TE OGH 2004/3/16 14Os16/04

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Veröffentlicht am 16.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen John K***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 11. November 2003, GZ 142 Hv 89/03d-23, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen John K***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 11. November 2003, GZ 142 Hv 89/03d-23, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Die Anklage wirft dem nigerianischen Staatsangehörigen John K***** vor, er habe im Februar 2001 in Nigeria einem bislang unbekannten nigerianischen Armeeoffizier dadurch, dass er ihm ein Messer in die Brust stieß, absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt, wobei die Tat dessen Tod zur Folge hatte, und solcherart das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB begangen.Die Anklage wirft dem nigerianischen Staatsangehörigen John K***** vor, er habe im Februar 2001 in Nigeria einem bislang unbekannten nigerianischen Armeeoffizier dadurch, dass er ihm ein Messer in die Brust stieß, absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt, wobei die Tat dessen Tod zur Folge hatte, und solcherart das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB begangen.

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht zu Recht, dass in der gegenständlichen Strafsache die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben und daher ein österreichisches Strafgericht zur Urteilsfällung nicht zuständig ist. In den Entscheidungsgründen führte das erkennende Gericht noch ergänzend aus, dass im Urteil richtigerweise auch noch der Freispruch nach § 259 Z 3 StPO hätte verkündet werden müssen.Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht zu Recht, dass in der gegenständlichen Strafsache die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben und daher ein österreichisches Strafgericht zur Urteilsfällung nicht zuständig ist. In den Entscheidungsgründen führte das erkennende Gericht noch ergänzend aus, dass im Urteil richtigerweise auch noch der Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO hätte verkündet werden müssen.

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft bekämpft dieses Urteil mit einer auf Z 6 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Die Staatsanwaltschaft bekämpft dieses Urteil mit einer auf Ziffer 6, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

In der Rechtsmittelausführung wendet sie ein, dass nach § 261 StPO ein Gericht nur dann zum Ausspruch seiner Unzuständigkeit berechtigt wäre, wenn nach dessen Auffassung die der Anklage zu Grunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine zur Zuständigkeit des Geschworenengerichtes gehörige strafbare Handlung begründen würden. Da dies hier nicht der Fall sei, hätte das Schöffengericht in der Sache selbst erkennen und allenfalls einen - durch den eingangs erwähnten Hinweis in den Entscheidungsgründen nicht substituierbaren - Freispruch fällen müssen.In der Rechtsmittelausführung wendet sie ein, dass nach Paragraph 261, StPO ein Gericht nur dann zum Ausspruch seiner Unzuständigkeit berechtigt wäre, wenn nach dessen Auffassung die der Anklage zu Grunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine zur Zuständigkeit des Geschworenengerichtes gehörige strafbare Handlung begründen würden. Da dies hier nicht der Fall sei, hätte das Schöffengericht in der Sache selbst erkennen und allenfalls einen - durch den eingangs erwähnten Hinweis in den Entscheidungsgründen nicht substituierbaren - Freispruch fällen müssen.

Damit verkennt die Beschwerdeführerin jedoch grundlegend, dass Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 6 StPO nur vorliegen kann, wenn das Urteil des Schöffengerichtes zu Unrecht auf § 261 StPO gestützt wird (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 495). Dies ist aber hier nicht der Fall, weil das Erstgericht nicht seine eigene sachliche Unzuständigkeit wegen des Vorliegens einer in den Zuständigkeitsbereich des Geschworenengerichtes fallenden Straftat aussprach, sondern die inländische Gerichtsbarkeit für nicht gegeben erachtete, deshalb die Befugnis eines österreichischen Gerichtes zur Entscheidung über den vorliegenden Anklagesachverhalt überhaupt verneinte und damit den Angeklagten der Sache nach freisprach (vgl Ratz WK-StPO § 281 Rz 501). Dieser Ausspruch enthält - und zwar unabhängig von der ergänzenden Klarstellung in den Entscheidungsgründen (vgl Ratz WK-StPO § 281 Rz 503; Fabrizy StPO9 § 281 Rz 52) - die vom Rechtsmittel vermisste Sacherledigung (Freispruch), weil für das schöffengerichtliche Verfahren - mit Ausnahme des erwähnten Unzuständigkeitsurteils gemäß § 261 StPO und eines Freispruches wegen Unzuständigkeit des Gerichtes (eigener Art) nach § 214 FinStrG - nur eine frei- oder schuldigsprechende Sachentscheidung vorgesehen ist (§§ 259, 260 und 261 StPO). Da aber ein Freispruch (wie hier) zufolge Verneinung der inländischen Gerichtsbarkeit (§ 259 Z 3 StPO) erfolgreich nur aus dem - von der Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend gemachten - materiellen Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden kann (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 634; 11 Os 110/00), war die nicht gesetzeskonform ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Damit verkennt die Beschwerdeführerin jedoch grundlegend, dass Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6, StPO nur vorliegen kann, wenn das Urteil des Schöffengerichtes zu Unrecht auf Paragraph 261, StPO gestützt wird vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 495). Dies ist aber hier nicht der Fall, weil das Erstgericht nicht seine eigene sachliche Unzuständigkeit wegen des Vorliegens einer in den Zuständigkeitsbereich des Geschworenengerichtes fallenden Straftat aussprach, sondern die inländische Gerichtsbarkeit für nicht gegeben erachtete, deshalb die Befugnis eines österreichischen Gerichtes zur Entscheidung über den vorliegenden Anklagesachverhalt überhaupt verneinte und damit den Angeklagten der Sache nach freisprach vergleiche Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 501). Dieser Ausspruch enthält - und zwar unabhängig von der ergänzenden Klarstellung in den Entscheidungsgründen vergleiche Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 503; Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 52) - die vom Rechtsmittel vermisste Sacherledigung (Freispruch), weil für das schöffengerichtliche Verfahren - mit Ausnahme des erwähnten Unzuständigkeitsurteils gemäß Paragraph 261, StPO und eines Freispruches wegen Unzuständigkeit des Gerichtes (eigener Art) nach Paragraph 214, FinStrG - nur eine frei- oder schuldigsprechende Sachentscheidung vorgesehen ist (Paragraphen 259,, 260 und 261 StPO). Da aber ein Freispruch (wie hier) zufolge Verneinung der inländischen Gerichtsbarkeit (Paragraph 259, Ziffer 3, StPO) erfolgreich nur aus dem - von der Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend gemachten - materiellen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angefochten werden kann vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 634; 11 Os 110/00), war die nicht gesetzeskonform ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Anmerkung

E72662 14Os16.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00016.04.0316.000

Dokumentnummer

JJT_20040316_OGH0002_0140OS00016_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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