TE OGH 2004/3/16 10ObS23/04m

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Veröffentlicht am 16.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtsache der klagenden Partei Franz R*****, vertreten durch Dr. Monika Holzinger, Rechtsanwältin in Braunau am Inn, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2003, GZ 12 Rs 132/03y-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Juli 2003, GZ 19 Cgs 120/01w-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der am 31. 1. 1947 geborene Kläger hat von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten die Berufsunfähigkeitspension vorerst befristet für den Zeitraum von 1. 4. 1995 bis 31. 12. 1996 und sodann unbefristet ab 1. 1. 1997 zuerkannt erhalten. Mit Bescheid vom 15. 10. 2001 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten dem Kläger die Berufsunfähigkeitspension mit Wirksamkeit vom 30. 11. 2001 entzogen.

Das Erstgericht hat das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, dem Kläger die Berufsunfähigkeitspension über den 30. 11. 2001 hinaus weiter zu gewähren, abgewiesen. Es stellte unter anderem fest, dass der Kläger den Beruf des Tischlers erlernt hat und nach Absolvierung der Meisterprüfung von September 1971 bis Jänner 1987 selbständig als Tischler tätig war. Daneben hat der Kläger von März 1979 bis August 1980 und von September 1981 bis November 1982 als Vertragslehrer in einer Berufsschule für Tischler gearbeitet. Im Jahr 1987 war der Kläger als Hilfsarbeiter und von September 1987 bis Dezember 1988 als Erzieher in einem Landesberufsschülerheim tätig. Im Jahr 1989 war der Kläger einen Monat lang kaufmännischer Angestellter und hat im Außendienst Lacke und Leime verkauft. Von April 1989 bis Mai 1989 war der Kläger Versicherungsvertreter im Außendienst. Von August 1989 bis Dezember 1989 hat der Kläger als Haustechniker in einem Hotel gearbeitet. Von Dezember 1989 bis März 1992 war der Kläger Hausbesorger in Salzburg und 1992 zwei Monate lang Hausmeister in Anif. Ab Mai 1992 war der Kläger arbeitslos gemeldet. Als Hausbesorger bzw Hausmeister hat der Kläger folgende Tätigkeiten verrichtet: Winterdienst, Streudienst, Schneeräumung, Reinigungsareiten und Pflege der Gartenanlage, Reinigung der Gehbereiche, Betreuung von Stiegen einschließlich Reinigung, Bereitschaftsdienste, Durchführung kleinerer Reparaturen, Reparaturen von Türschlössern, Reparaturen von Einrichtungen der Tiefgarage und Veranlassen von fachkundigen Reparaturen.

Der Kläger war sowohl zum Zeitpunkt der Zuerkennung der befristeten Berufsunfähigkeitspension (ab April 1995) als auch der Zuerkennung der unbefristeten Berufsunfähigkeitspension (ab Jänner 1997) nicht ausreichend belastbar und hat den Anforderungen eines Arbeitsplatzes nicht entsprochen. Bis zum Zeitpunkt der Entziehung der Berufsunfähigkeitspension per November 2001 hat sich der Zustand des Klägers erheblich gebessert.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und bestätigte dessen Rechtsansicht, dass die Invalidität des Klägers nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sei. Die Tätigkeit als Hausbesorger sei nicht als Tätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf iSd § 255 Abs 1 oder 2 ASVG anzusehen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und bestätigte dessen Rechtsansicht, dass die Invalidität des Klägers nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen sei. Die Tätigkeit als Hausbesorger sei nicht als Tätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf iSd Paragraph 255, Absatz eins, oder 2 ASVG anzusehen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist nicht zulässig.

In der Zulässigkeitsbeschwerde vertritt der Kläger die Ansicht, die Tätigkeit eines Hausbesorgers bzw Hausmeisters könne nicht undifferenziert als unqualifiziert iSd § 255 Abs 3 ASVG angesehen werden. Habe der Hausbesorger - so wie der Kläger - den Beruf eines Tischlers erlernt, sei er als qualifiziert iSd § 255 Abs 1 bzw Abs 2 ASVG zu beurteilen.In der Zulässigkeitsbeschwerde vertritt der Kläger die Ansicht, die Tätigkeit eines Hausbesorgers bzw Hausmeisters könne nicht undifferenziert als unqualifiziert iSd Paragraph 255, Absatz 3, ASVG angesehen werden. Habe der Hausbesorger - so wie der Kläger - den Beruf eines Tischlers erlernt, sei er als qualifiziert iSd Paragraph 255, Absatz eins, bzw Absatz 2, ASVG zu beurteilen.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, ist die Tätigkeit eines Hausbesorgers nicht als Tätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf iSd § 255 Abs 1 und 2 ASVG anzusehen (SSV-NF 6/136, SSV-NF 8/13, RIS-Justiz RS0084727). Für den Kläger käme in Betracht, dass er sich einen Berufsschutz als Tischler durch Ausübung von qualifizierten Teiltätigkeiten erhalten hat (RIS-Justiz RS0116791). Dies setzt voraus, dass die qualifizierte Teiltätigkeit quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend ist (RIS-Justiz RS0084497) und die spätere Tätigkeit in ihrer Gesamtheit noch als Ausübung des erlernten oder angelernten Berufes anzusehen ist (SSV-NF 9/35). Entscheidende Bedeutung kommt dem Umstand zu, ob der Kernbereich der Ausbildung auch bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss (10 ObS 392/01x = ARD 5374/21/2003).Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, ist die Tätigkeit eines Hausbesorgers nicht als Tätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf iSd Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG anzusehen (SSV-NF 6/136, SSV-NF 8/13, RIS-Justiz RS0084727). Für den Kläger käme in Betracht, dass er sich einen Berufsschutz als Tischler durch Ausübung von qualifizierten Teiltätigkeiten erhalten hat (RIS-Justiz RS0116791). Dies setzt voraus, dass die qualifizierte Teiltätigkeit quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend ist (RIS-Justiz RS0084497) und die spätere Tätigkeit in ihrer Gesamtheit noch als Ausübung des erlernten oder angelernten Berufes anzusehen ist (SSV-NF 9/35). Entscheidende Bedeutung kommt dem Umstand zu, ob der Kernbereich der Ausbildung auch bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss (10 ObS 392/01x = ARD 5374/21/2003).

Von der Erfüllung dieser Voraussetzungen kann im vorliegenden Fall schon unter Bedachtnahme auf die Feststellungen des Erstgerichts zu den hauptsächlich im Reinigungsbereich angesiedelten Tätigkeiten, die der Kläger als Hausbesorger bzw Hausmeister verrichtet hat, keine Rede sein. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger in dem nach § 225 Abs 1 und 2 ASVG maßgeblichen Beobachtungszeitraum überhaupt überwiegend als Hausbesorger bzw Hausmeister tätig war. Das Begehren auf Weitergewährung einer gemäß § 99 ASVG entzogenen Pension löst nämlich keinen neuen Stichtag aus, sondern es ist die Frage des Berufsschutzes nach jenem Stichtag zu beurteilen, der der Gewährung der Pensionsleistung zugrunde gelegen ist (SSV-NF 6/19; RIS-Justiz RS0083653).Von der Erfüllung dieser Voraussetzungen kann im vorliegenden Fall schon unter Bedachtnahme auf die Feststellungen des Erstgerichts zu den hauptsächlich im Reinigungsbereich angesiedelten Tätigkeiten, die der Kläger als Hausbesorger bzw Hausmeister verrichtet hat, keine Rede sein. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger in dem nach Paragraph 225, Absatz eins und 2 ASVG maßgeblichen Beobachtungszeitraum überhaupt überwiegend als Hausbesorger bzw Hausmeister tätig war. Das Begehren auf Weitergewährung einer gemäß Paragraph 99, ASVG entzogenen Pension löst nämlich keinen neuen Stichtag aus, sondern es ist die Frage des Berufsschutzes nach jenem Stichtag zu beurteilen, der der Gewährung der Pensionsleistung zugrunde gelegen ist (SSV-NF 6/19; RIS-Justiz RS0083653).

Mit dem Hinweis, dass er "weitestgehend auf das Entgegenkommen eines künftigen Arbeitgebers angewiesen" sei, entfernt sich der Kläger von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, dass ihm noch leichte Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten möglich sind, für die es österreichweit mehr als 100 Arbeitsplätze gibt (siehe Seiten 8 und 9 des Berufungsurteils).

Da eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt, ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.Da eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegt, ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

Textnummer

E72655

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00023.04M.0316.000

Im RIS seit

15.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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