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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §111 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde der F GmbH in O, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidengasse 13/1/5/15, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 31. Juli 2006, Zl. RV/1195- W/06, betreffend Zwangsstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheiden vom 6. Juni 2000 wurde die Beschwerdeführerin unter Androhung von Zwangsstrafen zur Einreichung der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für 1998 und 1999 bis 26. Juni 2000 aufgefordert.
Da die Steuererklärungen in der Folge nicht eingereicht wurden, setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 3. Juli 2000 gemäß § 111 BAO die angedrohte Zwangsstrafe von 5.000 S in Bezug auf die Abgabenerklärungen für das Jahr 1998 und von 2.000 S in Bezug auf die Abgabenerklärungen für das Jahr 1999 fest.
Die gegen diese Bescheide erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin habe in der Berufung als Hinderungsgrund für die Befolgung der Anordnung des Finanzamtes angegeben, dass sich für Vorjahre, nämlich für die Jahre 1994 bis 1997, auf Grund einer Betriebsprüfung ein erhöhter "Buchhaltungsaufwand" ergeben habe. Hiezu verweise die belangte Behörde aber darauf, dass die Beschwerdeführerin in einem solchen Fall allenfalls Fristverlängerungsanträge nach § 134 Abs 2 BAO hätte einbringen können. Die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen für 1998 sei jedenfalls bereits vor Beginn des angesprochenen Betriebsprüfungsverfahrens abgelaufen. Aus dem Berufungsvorbringen ergebe sich nicht, dass die Einreichung der Abgabenerklärungen für 1998 und 1999 innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist objektiv unmöglich gewesen wäre. Verwiesen werde darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits an die Einreichung der Abgabenerklärungen für 1996 und 1997 habe erinnert werden müssen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27. November 2006, B 1659/06, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab. Die Beschwerde rüge die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art 6 EMRK). Da aber die Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK auf das Verfahren über Zwangsstrafen gemäß § 111 BAO nicht anwendbar seien (Hinweis auf VfSlg 10.840 und auf Grabenwarter, Europäische Menschrechtskonvention2, 291), seien diesbezüglich spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt die Beschwerdeführerin vor, die Zwangsstrafen nach § 111 BAO hätten nicht verhängt werden dürfen, weil es an einem entsprechenden "Ermittlungsergebnis" fehle. Die Beschwerdeführerin habe es nämlich nicht unterlassen, den Prüfern des Finanzamtes den Zugang zu den Buchhaltungsunterlagen zu ermöglichen. Es habe aber an der Bereitschaft der Prüfer gefehlt, die Unterlagen (32 Ordner) am Sitz des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin einzusehen. Der Transport der Unterlagen mit einem Gewicht von 150 Kilogramm sei aber untunlich gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 111 Abs 1 und 2 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer - vorher angedrohten - Zwangsstrafe zu erzwingen.
Zur Erzwingung einer Anordnung auf Einreichung von Abgabenerklärungen dürfen Zwangsstrafen iSd § 111 BAO angedroht und festgesetzt werden (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, 98/14/0091).
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Feststellung getroffen, dass die Beschwerdeführerin zur Einreichung von Abgabenerklärungen aufgefordert worden ist und dass sie dieser Aufforderung trotz Androhung einer Zwangsstrafe iSd § 111 BAO nicht entsprochen hat. Dieser Feststellung tritt die Beschwerde nicht entgegen.
Mit dem bloßen Vorbringen, die Betriebsprüfer seien nicht bereit gewesen, (am Sitz des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin) in Buchhaltungsunterlagen Einsicht zu nehmen, wird eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Einreichung von Steuererklärungen nicht dargetan. Die Einreichung von Steuererklärungen hängt nicht von einer vorangehenden Einsichtnahme in Buchhaltungsunterlagen durch Organe des Finanzamtes ab und erfordert auch keinen Transport von Buchhaltungsunterlagen zur Abgabenbehörde.
Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Mai 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006150366.X00Im RIS seit
21.06.2007