Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann K*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Christine Ulm, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeiststraße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 2003, GZ 7 Rs 122/03w-42, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, auf welche Tätigkeit ein Versicherter verwiesen werden darf, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 12/120 ua; RIS-Justiz RS0043194). Der zuletzt als Handelsreisender tätig gewesene Kläger stellt in seinen Revisionsausführungen die grundsätzliche Verweisbarkeit auf die in den Entscheidungen der Vorinstanzen genannte Tätigkeit einer Registraturkraft oder Kanzleikraft mit Recht nicht in Frage. Er meint jedoch, dass er diese Verweisungstätigkeit auf Grund der damit verbundenen gelegentlichen Notwendigkeit der Benützung von Steighilfen nicht mehr verrichten könne. Die Feststellungen des medizinischen Leistungskalküls und die Frage, welche Tätigkeiten auf Grund dieses Leistungskalküls noch verrichtet werden können, gehören ebenso wie die Frage, welche Anforderungen in den genannten Verweisungsberufen an den Versicherten gestellt werden, dem Tatsachenbereich an (RIS-Justiz RS0043118). Auch der von Tatsachen auf Tatsachen gezogene Schluss, ob der Versicherte im Hinblick auf das festgestellte Leistungskalkül und die Anforderungen der in Frage kommenden Tätigkeit in der Lage ist, diese Tätigkeit zu verrichten, ist dem Bereich der Sachverhaltsfeststellung zuzuordnen (10 ObS 73/03p; 10 ObS 355/02g ua). Nach den somit als Tatsachenfeststellungen zu wertenden Ausführungen der Vorinstanzen kann der Kläger auf Grund seines näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls noch die Tätigkeit einer Registraturkraft oder Kanzleikraft verrichten. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aber aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Die ausschließlich die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen in Zweifel ziehenden Revisionsausführungen entsprechen daher nicht dem Gesetz, weil die Richtigkeit der Tatsachengrundlage im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden kann (RIS-Jusitz RS0043061 [T 11]).
Da der Revisionswerber somit keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Da der Revisionswerber somit keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Anmerkung
E72650 10ObS11.04xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00011.04X.0316.000Dokumentnummer
JJT_20040316_OGH0002_010OBS00011_04X0000_000