Kopf
Beschluss
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch seinen 6. Senat in der Strafsache gegen Gerhard W ***** wegen §§ 83 Abs 1, 84 StGB über die Beschwerde des Privatbeteiligten Johann A*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.2.2003, GZl. 36 Hv 230/03f-13, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch seinen 6. Senat in der Strafsache gegen Gerhard W ***** wegen Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 StGB über die Beschwerde des Privatbeteiligten Johann A*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.2.2003, GZl. 36 Hv 230/03f-13, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde, deren Kosten der Beschwerdeführer selbst zu tragen hat, wird k e i n e Folge gegeben.
Text
Begründung:
In der Hauptverhandlung vom 16.12.2003 nahm der Beschuldigte Gerhard W***** das Anbot an, binnen 14 Tagen ein Bußgeld von EUR 500,-- an das Gericht und einen Schadensbetrag von EUR 500,-- an den Privatbeteiligten je binnen 14 Tagen zu bezahlen. Nachdem er diese Zahlungen geleistet hat, stellte der Richter mit Beschluss vom 8.1.2004, GZl. 36 Hv 230/03f-11, das Verfahren gegen Gerhard W***** gemäß § 90c StPO ein. Den folgenden Antrag des Privatbeteiligten auf Bestimmung der Kosten wies der Erstrichter mit der Begründung ab, dass das Strafverfahren nicht mit einem den Kostenersatz umfassenden Schuldspruch, sondern mit einer diversionellen Einstellung endete. Es fehlt sohin die grundsätzliche Pflicht zum Ersatz der Prozesskosten nach § 393 Abs 4 StPO.In der Hauptverhandlung vom 16.12.2003 nahm der Beschuldigte Gerhard W***** das Anbot an, binnen 14 Tagen ein Bußgeld von EUR 500,-- an das Gericht und einen Schadensbetrag von EUR 500,-- an den Privatbeteiligten je binnen 14 Tagen zu bezahlen. Nachdem er diese Zahlungen geleistet hat, stellte der Richter mit Beschluss vom 8.1.2004, GZl. 36 Hv 230/03f-11, das Verfahren gegen Gerhard W***** gemäß Paragraph 90 c, StPO ein. Den folgenden Antrag des Privatbeteiligten auf Bestimmung der Kosten wies der Erstrichter mit der Begründung ab, dass das Strafverfahren nicht mit einem den Kostenersatz umfassenden Schuldspruch, sondern mit einer diversionellen Einstellung endete. Es fehlt sohin die grundsätzliche Pflicht zum Ersatz der Prozesskosten nach Paragraph 393, Absatz 4, StPO.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Privatbeteiligten, der meint, dass § 393 Abs 4 StPO nicht nur die Kostenersatzpflicht nach § 389 StPO, sondern ebenso die aus § 90c Abs 2 StPO resultierende Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrenskosten mitumfasse. Dieser Rechtsansicht ist entgegenzustellen:Dagegen richtet sich die Beschwerde des Privatbeteiligten, der meint, dass Paragraph 393, Absatz 4, StPO nicht nur die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 389, StPO, sondern ebenso die aus Paragraph 90 c, Absatz 2, StPO resultierende Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrenskosten mitumfasse. Dieser Rechtsansicht ist entgegenzustellen:
Rechtliche Beurteilung
Im Falle der Einstellung des Verfahrens nach dem IXa. Hauptstück der StPO gibt es keinen Ausspruch über die Kostenersatzpflicht. Wird die diversionelle Erledigung im Wege des Tatausgleiches nach § 90g StPO bewerkstelligt, so bestimmt die Sondervorschrift des § 388 StPO, dass die Einstellung des Verfahrens erst ausgesprochen werden darf, wenn der Verdächtige einen maximalen Pauschalkostenbeitrag bis zu EUR 145,-- bezahlt hat. Der Verdächtige ist über diese Bedingung beim Verfahrensablauf nach § 90j Abs 1 StPO ausdrücklich zu belehren. Es handelt sich hiebei um einen freiwillig in der Folge tatsächlich geleisteten pauschalen Kostenersatzbeitrag, wozu weitere Kosten im Sinne des § 381 Abs 1 Z 2 ff StPO nicht gesondert dazukommen. Ebenso unterbleibt der Ausspruch der grundsätzlichen Kostenersatzpflicht. Im Falle der diversionellen Erledigung nach Zahlung einer Geldbuße wird ebenso das Verfahren ohne Ausspruch einer Kostenersatzpflicht eingestellt. Für diesen Fall diversioneller Erledigung regelt § 90c Abs 2 StPO, dass die Geldbuße den Betrag nicht übersteigen darf, der einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zusätzlich der im Falle einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens (§§ 389 Abs 2 und 3, 391 Abs 1 StPO) entspricht. Der Klammerausdruck macht wiederum klar, dass es sich auch hiebei lediglich um Berücksichtigung der im Falle der Verurteilung anfallenden Pauschalkosten handelt, weil die in der Klammer enthaltenen Verweise auf die anderen Gesetzesbestimmungen die der Kostenseparation und der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit betreffen, letztere aber in Bezug auf Leistung von Vertretungskosten keine Rücksicht findet. Die Kosten anderer Parteienvertreter sind zwar in § 381 StPO als Kosten des Strafverfahrens genannt, auf sie kann sich aber eine Uneinbringlicherklärung gemäß § 391 StPO nie beziehen (RZ 1966, 50). Sowohl § 388 StPO wie auch § 90c Abs 2 StPO machen die Einstellung des Verfahrens im Übrigen davon abhängig, dass diese Kosten zunächst bezahlt werden, woraus wiederum resultiert, dass nach dem Einstellungsbeschluss ein nachträglicher Ausspruch über die Verpflichtung zur Zahlung anderer Kosten im Umfange des weiteren Begriffes des § 381 StPO nicht möglich ist.Im Falle der Einstellung des Verfahrens nach dem römisch IX a. Hauptstück der StPO gibt es keinen Ausspruch über die Kostenersatzpflicht. Wird die diversionelle Erledigung im Wege des Tatausgleiches nach Paragraph 90 g, StPO bewerkstelligt, so bestimmt die Sondervorschrift des Paragraph 388, StPO, dass die Einstellung des Verfahrens erst ausgesprochen werden darf, wenn der Verdächtige einen maximalen Pauschalkostenbeitrag bis zu EUR 145,-- bezahlt hat. Der Verdächtige ist über diese Bedingung beim Verfahrensablauf nach Paragraph 90 j, Absatz eins, StPO ausdrücklich zu belehren. Es handelt sich hiebei um einen freiwillig in der Folge tatsächlich geleisteten pauschalen Kostenersatzbeitrag, wozu weitere Kosten im Sinne des Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 2, ff StPO nicht gesondert dazukommen. Ebenso unterbleibt der Ausspruch der grundsätzlichen Kostenersatzpflicht. Im Falle der diversionellen Erledigung nach Zahlung einer Geldbuße wird ebenso das Verfahren ohne Ausspruch einer Kostenersatzpflicht eingestellt. Für diesen Fall diversioneller Erledigung regelt Paragraph 90 c, Absatz 2, StPO, dass die Geldbuße den Betrag nicht übersteigen darf, der einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zusätzlich der im Falle einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens (Paragraphen 389, Absatz 2 und 3, 391 Absatz eins, StPO) entspricht. Der Klammerausdruck macht wiederum klar, dass es sich auch hiebei lediglich um Berücksichtigung der im Falle der Verurteilung anfallenden Pauschalkosten handelt, weil die in der Klammer enthaltenen Verweise auf die anderen Gesetzesbestimmungen die der Kostenseparation und der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit betreffen, letztere aber in Bezug auf Leistung von Vertretungskosten keine Rücksicht findet. Die Kosten anderer Parteienvertreter sind zwar in Paragraph 381, StPO als Kosten des Strafverfahrens genannt, auf sie kann sich aber eine Uneinbringlicherklärung gemäß Paragraph 391, StPO nie beziehen (RZ 1966, 50). Sowohl Paragraph 388, StPO wie auch Paragraph 90 c, Absatz 2, StPO machen die Einstellung des Verfahrens im Übrigen davon abhängig, dass diese Kosten zunächst bezahlt werden, woraus wiederum resultiert, dass nach dem Einstellungsbeschluss ein nachträglicher Ausspruch über die Verpflichtung zur Zahlung anderer Kosten im Umfange des weiteren Begriffes des Paragraph 381, StPO nicht möglich ist.
Die Strafprozessnovelle BGBl I 1999/55, mit der die diversionelle Erledigung geschaffen wurde, hat sohin auch § 390 Abs 1 StPO, der die grundsätzliche Verpflichtung zum Kostenersatz anderer als die des Beschuldigten zum Gegenstand hat, dahin ergänzt, dass ausdrücklich beigefügt wurde "Den Privatbeteiligten trifft jedoch kein Kostenersatz, wenn das Strafverfahren nach dem IXa. Hauptstück beendet wird". Einer solchen Bestimmung hätte es nicht bedurft, wäre die Auffassung des Beschwerdeführers berechtigt.Die Strafprozessnovelle BGBl römisch eins 1999/55, mit der die diversionelle Erledigung geschaffen wurde, hat sohin auch Paragraph 390, Absatz eins, StPO, der die grundsätzliche Verpflichtung zum Kostenersatz anderer als die des Beschuldigten zum Gegenstand hat, dahin ergänzt, dass ausdrücklich beigefügt wurde "Den Privatbeteiligten trifft jedoch kein Kostenersatz, wenn das Strafverfahren nach dem römisch IX a. Hauptstück beendet wird". Einer solchen Bestimmung hätte es nicht bedurft, wäre die Auffassung des Beschwerdeführers berechtigt.
Das OLG Innsbruck hat am 20.1.2004 zu 7 Bs 4/04 im Falle einer diversionellen Erledigung nach § 90g StPO ausgesprochen, dass der daher nach § 388 StPO auferlegte Pauschalkostenbeitrag nicht mit einer weiteren Kostenersatzpflicht einhergeht. Dies gilt umso mehr im Falle der Erledigung durch eine Geldbuße, weil diesfalls nach § 90c Abs 2 StPO der Kostenersatz in dem insgesamt bestimmten Geldbetrag integriert ist (EBRV XX. GP 31).Das OLG Innsbruck hat am 20.1.2004 zu 7 Bs 4/04 im Falle einer diversionellen Erledigung nach Paragraph 90 g, StPO ausgesprochen, dass der daher nach Paragraph 388, StPO auferlegte Pauschalkostenbeitrag nicht mit einer weiteren Kostenersatzpflicht einhergeht. Dies gilt umso mehr im Falle der Erledigung durch eine Geldbuße, weil diesfalls nach Paragraph 90 c, Absatz 2, StPO der Kostenersatz in dem insgesamt bestimmten Geldbetrag integriert ist (EBRV römisch XX. GP 31).
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft war sohin der Beschwerde keine Folge zu geben, weshalb auch ein Ersatz der Beschwerdekosten nach § 390a StPO nicht in Betracht kommt.In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft war sohin der Beschwerde keine Folge zu geben, weshalb auch ein Ersatz der Beschwerdekosten nach Paragraph 390 a, StPO nicht in Betracht kommt.
Anmerkung
EI00124 6bs874European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2004:0060BS00087.04.0316.000Dokumentnummer
JJT_20040316_OLG0819_0060BS00087_0400000_000