Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom 25. Juni 2003, GZ 1 U 59/03v-12, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Dr. Nordmeyer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom 25. Juni 2003, GZ 1 U 59/03v-12, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Dr. Nordmeyer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom 25. Juni 2003, GZ 1 U 59/03v-12, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 458 Abs 5, 252 Abs 1 StPO, des § 46a Abs 2 (§ 32 Abs 1) JGG und des § 365 Abs 2 StPO.Das Urteil des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom 25. Juni 2003, GZ 1 U 59/03v-12, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 458, Absatz 5,, 252 Absatz eins, StPO, des Paragraph 46 a, Absatz 2, (Paragraph 32, Absatz eins,) JGG und des Paragraph 365, Absatz 2, StPO.
Es wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom 25. Juni 2003, GZ 1 U 59/03v-12, wurde der am 16. März 1984 geborene, mithin im Urteilszeitpunkt erst 19-jährige Michael H***** nach § 459 zweiter Satz StPO in Abwesenheit wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und - unter anderem - zur Zahlung von 600 Euro an den Privatbeteiligten Michael M***** verurteilt, ohne vorher über dessen Ansprüche vernommen worden zu sein. Im Beweisverfahren waren die vom Gendarmerieposten Grünburg aufgenommenen Niederschriften über die Angaben zweier Belastungszeugen verlesen worden, ohne dass der Beschuldigte zuvor sein Einverständnis mit der Verlesung erklärt hätte.Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom 25. Juni 2003, GZ 1 U 59/03v-12, wurde der am 16. März 1984 geborene, mithin im Urteilszeitpunkt erst 19-jährige Michael H***** nach Paragraph 459, zweiter Satz StPO in Abwesenheit wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und - unter anderem - zur Zahlung von 600 Euro an den Privatbeteiligten Michael M***** verurteilt, ohne vorher über dessen Ansprüche vernommen worden zu sein. Im Beweisverfahren waren die vom Gendarmerieposten Grünburg aufgenommenen Niederschriften über die Angaben zweier Belastungszeugen verlesen worden, ohne dass der Beschuldigte zuvor sein Einverständnis mit der Verlesung erklärt hätte.
Rechtliche Beurteilung
Wie der - vom Bezirksrichter dazu angeregte - Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, sind Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit bei noch nicht 21-jährigen Beschuldigten nach § 46a Abs 2 iVm § 32 Abs 1 JGG unzulässig. Ohne eine der in den Z 1 bis 4 des § 252 Abs 1 StPO genannten Ausnahmen ist auch das Vorkommen von amtlichen Schriftstücken im Beweisverfahren unzulässig, die mit dem Ziel errichtet wurden, Aussagen von Zeugen festzuhalten. Daraus, dass der Beschuldigte der gehörigen Vorladung ungeachtet zur bestimmten Stunde nicht erscheint (§ 459 erster Satz StPO), kann ein schlüssiges Einverständnis über die Vorlesung (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) nicht abgeleitet werden (14 Os 140/98 = RZ 1999/26).Wie der - vom Bezirksrichter dazu angeregte - Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, sind Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit bei noch nicht 21-jährigen Beschuldigten nach Paragraph 46 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, JGG unzulässig. Ohne eine der in den Ziffer eins bis 4 des Paragraph 252, Absatz eins, StPO genannten Ausnahmen ist auch das Vorkommen von amtlichen Schriftstücken im Beweisverfahren unzulässig, die mit dem Ziel errichtet wurden, Aussagen von Zeugen festzuhalten. Daraus, dass der Beschuldigte der gehörigen Vorladung ungeachtet zur bestimmten Stunde nicht erscheint (Paragraph 459, erster Satz StPO), kann ein schlüssiges Einverständnis über die Vorlesung (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) nicht abgeleitet werden (14 Os 140/98 = RZ 1999/26).
Schließlich ist die nach § 365 Abs 2 zweiter Satz StPO vorgeschriebene Vernehmung des Beschuldigten zu den vom Privatbeteiligten geltend gemachten Ansprüchen unterblieben. In Ausübung des nach § 292 letzter Satz StPO eingeräumten Ermessens sah sich der Oberste Gerichtshof demnach zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung samt Verweisung der Sache an das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung bestimmt.Schließlich ist die nach Paragraph 365, Absatz 2, zweiter Satz StPO vorgeschriebene Vernehmung des Beschuldigten zu den vom Privatbeteiligten geltend gemachten Ansprüchen unterblieben. In Ausübung des nach Paragraph 292, letzter Satz StPO eingeräumten Ermessens sah sich der Oberste Gerichtshof demnach zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung samt Verweisung der Sache an das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung bestimmt.
Anmerkung
E72666 14Os25.04European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00025.04.0316.000Dokumentnummer
JJT_20040316_OGH0002_0140OS00025_0400000_000