Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, Wassergasse 1, vertreten durch Graff Nestl Baurecht Zorn Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Martin Z*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zustimmung zur Entlassung, über den als “außerordentlicher Revisionsrekurs” bezeichneten Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2004, GZ 9 Ra 161/03t-27, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Juni 2003, GZ 5 Cga 119/02z-23, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, Wassergasse 1, vertreten durch Graff Nestl Baurecht Zorn Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Martin Z*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zustimmung zur Entlassung, über den als “außerordentlicher Revisionsrekurs” bezeichneten Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2004, GZ 9 Ra 161/03t-27, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Juni 2003, GZ 5 Cga 119/02z-23, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren ist die Zulässigkeit eines Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO davon abhängig, dass ein entsprechender Ausspruch des Berufungsgerichtes erfolgt. Insofern hat sich durch die ZVN 2002 nichts geändert. Beseitigt wurde durch diese Novelle nur die bis dahin in § 45 ASGG normierte Möglichkeit des Berufungsgerichtes, die Zulässigkeit des Rekurses unter bestimmten Voraussetzungen trotz Fehlens einer iSd § 46 Abs 1 ASGG normierten Rechtsfrage auszusprechen. Nach wie vor gilt aber, dass der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluss dann, wenn das Berufungsgericht keinen Zulassungsausspruch in seine Entscheidung aufnimmt, nicht anfechtbar ist, und zwar auch nicht im Wege eines “außerordentlichen Revisionsrekurses” (RIS-Justiz RS0043896; RS0102027; RS0085739).Auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren ist die Zulässigkeit eines Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO davon abhängig, dass ein entsprechender Ausspruch des Berufungsgerichtes erfolgt. Insofern hat sich durch die ZVN 2002 nichts geändert. Beseitigt wurde durch diese Novelle nur die bis dahin in Paragraph 45, ASGG normierte Möglichkeit des Berufungsgerichtes, die Zulässigkeit des Rekurses unter bestimmten Voraussetzungen trotz Fehlens einer iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG normierten Rechtsfrage auszusprechen. Nach wie vor gilt aber, dass der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluss dann, wenn das Berufungsgericht keinen Zulassungsausspruch in seine Entscheidung aufnimmt, nicht anfechtbar ist, und zwar auch nicht im Wege eines “außerordentlichen Revisionsrekurses” (RIS-Justiz RS0043896; RS0102027; RS0085739).
Da hier das Berufungsgericht in seine Entscheidung keinen Zulässigkeitsausspruch aufgenommen hat, ist sie nicht anfechtbar und der dagegen erhobene “außerordentliche” Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.Da hier das Berufungsgericht in seine Entscheidung keinen Zulässigkeitsausspruch aufgenommen hat, ist sie nicht anfechtbar und der dagegen erhobene “außerordentliche” Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG im Dreiersenat ohne Laienrichterbeteiligung gefasst werden (RIS-Justiz RS0102028).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG im Dreiersenat ohne Laienrichterbeteiligung gefasst werden (RIS-Justiz RS0102028).
Textnummer
E72810European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00030.04H.0317.000Im RIS seit
17.06.2004Zuletzt aktualisiert am
14.05.2012