TE OGH 2004/3/16 14Os22/04

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Veröffentlicht am 16.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache des Privatanklägers Gert L***** gegen unbekannte Täter "wegen §§ 111, 152 StGB" über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 7. Jänner 2004, AZ 10 Bs 205/03 (AZ 31 E Vr 269/01 des Landesgerichtes Salzburg), nach Einsichtnahme durch den Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache des Privatanklägers Gert L***** gegen unbekannte Täter "wegen Paragraphen 111,, 152 StGB" über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 7. Jänner 2004, AZ 10 Bs 205/03 (AZ 31 E römisch fünf r 269/01 des Landesgerichtes Salzburg), nach Einsichtnahme durch den Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht ist das ordentliche Rechtsmittel einer Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig (§ 16 StPO; 14 Os 107/03).Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht ist das ordentliche Rechtsmittel einer Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig (Paragraph 16, StPO; 14 Os 107/03).

Anmerkung

E72665 14Os22.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00022.04.0316.000

Dokumentnummer

JJT_20040316_OGH0002_0140OS00022_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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