzes der Stadtgemeinde Amstetten vom 27. November 2003) noch am 14. Mai 1937 eine Ausschusssitzung der Wassergenossenschaft stattfand, in deren Rahmen der Kostenaufteilungsschlüssel für die Bedeckung der Regulierungskosten und die Uferschutzerhaltungsarbeiten neu festgelegt wurde.

Gegen eine Rechtsnachfolge der Konkurrenz in die Instandhaltungspflicht der Wassergenossenschaft sprechen weiters die im Jahr 1950 von der Stadtgemeinde Amstetten gestellten Anträge auf Einbeziehung der verfahrensgegenständlichen Teilstrecke in die Zuständigkeit der Konkurrenz gemäß § 17 Ybbs-Unterlauf-Konkurrenz-Gesetz. Eine entsprechende Verfügung des LH findet sich jedoch weder in den Akten noch wurde die Existenz einer solchen im Verfahren geltend gemacht. Diesen Schreiben ist auch zu entnehmen, dass sich die Konkurrenz auf Grund des § 1 des Ybbs-Unterlauf-Konkurrenz-Gesetzes für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten in der verfahrensgegenständlichen Teilstrecke schon damals nicht für zuständig erachtete und daher seit mehr als 10 Jahren keine laufenden Instandhaltungsarbeiten am Ybbsdamm in der Teilstrecke durchführte, was auch gegen die Annahme einer faktische Übernahme der Instandhaltungsarbeiten durch die Konkurrenz in der Zeit nach ihrer Gründung im Jahr 1937 spricht.

Schließlich beschloss die Wassergenossenschaft in ihrer Sitzung vom 25. März 1952 ihre Auflösung. Hinweise, dass anlässlich der Auflösung die Instandhaltungspflicht betreffend den Hochwasserschutzdamm künftig auf die Konkurrenz übergehen solle bzw. zum damaligen Zeitpunkt bereits übergegangen wäre, finden sich weder im Protokoll der genannten Sitzung noch in dem die Auflösung genehmigenden Bescheid vom 25. März 1953, der die nach § 71 Abs. 2 letzter Satz WRG 1934 notwendigen Vorschreibungen für den Fall der Auflösung einer Wassergenossenschaft vermissen lässt. Dass die Konkurrenz in die der Wassergenossenschaft zuvor oblegenen Rechte und Pflichten eingetreten wäre, ist diesem Bescheid aber jedenfalls nicht zu entnehmen.

Dass damals von einer Rechtsnachfolge der Konkurrenz nicht ausgegangen wurde, lässt sich aus dem in der letzten Versammlung der Wassergenossenschaft im Jahr 1952 verlesenen Schreiben des Landesamtes B/3, in welchem dieses die Auflösung der Wassergenossenschaft vorschlug und der Gemeinde Amstetten anriet, für die notwendigen Erhaltungsarbeiten mit dem Landesamt B/3 zwecks Finanzierung des notwendigen 10%igen Interessentenbeitrages Verhandlungen aufzunehmen, sowie aus dem an die Niederösterreichische Landesregierung adressierten Schreiben vom 16. März 1953, in welchem sich die Stadtgemeinde Amstetten mit der Leistung eines Interessentenbeitrages von 10 % in der Höhe von S 70.000 zur Sicherung des Dammes einverstanden erklärte, entnehmen.

Weiters gilt es zu bedenken, dass anstelle anderer rechtlicher Schritte - wie zB. die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zur Nachholung unterlassener Arbeiten gemäß § 121 WRG 1934 an den Beschwerdeführer bzw. die Konkurrenz - letztlich dem LH als mittelbare Bundeswasserbauverwaltung mit Bescheid vom 9. Februar 1962 die wasserrechtliche Bewilligung für die Sicherung des Hochwasserschutzdammes am linken Ufer der Ybbs in Amstetten erteilt wurde. Diese Bewilligung bezieht sich zumindest in einem Teilbereich auf den hier relevanten Bereich des Ybbsdammes.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Argumentation der belangten Behörde, wonach die Konkurrenz Rechtsnachfolgerin der Wassergenossenschaft und somit als Instandhaltungsverpflichtete des Hochwasserschutzdammes anzusehen sei, als nicht nachvollziehbar. Daher konnte auch durch die in § 139 Abs. 2 WRG 1959 vorgesehene Umbildung der Konkurrenz zum nunmehr beschwerdeführenden Wasserverband keine Pflicht zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten in der verfahrensgegenständlichen Teilstrecke von der Konkurrenz auf den Verband übergehen.

Zu prüfen bleibt aber noch, ob der Beschwerdeführer eventuell auf Grund seiner behördlich genehmigten Satzungen und einer darin freiwillig übernommenen Verpflichtung zur Instandhaltung des Hochwasserschutzdammes herangezogen werden könnte.

Die diesbezüglich wesentlichen - mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 2004 genehmigten - Satzungsbestimmungen lauten:

     "§ 2. (1) Der örtliche Wirkungsbereich des Verbandes

erstreckt sich auf nachstehend abgegrenzte Gerinnestrecken der

Ybbs mit folgenden Nebengerinnen

     ......

     Ybbs:         Von der Mündung in die Donau bis zum oberen

flussaufwärtigen Verbandsende, KG Waidhofen/Land, KG St. Georgen

i. d. Klaus, das ist unmittelbar flussabwärts nach der linksufrigen

Einmündung des Nellingerbaches.

     Länge rd. 42,40 km.

     ......

(2) Der Zweck des Verbandes ist die Durchführung von Räumungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an den unter § 2 Abs. 1 angeführten Gewässerabschnitten, bei denen der Verband aufgrund einer wasserrechtlichen Bewilligung verpflichtet ist.

(3) Bei den übrigen unter § 2 Abs. 1 angeführten Gewässerabschnitten, welche keine wasserrechtlichen Verpflichtungen für den Verband beinhalten, können nach Maßgabe der dem Verband zur Verfügung stehenden Mittel und insoweit nicht Dritten die Durchführung solcher Maßnahmen obliegt, Räumungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden.

(4) Im Ermessen des Wasserverbandes können auch zusätzliche wasserbauliche Maßnahmen in den Einzugsgebieten durchgeführt werden:

a) Durchführung schutzwasserbaulicher Maßnahmen (passiver Hochwasserschutz, Hochwasserrückhalt, lineare Maßnahmen),

b) Naturnahe Gestaltung von ausgebauten Gewässerstrecken (Gewässerrückbau)

c)

Maßnahmen der Gewässerbetreuung,

d)

Räumungen, Instandhaltung und Pflege von natürlichen Gewässern,

e)

Regulierung der Gerinne,

f)

Sicherung der Ufer,

g)

Durchführung von Maßnahmen zur schadlosen Abfuhr der Hochwässer.

Bei den oben angeführten Maßnahmen ist insbesondere auf den Natur- und Landschaftsschutz sowie auf die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer Bedacht zu nehmen."

Nun scheint zwar die gegenständliche Teilstrecke von der in § 2 Abs. 1 der Satzungen enthaltenen Umschreibung des Wirkungsbereiches des beschwerdeführenden Wasserverbandes umfasst; § 2 Abs. 2 der Satzung schränkt aber den Zweck des Wasserverbandes auf Gewässerabschnitte ein, zu deren Instandhaltung der Wasserverband auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung verpflichtet ist. Dies ist hier aber nicht der Fall. Der Wasserverband ist - wie oben ausgeführt - weder in die Rechtsposition eines Bewilligungsinhabers eingetreten noch wurde ihm - nach der Aktenlage - jemals eine wasserrechtliche Bewilligung betreffend den verfahrensgegenständlichen Hochwasserschutzdamm erteilt.

§ 2 Abs. 3 der Satzungen eröffnet schließlich die Möglichkeit, keinesfalls aber die Verpflichtung für den Verband, auch in anderen Bereichen Räumungs- und Instandhaltungsarbeiten durchzuführen. Gleiches gilt für Abs. 4 dieser Satzungsbestimmung, auf den eine Verpflichtung des Verbandes zur Instandhaltung des Ybbsdammes im fraglichen Bereich nicht gestützt werden kann.

Der Wasserverband konnte jedenfalls nach dem Vorgesagten nicht nach § 50 Abs. 1 und 6 WRG 1959 zur Instandhaltung des Ybbsdammes herangezogen werden. Dass ihn rechtsgültige Verpflichtungen im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 treffen würden, hat die belangte Behörde nicht angenommen und ist auch nicht hervorgekommen. Berechtigter der Wasseranlage ist er - wie eben dargestellt - ebenfalls nicht. Schließlich ist er auch unbestritten nicht Eigentümer der Wasseranlage.

Traf den Beschwerdeführer aber keine Instandhaltungspflicht nach § 50 WRG 1959, so konnte ihm auch die Unterlassung der notwendigen Arbeiten nicht als Übertretung des Wasserrechtsgesetzes vorgeworfen werden. Der darauf gestützte wasserpolizeiliche Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 verletzte ihn daher in seinen Rechten.

Aus diesen Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. Mai 2007

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAuslegung Diverses VwRallg3/5Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070080.X00

Im RIS seit

02.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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