Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Josef P*****, 2. Friederike P*****, beide *****, 3. Johann M*****, 4. Anna M*****, beide *****, alle vertreten durch Thum & Weinreich Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Gerhard W*****, vertreten durch Dr. Oswin Lukesch und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Räumung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 9. September 2003, GZ 36 R 230/03x-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 24. April 2003, GZ 8 C 520/02y-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei zu Handen der Beklagtenvertreter die mit EUR 479,68 (darin EUR 79,94 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Beklagte ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 21 KG Fugging unter anderem mit dem Grundstück Nr 105 und betreibt auf diesem Grundstück einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Schweinemast. Der Erst- und die Zweitklägerin sind Fruchtgenussberechtigte, der Drittkläger und die Viertklägerin sind Wohnungsgebrauchsberechtigte unmittelbar angrenzender Grundstücke.
Aufgrund von Eingaben des Erstklägers und der Zweitklägerin über vom Grundstück des Beklagten ausgehende unzumutbare Geruchs- und Lärmemissionen wurde von der Gemeinde O***** als zuständige Baubehörde am 26. 9. 2001 eine Überprüfung der baulichen Anlagen auf dem erwähnten landwirtschaftlichen Anwesen durchgeführt. Dabei stellte sich heraus, dass für Stallungen des Beklagten, in denen er die Schweine hält, keine baubehördlichen Bewilligungen auffindbar waren, wobei es sich teilweise um sehr alte Stallgebäude handelte. Die damaligen Rechtsvertreter der Kläger erklärten daraufhin, aufgrund des Fehlens der baubehördlichen Bewilligungen seien die Ställe von den Schweinen sofort zu räumen. Auch der Bürgermeister als Verhandlungsleiter vertrat diese Auffassung und meinte, er sei aufgrund dieses Zustands verpflichtet, binnen 14 Tagen einen Räumungsbescheid zu erlassen. Er forderte den Beklagten auf, einen Kompromiss mit den Klägern zu treffen, und war bemüht, eine Einigung zwischen den Klägern und dem Beklagten und dessen Großeltern als damalige Grundeigentümer und Rechtsvorgänger des Beklagten herbeizuführen. Der Beklagte äußerte dann, er leiste gerade seinen Präsenzdienst, danach werde er die Tierhaltung aufgeben oder ein neueres moderneres Stallgebäude auf einer anderen Liegenschaft errichten, die nicht direkt im Ortsgebiet, sondern weiter im Freiland gelegen sei, und dort die Schweinezucht weiter betreiben. Aufgrund dieser Erklärung des Beklagten wurde nicht besprochen, dass er ein nachträgliches Bauansuchen stellen und die bestehenden Stallungen bewilligen lassen könnte. Der Beklagte wurde auch nicht auf die Bestimmung des § 35 NÖ Bauordnung und die Möglichkeit einer nachträglichen Herstellung eines konsensgemäßen Zustands hingewiesen. Da der Beklagte meinte, die Errichtung des neuen beabsichtigten Stalles würde jedoch einige Zeit erfordern und er habe noch Futtermittelreserven zu verfüttern, außerdem leiste er gerade seinen Präsenzdienst ab, ersuchte er, die Schweinezucht auf dem landwirtschaftlichen Anwesen noch eine Zeitlang weiterbetreiben zu können. In weiterer Folge wurde zwischen den Klägern und deren Rechtsvertretern einerseits und dem Beklagten und dessen Großeltern andererseits darüber diskutiert, wie lange der Beklagte die Schweinezucht noch weiter betreiben wolle. In der Niederschrift wurde dann ein Ersuchen des Beklagten und seiner Großeltern festgehalten, die Tierhaltung bis 31. 5. 2002 unverändert betreiben zu dürfen. Daraufhin erklärten laut Niederschrift die beiden Rechtsvertreter der Kläger, bis zum 31. 5. 2002 keinerlei rechtliche Schritte gegen die Beibehaltung des derzeitigen Schweinebestandes zu unternehmen, dies jedoch unter der Bedingung, dass die Konsenswerber rechtsgültig erklären, sämtliche Stallungen im Anwesen zu diesem Termin, die Schweine und sonstiges Vieh zu entfernen. Der Beklagte hätte diese Vereinbarung nicht getroffen, hätte er gewusst, dass er die Möglichkeit habe, nachträglich den konsensmäßigen Zustand herzustellen.Aufgrund von Eingaben des Erstklägers und der Zweitklägerin über vom Grundstück des Beklagten ausgehende unzumutbare Geruchs- und Lärmemissionen wurde von der Gemeinde O***** als zuständige Baubehörde am 26. 9. 2001 eine Überprüfung der baulichen Anlagen auf dem erwähnten landwirtschaftlichen Anwesen durchgeführt. Dabei stellte sich heraus, dass für Stallungen des Beklagten, in denen er die Schweine hält, keine baubehördlichen Bewilligungen auffindbar waren, wobei es sich teilweise um sehr alte Stallgebäude handelte. Die damaligen Rechtsvertreter der Kläger erklärten daraufhin, aufgrund des Fehlens der baubehördlichen Bewilligungen seien die Ställe von den Schweinen sofort zu räumen. Auch der Bürgermeister als Verhandlungsleiter vertrat diese Auffassung und meinte, er sei aufgrund dieses Zustands verpflichtet, binnen 14 Tagen einen Räumungsbescheid zu erlassen. Er forderte den Beklagten auf, einen Kompromiss mit den Klägern zu treffen, und war bemüht, eine Einigung zwischen den Klägern und dem Beklagten und dessen Großeltern als damalige Grundeigentümer und Rechtsvorgänger des Beklagten herbeizuführen. Der Beklagte äußerte dann, er leiste gerade seinen Präsenzdienst, danach werde er die Tierhaltung aufgeben oder ein neueres moderneres Stallgebäude auf einer anderen Liegenschaft errichten, die nicht direkt im Ortsgebiet, sondern weiter im Freiland gelegen sei, und dort die Schweinezucht weiter betreiben. Aufgrund dieser Erklärung des Beklagten wurde nicht besprochen, dass er ein nachträgliches Bauansuchen stellen und die bestehenden Stallungen bewilligen lassen könnte. Der Beklagte wurde auch nicht auf die Bestimmung des Paragraph 35, NÖ Bauordnung und die Möglichkeit einer nachträglichen Herstellung eines konsensgemäßen Zustands hingewiesen. Da der Beklagte meinte, die Errichtung des neuen beabsichtigten Stalles würde jedoch einige Zeit erfordern und er habe noch Futtermittelreserven zu verfüttern, außerdem leiste er gerade seinen Präsenzdienst ab, ersuchte er, die Schweinezucht auf dem landwirtschaftlichen Anwesen noch eine Zeitlang weiterbetreiben zu können. In weiterer Folge wurde zwischen den Klägern und deren Rechtsvertretern einerseits und dem Beklagten und dessen Großeltern andererseits darüber diskutiert, wie lange der Beklagte die Schweinezucht noch weiter betreiben wolle. In der Niederschrift wurde dann ein Ersuchen des Beklagten und seiner Großeltern festgehalten, die Tierhaltung bis 31. 5. 2002 unverändert betreiben zu dürfen. Daraufhin erklärten laut Niederschrift die beiden Rechtsvertreter der Kläger, bis zum 31. 5. 2002 keinerlei rechtliche Schritte gegen die Beibehaltung des derzeitigen Schweinebestandes zu unternehmen, dies jedoch unter der Bedingung, dass die Konsenswerber rechtsgültig erklären, sämtliche Stallungen im Anwesen zu diesem Termin, die Schweine und sonstiges Vieh zu entfernen. Der Beklagte hätte diese Vereinbarung nicht getroffen, hätte er gewusst, dass er die Möglichkeit habe, nachträglich den konsensmäßigen Zustand herzustellen.
Der Beklagte suchte am Tag nach der baupolizeilichen Nachschau seinen Rechtsanwalt auf, der ihn über die Möglichkeit eines Ansuchens auf nachträgliche Baubewilligung in Kenntnis setzte. Der Beklagte und seine Großeltern verfassten daraufhin noch am selben Tag ein an die Marktgemeinde O***** gerichtetes Schreiben, in dem sie ihre Unterschrift auf der Niederschrift vom 26. 9. 2001 mit der Begründung für ungültig erklärten, dass sie keinen Rechtsbeistand gehabt hätten und sie sich von einigen Verhandlungsteilnehmern in dieser Situation genötigt gefühlt hätten.
Am 24. 5. 2002 stellte der Beklagte bei der Marktgemeinde O***** ein Bauansuchen betreffend den Umbau einer Maschinenhalle in einen Schweinestall, die nachträgliche Bewilligung und den Umbau des Schweinestalles in einen Abstellraum und in eine Futterkammer, die nachträgliche Bewilligung der Güllegrube und ersuchte um Kommissionierung und Erteilung der Baubewilligung. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde O***** als Baubehörde erster Instanz vom 8. 10. 2002 wurde dem Beklagten die baubehördliche Bewilligung für den Umbau einer Maschinenhalle in einen Schweinestall, die nachträgliche Bewilligung für den Umbau des bestehenden Schweinestalles in einen Abstellraum und in eine Futterkammer sowie die nachträgliche Bewilligung der Güllegrube auf dem Grundstück Nr 105 erteilt.
Die Kläger begehren nunmehr vom Beklagten die Räumung des Grundstückes Nr 105 von Schweinen und sonstigem Großvieh mit der Begründung, der Beklagte habe sich im Zuge des Bauverfahrens ihnen gegenüber privatrechtlich zur Räumung verpflichtet. Die Schweinezucht sei konsenslos erfolgt und führe zu unzumutbaren Geruchs- und Lärmemissionen ausgehend vom Grundstück des Beklagten. Entgegen der Räumungsvereinbarung habe der Beklagte nicht geräumt, sondern nachträglich um baubehördliche Bewilligung des konsenslosen Zustandes angesucht.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein, er habe keine privatrechtliche Vereinbarung mit den Klägern getroffen, sondern lediglich Erklärungen gegenüber der Baubehörde abgegeben. Die Geruchs- und Lärmbelästigung übersteige nicht das ortsübliche Ausmaß. Anlässlich der baupolizeilichen Nachschau seien für einige Gebäudeteile keine Baubewilligungen in den Akten der Gemeinde auffindbar gewesen, wobei diese Gebäude jedoch bereits aus dem Jahr 1936 stammten und die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich hätten. Lediglich unter dem Eindruck der unzutreffenden Rechtsausführungen der Kläger bzw ihrer Vertreter und des Verhandlungsleiters, ihm müsse aufgrund dieses konsenslosen Betriebs die Tierhaltung sofort untersagt werden, hätten sich der Beklagte und seine Großeltern bereitgefunden, die Baubehörde zu ersuchen, die Schweinehaltung noch unverändert bis 31. 5. 2002 betreiben zu dürfen. Der Beklagte und seine Großeltern hätten bereits am Tag nach der Bauverhandlung ihre Unterschrift für ungültig erklärt, weil sie sich in Irrtum gefühlt hätten. Für den Fall des Bestehens einer privatrechtlichen Vereinbarung werde diese wegen Irrtums angefochten, weil die Rechtsvertreter der Kläger den Eindruck erweckt hätten, dass der Bürgermeister sofort einen Räumungsbescheid erlassen müsse; lediglich aus diesem Grund sei die allfällige Vereinbarung abgeschlossen worden. Mittlerweile sei mit Bescheid vom 19. 11. 2002 eine wirksame Baubewilligung erteilt worden, sodass kein konsensloser Zustand mehr vorliege.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in Ansehung der Räumungsverpflichtung hinsichtlich der Schweine statt und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren ab. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt bejahte das Erstgericht das Vorliegen einer wirksamen privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Streitteilen. Eine Irrtumsanfechtung sei nicht berechtigt, weil der Irrtum des Beklagten kein Geschäftsirrtum, sondern bloßer Motivirrtum sei. Die Vereinbarung sei auch nicht nur für den Zeitraum des Bestehens eines konsenslosen Zustandes eingegangen worden, weshalb der Beklagte das Grundstück von Schweinen zu räumen habe. Dass er sich auch zur Räumung von sonstigem Großvieh verpflichtet hätte, sei hingegen nicht vereinbart worden.
Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten gegen den stattgebenden Teil dieser Entscheidung erhobenen Berufung Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung könne am ehesten als Vergleich im Sinn des § 1380 ABGB qualifiziert werden, durch den strittige oder zweifelhafte Rechte zwischen den Streitteilen bereinigt worden seien. Nach ständiger Rechtsprechung setze die Anfechtung eines Vergleichs - arglistige Irreführung ausgenommen - die Geltendmachung eines Irrtums über wesentliche Umstände voraus, die die Parteien beim Abschluss des Vertrages als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben, während ein Irrtum über die streitigen Punkte nicht zur Anfechtung führen könne. Es handle sich dabei um den Fall eines Irrtums über die Vergleichsgrundlage als Anwendungsfall des gemeinsamen Irrtums, bei dem die Voraussetzungen des § 871 ABGB nach überwiegender Rechtsprechung als entbehrlich angesehen würden.Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten gegen den stattgebenden Teil dieser Entscheidung erhobenen Berufung Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung könne am ehesten als Vergleich im Sinn des Paragraph 1380, ABGB qualifiziert werden, durch den strittige oder zweifelhafte Rechte zwischen den Streitteilen bereinigt worden seien. Nach ständiger Rechtsprechung setze die Anfechtung eines Vergleichs - arglistige Irreführung ausgenommen - die Geltendmachung eines Irrtums über wesentliche Umstände voraus, die die Parteien beim Abschluss des Vertrages als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben, während ein Irrtum über die streitigen Punkte nicht zur Anfechtung führen könne. Es handle sich dabei um den Fall eines Irrtums über die Vergleichsgrundlage als Anwendungsfall des gemeinsamen Irrtums, bei dem die Voraussetzungen des Paragraph 871, ABGB nach überwiegender Rechtsprechung als entbehrlich angesehen würden.
Nach den Feststellungen hätte sich der Beklagte zur Räumung gegenüber den Klägern nicht verpflichtet, hätte er gewusst, dass er die Möglichkeit habe, nachträglich den konsensmäßigen Zustand herzustellen. Die anlässlich der baupolizeilichen Nachschau von den Vertretern der Kläger und vom Bürgermeister geäußerte Meinung, der Beklagte müsse zur unverzüglichen Räumung der Stallungen von Schweinen verpflichtet werden, so er sich nicht mit den Klägern einige, sei als Vergleichsgrundlage anzusehen. Ob den Rechtsvertretern der Kläger die Unrichtigkeit ihrer Ausführungen bekannt gewesen sei, weil sie an sich um den § 35 NÖ Bauordnung gewusst haben oder nicht, sei für die rechtliche Beurteilung irrelevant. Wäre dies der Fall gewesen, müsste insoweit sogar dolose Irreführung im Sinn des § 870 ABGB angenommen werden, die nach der Rechtsprechung immer dann vorliege, wenn für den einen Teil Gewissheit über die entscheidenden Tatsachen bestehe und er diese dem anderen verschweige. Hätten die Vertreter der Kläger und die Kläger selbst nicht um die Unrichtigkeit der von ihnen bzw vom Verhandlungsleiter geäußerten Rechtsauffassung in Bezug auf die sofortige Räumungsverpflichtung gewusst, dann wäre ein gemeinsamer Irrtum über die Vergleichsgrundlage anzunehmen, der ebenso zur Anfechtung der getroffenen Räumungsvereinbarung berechtige. Damit sei der zwischen den Parteien abgeschlossene Räumungsvergleich wegen Irrtums über die Vergleichsgrundlage unwirksam. Für die vom Beklagten weiters geltend gemachte Sittenwidrigkeit der Vereinbarung wegen Existenzgefährdung nach § 879 Abs 1 ABGB bzw wegen Wuchers nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB fehle es am notwendigen Tatsachenvorbringen in erster Instanz.Nach den Feststellungen hätte sich der Beklagte zur Räumung gegenüber den Klägern nicht verpflichtet, hätte er gewusst, dass er die Möglichkeit habe, nachträglich den konsensmäßigen Zustand herzustellen. Die anlässlich der baupolizeilichen Nachschau von den Vertretern der Kläger und vom Bürgermeister geäußerte Meinung, der Beklagte müsse zur unverzüglichen Räumung der Stallungen von Schweinen verpflichtet werden, so er sich nicht mit den Klägern einige, sei als Vergleichsgrundlage anzusehen. Ob den Rechtsvertretern der Kläger die Unrichtigkeit ihrer Ausführungen bekannt gewesen sei, weil sie an sich um den Paragraph 35, NÖ Bauordnung gewusst haben oder nicht, sei für die rechtliche Beurteilung irrelevant. Wäre dies der Fall gewesen, müsste insoweit sogar dolose Irreführung im Sinn des Paragraph 870, ABGB angenommen werden, die nach der Rechtsprechung immer dann vorliege, wenn für den einen Teil Gewissheit über die entscheidenden Tatsachen bestehe und er diese dem anderen verschweige. Hätten die Vertreter der Kläger und die Kläger selbst nicht um die Unrichtigkeit der von ihnen bzw vom Verhandlungsleiter geäußerten Rechtsauffassung in Bezug auf die sofortige Räumungsverpflichtung gewusst, dann wäre ein gemeinsamer Irrtum über die Vergleichsgrundlage anzunehmen, der ebenso zur Anfechtung der getroffenen Räumungsvereinbarung berechtige. Damit sei der zwischen den Parteien abgeschlossene Räumungsvergleich wegen Irrtums über die Vergleichsgrundlage unwirksam. Für die vom Beklagten weiters geltend gemachte Sittenwidrigkeit der Vereinbarung wegen Existenzgefährdung nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB bzw wegen Wuchers nach Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB fehle es am notwendigen Tatsachenvorbringen in erster Instanz.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es änderte über Antrag der Kläger den Zulässigkeitsausspruch aber ab und erklärte die ordentliche Revision doch für zulässig.
Mit ihrer ordentlichen Revision beantragen die Kläger die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles.
Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision erweist sich entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes als unzulässig.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Absehen von der Vorgangsweise nach § 473a ZPO durch das Berufungsgericht bildet keinen Verfahrensmangel, weil die Feststellung, der Beklagte hätte die Vereinbarung nicht getroffen, hätte er gewusst, dass er die Möglichkeit habe, nachträglich den konsensmäßigen Zustand herzustellen, in den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes enthalten ist, auf welche in der Berufung des Beklagten mehrfach und ausdrücklich Bezug genommen worden war. Dadurch wurde aber bereits eine Rügepflicht der Kläger als Berufungsgegner in ihrer Berufungsbeantwortung ausgelöst (SZ 72/75 ua; RIS-Justiz RS0113473).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Absehen von der Vorgangsweise nach Paragraph 473 a, ZPO durch das Berufungsgericht bildet keinen Verfahrensmangel, weil die Feststellung, der Beklagte hätte die Vereinbarung nicht getroffen, hätte er gewusst, dass er die Möglichkeit habe, nachträglich den konsensmäßigen Zustand herzustellen, in den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes enthalten ist, auf welche in der Berufung des Beklagten mehrfach und ausdrücklich Bezug genommen worden war. Dadurch wurde aber bereits eine Rügepflicht der Kläger als Berufungsgegner in ihrer Berufungsbeantwortung ausgelöst (SZ 72/75 ua; RIS-Justiz RS0113473).
Zutreffend hat das Berufungsgericht und insoweit auch unbekämpft die zwischen den Streitteilen am 26. 9. 2001 getroffene Vereinbarung als außergerichtlichen Vergleich im Sinn des § 1380 ABGB qualifiziert. Diesem Vergleich lag zugrunde, dass anlässlich der baupolizeilichen Nachschau an diesem Tag für die teilweise sehr alten Stallungen des Beklagten keine baubehördlichen Bewilligungen auffindbar waren und die Rechtsvertreter der Kläger erklärten, aufgrund dieses Fehlens von baubehördlichen Bewilligungen seien die Ställe von den Schweinen sofort zu räumen und der Bürgermeister als Verhandlungsleiter diese Auffassung teilte und noch dadurch bestärkte, dass er die Ansicht vertrat, er müsse binnen 14 Tagen einen entsprechenden Räumungsbescheid erlassen. Der Beklagte war nur unter diesen Umständen bereit, in Vergleichsverhandlungen mit den Klägern einzutreten. Hätte der Beklagte über die Möglichkeit der nachträglichen Beantragung einer Baubewilligung Bescheid gewusst, hätte er sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zur Räumung verpflichtet.Zutreffend hat das Berufungsgericht und insoweit auch unbekämpft die zwischen den Streitteilen am 26. 9. 2001 getroffene Vereinbarung als außergerichtlichen Vergleich im Sinn des Paragraph 1380, ABGB qualifiziert. Diesem Vergleich lag zugrunde, dass anlässlich der baupolizeilichen Nachschau an diesem Tag für die teilweise sehr alten Stallungen des Beklagten keine baubehördlichen Bewilligungen auffindbar waren und die Rechtsvertreter der Kläger erklärten, aufgrund dieses Fehlens von baubehördlichen Bewilligungen seien die Ställe von den Schweinen sofort zu räumen und der Bürgermeister als Verhandlungsleiter diese Auffassung teilte und noch dadurch bestärkte, dass er die Ansicht vertrat, er müsse binnen 14 Tagen einen entsprechenden Räumungsbescheid erlassen. Der Beklagte war nur unter diesen Umständen bereit, in Vergleichsverhandlungen mit den Klägern einzutreten. Hätte der Beklagte über die Möglichkeit der nachträglichen Beantragung einer Baubewilligung Bescheid gewusst, hätte er sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zur Räumung verpflichtet.
Nach § 1385 ABGB kann ein Vergleich wegen Irrtums nur insoweit angefochten werden, als er die Wesenheit der Person oder den Gegenstand betrifft. Da der Vergleich dem Zweck dient, strittige oder zweifelhafte Rechte einverständlich neu festzulegen (§ 1380 ABGB) und damit die Strittigkeit oder Zweifelhaftigkeit zu beseitigen, kann er nicht angefochten werden, wenn ein Partner beim Abschluss über den wahren Sachverhalt geirrt hat (§ 1387 ABGB), verlöre doch sonst der Vergleich seinen Sinn. Auch ein Rechtsirrtum einer Partei berechtigt daher nicht zur Anfechtung eines Vergleiches (JBl 1990, 333 uva). Nach ständiger Rechtsprechung setzt daher die Anfechtung eines Vergleiches - arglistige Irreführung ausgenommen - die Geltendmachung eines Irrtums über wesentliche Umstände voraus, die die Parteien beim Abschluss des Vergleiches als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig (= "Vergleichsgrundlage") angenommen haben (Ertl in Rummel, ABGB3 § 1385 Rz 1 mwN; SZ 67/31; SZ 47/102; ZVR 1989/15 uva; RIS-Justiz RS0032529; RS0032543 jeweils mwN). Es können jedoch nur solche Umstände als unstrittige Vergleichsgrundlage angesehen werden, bei denen auch dem Vertragspartner ersichtlich ist, dass insoweit eine übereinstimmende Ansicht beider Vertragsparteien vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0032543 [T8]).Nach Paragraph 1385, ABGB kann ein Vergleich wegen Irrtums nur insoweit angefochten werden, als er die Wesenheit der Person oder den Gegenstand betrifft. Da der Vergleich dem Zweck dient, strittige oder zweifelhafte Rechte einverständlich neu festzulegen (Paragraph 1380, ABGB) und damit die Strittigkeit oder Zweifelhaftigkeit zu beseitigen, kann er nicht angefochten werden, wenn ein Partner beim Abschluss über den wahren Sachverhalt geirrt hat (Paragraph 1387, ABGB), verlöre doch sonst der Vergleich seinen Sinn. Auch ein Rechtsirrtum einer Partei berechtigt daher nicht zur Anfechtung eines Vergleiches (JBl 1990, 333 uva). Nach ständiger Rechtsprechung setzt daher die Anfechtung eines Vergleiches - arglistige Irreführung ausgenommen - die Geltendmachung eines Irrtums über wesentliche Umstände voraus, die die Parteien beim Abschluss des Vergleiches als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig (= "Vergleichsgrundlage") angenommen haben (Ertl in Rummel, ABGB3 Paragraph 1385, Rz 1 mwN; SZ 67/31; SZ 47/102; ZVR 1989/15 uva; RIS-Justiz RS0032529; RS0032543 jeweils mwN). Es können jedoch nur solche Umstände als unstrittige Vergleichsgrundlage angesehen werden, bei denen auch dem Vertragspartner ersichtlich ist, dass insoweit eine übereinstimmende Ansicht beider Vertragsparteien vorliegt vergleiche RIS-Justiz RS0032543 [T8]).
Das Berufungsgericht ging in seiner Beurteilung von den dargelegten Grundsätzen dieser Rechtsprechung aus. Bei ihren an sich zutreffenden Revisionsausführungen, dass ein Rechtsirrtum einer Partei nicht zur Anfechtung eines Vergleiches berechtige, lassen die Kläger unberücksichtigt, dass nach den Feststellungen nicht nur ein einseitiger Irrtum des Beklagten über die Rechtslage, nämlich über seine Verpflichtung zur sofortigen Räumung der Stallungen aufgrund des Fehlens baubehördlicher Bewilligungen im Hinblick auf die nach § 35 NÖ BauO bestehende Möglichkeit, die nachträgliche Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zu beantragen, vorlag. Dieser Rechtsirrtum des Beklagten beruhte nämlich auf der von den Rechtsvertretern der Kläger geäußerten und vom Verhandlungsleiter übernommenen Auffassung, dass aufgrund des Fehlens der baubehördlichen Bewilligungen eine sofortige Räumung der Stallungen von den Schweinen erfolgen müsse. Auf dieser Grundlage wurden nach den Feststellungen die Vergleichshandlungen zwischen den Parteien geführt und die gegenständliche Räumungsvereinbarung getroffen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, diese übereinstimmende Rechtsauffassung der Parteien über die mit dem Fehlen der baubehördlichen Bewilligungen notwendig verbundenen Rechtsfolgen habe eine unstrittige Vergleichsgrundlage gebildet und der Irrtum des Beklagten habe sich daher auf die "Vergleichsgrundlage" bezogen, ist jedenfalls vertretbar; von einer Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste, kann keine Rede sein.Das Berufungsgericht ging in seiner Beurteilung von den dargelegten Grundsätzen dieser Rechtsprechung aus. Bei ihren an sich zutreffenden Revisionsausführungen, dass ein Rechtsirrtum einer Partei nicht zur Anfechtung eines Vergleiches berechtige, lassen die Kläger unberücksichtigt, dass nach den Feststellungen nicht nur ein einseitiger Irrtum des Beklagten über die Rechtslage, nämlich über seine Verpflichtung zur sofortigen Räumung der Stallungen aufgrund des Fehlens baubehördlicher Bewilligungen im Hinblick auf die nach Paragraph 35, NÖ BauO bestehende Möglichkeit, die nachträgliche Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zu beantragen, vorlag. Dieser Rechtsirrtum des Beklagten beruhte nämlich auf der von den Rechtsvertretern der Kläger geäußerten und vom Verhandlungsleiter übernommenen Auffassung, dass aufgrund des Fehlens der baubehördlichen Bewilligungen eine sofortige Räumung der Stallungen von den Schweinen erfolgen müsse. Auf dieser Grundlage wurden nach den Feststellungen die Vergleichshandlungen zwischen den Parteien geführt und die gegenständliche Räumungsvereinbarung getroffen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, diese übereinstimmende Rechtsauffassung der Parteien über die mit dem Fehlen der baubehördlichen Bewilligungen notwendig verbundenen Rechtsfolgen habe eine unstrittige Vergleichsgrundlage gebildet und der Irrtum des Beklagten habe sich daher auf die "Vergleichsgrundlage" bezogen, ist jedenfalls vertretbar; von einer Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste, kann keine Rede sein.
Mit ihren weiteren Revisionsausführungen, der Beklagte habe bereits vor der Bauverhandlung Rechtsberatung bei den Beklagtenvertretern eingeholt bzw er habe sich bei seinem Vater, dem Vizebürgermeister der Gemeinde O*****, über die Rechtslage erkundigt, entfernen sich die Kläger von den maßgebenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen.
Insgesamt vermögen es die Kläger aus der besonderen Konstellation des Einzelfalles heraus jedenfalls nicht, Aspekte abzuleiten, die eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellen würden. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die weiters relevierte Frage, ob den Klägern, die nach ihrem eigenen Vorbringen in der Revision von der Möglichkeit des § 35 NÖ BauO gewusst haben, im Hinblick darauf auch eine arglistige Irreführung iSd § 870 ABGB anzulasten wäre. Im Hinblick auf die Berechtigung der Irrtumsanfechtung kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagte im Verfahren erster Instanz ein ausreichendes Tatsachenvorbringen für die weiteren von ihm geltend gemachten Anfechtungsgründe (Sittenwidrigkeit; Wucher) erstattet hat.Insgesamt vermögen es die Kläger aus der besonderen Konstellation des Einzelfalles heraus jedenfalls nicht, Aspekte abzuleiten, die eine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen würden. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die weiters relevierte Frage, ob den Klägern, die nach ihrem eigenen Vorbringen in der Revision von der Möglichkeit des Paragraph 35, NÖ BauO gewusst haben, im Hinblick darauf auch eine arglistige Irreführung iSd Paragraph 870, ABGB anzulasten wäre. Im Hinblick auf die Berechtigung der Irrtumsanfechtung kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagte im Verfahren erster Instanz ein ausreichendes Tatsachenvorbringen für die weiteren von ihm geltend gemachten Anfechtungsgründe (Sittenwidrigkeit; Wucher) erstattet hat.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels infolge Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage ausdrücklich hingewiesen.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels infolge Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage ausdrücklich hingewiesen.
Textnummer
E72599European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0100OB00062.03W.0316.000Im RIS seit
15.04.2004Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013