TE OGH 2004/3/16 14Os17/04

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Veröffentlicht am 16.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter I***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch und mit Waffen begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 4, 130 zweiter Satz zweiter und dritter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Oktober 2003, GZ 053 Hv 71/03b-72, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter I***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch und mit Waffen begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins und Ziffer 4,, 130 zweiter Satz zweiter und dritter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Oktober 2003, GZ 053 Hv 71/03b-72, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter I***** des Verbrechens des (richtig) gewerbsmäßig durch Einbruch und mit Waffen begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 4, 130 zweiter Satz zweiter und dritter Fall StGB (I.) sowie der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (II.) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (III.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter I***** des Verbrechens des (richtig) gewerbsmäßig durch Einbruch und mit Waffen begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins und Ziffer 4,, 130 zweiter Satz zweiter und dritter Fall StGB (römisch eins.) sowie der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, erster Fall StGB (römisch II.) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB (römisch III.) schuldig erkannt.

Danach hat er am 5. Jänner 2003 in Wien

I. gewerbsmäßig nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei den Diebstählen eine Waffe, nämlich ein Elektroschockgerät, mit sich führte, um den Widerstand einer Person zu überwinden, und zwarrömisch eins. gewerbsmäßig nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei den Diebstählen eine Waffe, nämlich ein Elektroschockgerät, mit sich führte, um den Widerstand einer Person zu überwinden, und zwar

1. Sunil Kumar N***** nach Einschlagen einer Glasscheibe des Hintereinganges seines Geschäftes "Wäschecorner" rund 180 EUR,

2. Verfügungsberechtigten der Fa S***** nach Einschlagen einer Glasscheibe der Eingangstür des Cafe "P*****" rund 1.200 EUR;

II. dadurch, dass er mit einem Fahrrad auf den Polizeibeamten Michael Sch*****, der ihn durch die Aufforderung "Stehenbleiben, Polizei" zum Anhalten aufgefordert hatte, losfuhr, sodass dieser zur Seite springen musste, um nicht überfahren zu werden, und ihm in weiterer Folge mit dem Ellbogen einen Schlag ins Gesicht versetzte, um seine Flucht fortzusetzen, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht;römisch II. dadurch, dass er mit einem Fahrrad auf den Polizeibeamten Michael Sch*****, der ihn durch die Aufforderung "Stehenbleiben, Polizei" zum Anhalten aufgefordert hatte, losfuhr, sodass dieser zur Seite springen musste, um nicht überfahren zu werden, und ihm in weiterer Folge mit dem Ellbogen einen Schlag ins Gesicht versetzte, um seine Flucht fortzusetzen, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht;

III. durch die zu Punkt II. angeführte Handlung den Polizeibeamten Michael Sch***** während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt, nämlich ihm eine Rissquetschwunde am Nasenrücken, Prellungen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Knies, Abschürfungen am rechten Knie und eine Schleimhautverletzung an der Oberlippe zugefügt. römisch III. durch die zu Punkt römisch II. angeführte Handlung den Polizeibeamten Michael Sch***** während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt, nämlich ihm eine Rissquetschwunde am Nasenrücken, Prellungen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Knies, Abschürfungen am rechten Knie und eine Schleimhautverletzung an der Oberlippe zugefügt.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, die Feststellung, der Angeklagte habe beim Einbruchsdiebstahl ein Elektroschockgerät mitgeführt, um es bei einer allfälligen Betretung zur Überwindung eines Widerstandes zu verwenden (US 5), sei nicht ausreichend begründet, weil nicht genau angeführt wurde, wo er das Gerät mitgeführt habe, ob er daher davon Gebrauch machen hätte können und ob es überhaupt funktionstüchtig war.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, die Feststellung, der Angeklagte habe beim Einbruchsdiebstahl ein Elektroschockgerät mitgeführt, um es bei einer allfälligen Betretung zur Überwindung eines Widerstandes zu verwenden (US 5), sei nicht ausreichend begründet, weil nicht genau angeführt wurde, wo er das Gerät mitgeführt habe, ob er daher davon Gebrauch machen hätte können und ob es überhaupt funktionstüchtig war.

Nach dem Gesetzeswortlaut reicht zur Verwirklichung der Qualifikation des § 129 Z 4 StGB aus, dass der Täter die Waffe oder das sonstige Mittel während des Diebstahls bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern. Ob er von der Waffe unmittelbar sofort oder erst nach einigen Manipulationen Gebrauch machen kann, ist nicht entscheidungswesentlich. Da die Überwindung oder Verhinderung eines Widerstandes auch durch Drohung mit der Waffe geschehen kann, genügt auch das Mitführen einer defekten Waffe, soweit es sich um eine Waffe im technischen Sinn handelt (Leukauf/Steininger Komm3 RN 35; Bertel in WK2 Rz 20 jeweils zu § 129).Nach dem Gesetzeswortlaut reicht zur Verwirklichung der Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer 4, StGB aus, dass der Täter die Waffe oder das sonstige Mittel während des Diebstahls bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern. Ob er von der Waffe unmittelbar sofort oder erst nach einigen Manipulationen Gebrauch machen kann, ist nicht entscheidungswesentlich. Da die Überwindung oder Verhinderung eines Widerstandes auch durch Drohung mit der Waffe geschehen kann, genügt auch das Mitführen einer defekten Waffe, soweit es sich um eine Waffe im technischen Sinn handelt (Leukauf/Steininger Komm3 RN 35; Bertel in WK2 Rz 20 jeweils zu Paragraph 129,).

Die gewerbsmäßige Begehung hat das Schöffengericht entgegen dem Rechtsmittel nicht nur auf die professionelle Vorgangsweise sowie auf die Mitnahme von Einbruchswerkzeug und eines Polizeifunkscanners, sondern auch darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt mittellos und drogensüchtig war, daher Geldbedarf hatte (US 11). Diese Begründung entspricht den logischen Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungswerten.

Ein Begründungsmangel liegt daher nicht vor.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag keine Umstände aus den Akten aufzuzeigen, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten. Sie greift vielmehr nur einzelne Umstände des Beweisverfahrens heraus, unterzieht diese einer gesonderten Würdigung und behauptet Tatsachen, welche den Aussagen der Zeugen widersprechen. Sie lässt jedoch die von den Tatrichtern im Zusammenhang vorgenommene Würdigung der Beweisergebnisse außer Acht und bekämpft damit bloß deren Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Obwohl sich die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich nur gegen den Schuldspruch I. richtet, wird beantragt, das angefochtene Urteil zur Gänze aufzuheben. Zu den Schuldsprüchen II. und III. fehlt es aber an der konkreten und bestimmten Bezeichnung von Umständen, welche Nichtigkeit begründen könnten.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag keine Umstände aus den Akten aufzuzeigen, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten. Sie greift vielmehr nur einzelne Umstände des Beweisverfahrens heraus, unterzieht diese einer gesonderten Würdigung und behauptet Tatsachen, welche den Aussagen der Zeugen widersprechen. Sie lässt jedoch die von den Tatrichtern im Zusammenhang vorgenommene Würdigung der Beweisergebnisse außer Acht und bekämpft damit bloß deren Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Obwohl sich die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich nur gegen den Schuldspruch römisch eins. richtet, wird beantragt, das angefochtene Urteil zur Gänze aufzuheben. Zu den Schuldsprüchen römisch II. und römisch III. fehlt es aber an der konkreten und bestimmten Bezeichnung von Umständen, welche Nichtigkeit begründen könnten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E7255714Os17.04

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3591 = ÖJZ-LSK 2004/169 = EvBl 2004/141 S 648 - EvBl2004,648 = RZ 2004,199XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00017.04.0316.000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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