TE OGH 2004/3/16 10Ob8/04f

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Veröffentlicht am 16.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Alexander K*****, geboren am *****, und Stephanie K*****, geboren am *****, beide *****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, Jugendwohlfahrt, wegen Unterhaltsfestsetzung, aus Anlass des "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters Dr. Dietmar K*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Ägidius Horvatits und andere Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 5. November 2003, GZ 21 R 343/03t-27, womit über den Rekurs des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Thalgau vom 6. August 2003, GZ 3 P 23/03x-20, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Vater hat sich mit einer Unterhaltsvereinbarung zu einem Unterhaltsbeitrag von 373,24 EUR monatlich für den Sohn Alexander und von 306,78 EUR monatlich für die Tochter Stephanie verpflichtet. Mit dem am 31. 12. 2002 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrten die Kinder die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf je 732,50 EUR monatlich ab 1. 1. 2000. Mit Schriftsatz vom 10. 4. 2003 dehnte Alexander sein Unterhaltserhöhungsbegehren auf 860,-- EUR monatlich ab 1. 5. 2002 aus.

Das Erstgericht hat mit Beschluss den monatlichen Unterhaltsbeitrag für Alexander auf 600,-- EUR vom 1. 1. 2000 bis 31.5. 2002 und auf 670,-- EUR ab 1. 6. 2002 sowie für Stephanie auf 600,-- EUR ab 1. 1. 2000 erhöht und das Mehrbegehren beider Kinder abgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte diesen hinsichtlich der Abweisung unbekämpft gebliebenen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den gegen den Beschluss des Rekursgericht erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legt das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000,-- EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung hier gegebenen - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000,-- EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung hier gegebenen - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht die Wertgrenze des § 14 Abs 3 AußStrG. Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder gegen denselben Unterhaltspflichtigen beruhen nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund, sondern stellen nur gleichartige, auf einen im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche dar; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so ist Streitgegenstand nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung; gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem Dreifachen zu bewerten (RIS-Justiz RS0046543 [T 1 und T 2]). Das 36-fache der begehrten Erhöhung übersteigt je Kind nicht 20.000,--Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht die Wertgrenze des Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG. Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder gegen denselben Unterhaltspflichtigen beruhen nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund, sondern stellen nur gleichartige, auf einen im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche dar; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257). Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so ist Streitgegenstand nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung; gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem Dreifachen zu bewerten (RIS-Justiz RS0046543 [T 1 und T 2]). Das 36-fache der begehrten Erhöhung übersteigt je Kind nicht 20.000,--

EUR.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Vielmehr erweist sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz als geboten (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel - wie hier - als "außerordentliches" bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (2 Ob 135/98m uva).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Vielmehr erweist sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz als geboten (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel - wie hier - als "außerordentliches" bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (2 Ob 135/98m uva).

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel daher dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (6 Ob 71/02b mwN; 6 Ob 5/03h).

Anmerkung

E72648 10Ob8.04f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0100OB00008.04F.0316.000

Dokumentnummer

JJT_20040316_OGH0002_0100OB00008_04F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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