Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred G*****, vertreten durch Dr. Susanne Schuh, Rechtsanwältin in Perchtoldsdorf, als Sachwalterin gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Wolfgang R*****; 2. Mag. Josef F*****, vertreten durch Dr. Christoph Lassmann-Wichtl, Rechtsanwalt in Wien; 3. Mag. Irina P*****, vertreten durch Dr. Christoph Lassmann-Wichtl, Rechtsanwalt in Wien; 4. Peter P*****, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien; und 5. Mag. Christian B*****, vertreten durch Dr. Christoph Lassmann-Wichtl, Rechtsanwalt in Wien, wegen (insgesamt) EUR 32.982,71 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2003, GZ 11 R 134/03m-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 20. April 2003, GZ 23 Cg 228/02s-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, dem Erstbeklagten binnen 14Tagen die mit EUR 875,40 (hierin enthalten EUR 145,90Umsatzsteuer), der viertbeklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14Tagen die mit EUR 1.629,18 (hierin enthalten EUR 271,53 Umsatzsteuer) sowie den zweit-, dritt-und fünftbeklagten Parteien zu Handen ihres Vertreters binnen 14Tagen die mit EUR 2.036,47 (hierin enthalten EUR 339,41 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens bilden Schadenersatzansprüche des Klägers als unter Sachwalterschaft stehendem Betroffenen gegenüber sämtlichen fünf Beklagten in ihrer Eigenschaft als vormalige Sachwalter wegen verspäteter Antragstellung auf Gewährung einer Waisenpension nach seinem 1978 verstorbenen Vater.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 8. 3. 1991, 2 SW 4/91-6, wurde der erstbeklagte Rechtsanwalt für den am 3. 11. 1932 geborenen Kläger zunächst zum einstweiligen Sachwalter für das laufende Sachwalterschaftsverfahren sowie zur "Vertretung des Betroffenen im Verlassenschaftsverfahren nach seiner am 11. 10. 1990 [in beiden vorinstanzlichen Urteilen unrichtig: 1999] verstorbenen Mutter...(hg. 2 A 446/90)" bestellt. Mit Bericht vom 17. 5. 1991 an das Pflegschaftsgericht regte der Erstbeklagte an, seine Befugnisse als einstweiliger Sachwalter auch auf das weitere Verlassenschaftsverfahren 2 A 58/78 des Bezirksgerichtes Mödling nach dem am 24. 1. 1978 verstorbenen Vater des Betroffenen auszudehnen, da dieses infolge einer im Grundbuch verbücherten fideikommissarischen Substitution zugunsten des Klägers und seiner Schwester "wiedereröffnet werden müsste".
Mit weiterem Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 23. 5. 1991 wurde der Aufgabenbereich des Erstbeklagten als einstweiliger Sachwalter antragsgemäß (sowie weiters in Ansehung einer damals vom Kläger bewohnten Liegenschaft in V*****) erweitert. Im am selben Tag beim Pflegschaftsgericht eingelangten fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausgeführt, dass es sich beim Kläger "um eine abnorme schizoide Persönlichkeitsstruktur mit Übergängen zu einer schizophrenen Psychose handelt", allerdings ohne "das Vollbild einer Schizophrenie mit Halluzinationen und Wahnideen"; aus der bisherigen Lebensgeschichte sei zu erkennen, dass der Kläger "für seine täglichen Bedürfnisse mit Hilfe der Notstandshilfe, die er bekommt, durchaus selbst sorgen kann, dass er - mit Unterstützung der Tante, die allerdings schon 80-jährig ist - allein leben kann." Schließlich heißt es im Gutachten, dass für den Kläger nach den vorliegenden Gegebenheiten "ein Sachwalter wohl kaum eine adäquate Hilfe darstellen würde, dass vielmehr regelmäßige Kontakte zum Sozialamt zweckentsprechender wären." Sollte allerdings eine Verschlechterung des psychischen Zustandes eintreten, oder eine Belastung (etwa der Tod der Tante) auftreten, könnte sich die Frage der Sachwalterschaft neuerlich stellen.
Mit weiterem Beschluss vom 16. 9. 1991 wurde der Erstbeklagte zum Sachwalter mit dem Aufgabenkreis (§ 273 Abs 3 Z 2 ABGB) "Vertretung vor Gerichten bzw Behörden, insbesondere im Verlassenschaftsverfahren 2 A 58/78 des Bezirksgerichtes Mödling" sowie "Verwaltung der Liegenschaft...V***** sowie Vertretung des Betroffenen in allen diese Liegenschaft betreffenden Angelegenheiten" bestellt. Mit Beschluss vom 28. 10. 1993 wurde der Wirkungskreis des Sachwalters auch auf die Besorgung der Einkommensverwaltung des Betroffenen erweitert, wobei dem Kläger [von seiner monatlichen Sozialhilfe in Höhe von damals S 5.473] S 4.000 monatlich zur freien Verfügung zu verbleiben hätten.Mit weiterem Beschluss vom 16. 9. 1991 wurde der Erstbeklagte zum Sachwalter mit dem Aufgabenkreis (Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB) "Vertretung vor Gerichten bzw Behörden, insbesondere im Verlassenschaftsverfahren 2 A 58/78 des Bezirksgerichtes Mödling" sowie "Verwaltung der Liegenschaft...V***** sowie Vertretung des Betroffenen in allen diese Liegenschaft betreffenden Angelegenheiten" bestellt. Mit Beschluss vom 28. 10. 1993 wurde der Wirkungskreis des Sachwalters auch auf die Besorgung der Einkommensverwaltung des Betroffenen erweitert, wobei dem Kläger [von seiner monatlichen Sozialhilfe in Höhe von damals S 5.473] S 4.000 monatlich zur freien Verfügung zu verbleiben hätten.
Im Rahmen eines Berichtes vom 1. 3. 1995 mit Auflistung der vom Kläger seit April 1994 bezogenen Einkünfte an Sozialhilfe regte der Erstbeklagte abschließend an, "da derzeit keine Probleme bestehen, die einen rechtlich qualifizierten Sachwalter erfordern, und dies auch für die Zukunft zu gelten hat, den bestellten Sachwalter seiner Funktion zu entheben."
Mit Note vom 21. 3. 1995 machte hierauf der NÖ. Landesverein für Sachwalterschaft den Zweitbeklagten als Sachwalter und Nachfolger namhaft, welcher mit Beschluss des Pflegschaftsgerichts vom 27. 3. 1995 - unter gleichzeitiger Enthebung des Erstbeklagten von diesem Amt - so wie sein Vorgänger mit der Besorgung der Vertretung des Klägers "vor Gerichten bzw Behörden", Verwaltung der genannten Liegenschaft und in allen diese Liegenschaft betreffenden Angelegenheiten sowie Einkommensverwaltung des Betroffenen über monatlich S 4.000 hinaus betraut wurde. In der Begründung dieses Beschlusses hieß es, dass die Enthebung des Erstbeklagten vorzunehmen war, "da ein rechtlich qualifizierter Sachwalter in Zukunft nicht mehr erforderlich ist." Mit weiterem Beschluss vom 11. 5. 1995 wurde die (Schluss-)Abrechnung des Erstbeklagten zur Kenntnis genommen und diesem die Entlastung erteilt.
Nach diversen Zwischenberichten des Zweitbeklagten über die "katastrophale Situation" auf der Liegenschaft des Betroffenen, die "einer Deponie [samt Sperrmüll im Ausmaß mehrerer Tonnen] gleicht", wobei auch ein "Rattenfänger" beigezogen habe werden müssen, beantragte der Zweitbeklagte am 2. 10. 1997 unter Hinweis darauf, dass der Kläger "dringend in ein Heim wolle, gleichgültig in welches", seinen Kompetenzbereich in Ansehung "Abschluss des Pflegevertrages bzw Vertretung des Betroffenen gegenüber dem Heim" zu erweitern, worauf der Aufgabenkreis um den Bereich "Bestimmung des Aufenthaltsortes (Heimunterbringung)" mit Beschluss vom 3. 10. 1995 erweitert wurde.
Nachdem am 20. 8. 1997 beim zweitbeklagten Sachwalter ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (im Folgenden kurz: PVArb) vom 12. 8. 1997 des Inhaltes eingegangen war, dass der Antrag des Klägers vom 15. 5. 1997 auf Gewährung einer Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus nach seinem verstorbenen Vater abgelehnt wurde, weil Erwerbsunfähigkeit im Sinne der §§ 252, 260 ASVG nicht gegeben sei, teilte der Zweitbeklagte am 4. 11. 1997 dem Pflegschaftsgericht mit, dass die Aussichten für eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht gegen diese Ablehnung durchaus erfolgversprechend seien, weshalb er (mangels Genehmigungsnotwendigkeit eines derartigen Prozesses) bereits der "AKNÖ" Vollmacht zur Klagseinbringung erteilt habe, sodass dieser Bericht dem Pflegschaftsgericht bloß zur Information diene.Nachdem am 20. 8. 1997 beim zweitbeklagten Sachwalter ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (im Folgenden kurz: PVArb) vom 12. 8. 1997 des Inhaltes eingegangen war, dass der Antrag des Klägers vom 15. 5. 1997 auf Gewährung einer Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus nach seinem verstorbenen Vater abgelehnt wurde, weil Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Paragraphen 252,, 260 ASVG nicht gegeben sei, teilte der Zweitbeklagte am 4. 11. 1997 dem Pflegschaftsgericht mit, dass die Aussichten für eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht gegen diese Ablehnung durchaus erfolgversprechend seien, weshalb er (mangels Genehmigungsnotwendigkeit eines derartigen Prozesses) bereits der "AKNÖ" Vollmacht zur Klagseinbringung erteilt habe, sodass dieser Bericht dem Pflegschaftsgericht bloß zur Information diene.
In diesem mit Klage vom 13. 11.1997 beim Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht zu 3 Cgs 281/97v auf Gewährung der Waisenpension im gesetzlichen Ausmaß (samt vorläufiger Leistung in Höhe von S 7.887) eingeleiteten Verfahren wurde die beklagte PVArb mit Urteil des genannten Erstgerichtes vom 29. 1. 1999 schuldig erkannt, dem Kläger ab 1. 6. 1997 die Waisenpension nach seinem verstorbenen Vater zu gewähren und eine monatliche vorläufige Leistung von S 5.000 zu bezahlen (ON 11 des bezogenen Aktes). Dieses Urteil ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen und wurde der zwischenzeitlich (am 9. 2. 1998) vom NÖ. Verein für Sachwalterschaft anstelle des Zweitbeklagten neu als Sachwalterin für den Betroffenen namhaft gemachten (und mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 20. 3. 1998 unter gleichzeitiger Enthebung des Zweitbeklagten mit dem gleichen Aufgabenkreis wie bisher bestellten) Drittbeklagten am 15. 4. 1999 als neuer Vertreterin des Klägers zugestellt. Nach dem Inhalt dieses Urteils war der Kläger "zu keiner Zeit in der Lage, ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers einer Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen", sodass die Voraussetzungen für die Gewährung der Waisenpension (seit dem 18. Lebensjahr) gegeben waren. Tatsächlich waren während der Zeit der Bestellung des Erstbeklagten als einstweiliger und sodann bestellter Sachwalter, sohin vom 8. 3. 1991 bis zur Enthebung am 27. 3. 1995, sowie während des anschließenden Tätigkeitszeitraumes des Zweitbeklagten als Sachwalter (bis zur Antragstellung bei der PVArb am 15. 5. 1997) keine Schritte oder Maßnahmen gesetzt worden, um dem Kläger diese (nach dem Vorgesagten an sich schon früher zustehende) Waisenpension zu verschaffen. Bereits der Erstbeklagte hatte Kenntnis davon, dass beide Elternteile des Klägers zum Zeitpunkt der Übernahme der Sachwalterschaft verstorben waren, ging jedoch davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe an den Kläger bereits hinlänglich durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling geprüft worden seien und sohin für den Kläger keine weitere Einkommensquelle als eben die Sozialhilfe "vorliegend und denkbar war". Vom Erstbeklagten wurde daher auch nicht geprüft, ob allenfalls die Möglichkeit bestünde, auch andere Einkommensquellen in Ansehung des Klägers zu erschließen, insbesondere wurde von ihm auch nicht geprüft, ob dem Kläger allenfalls eine Waisenpension zuerkannt werden könnte. Diese Frage wurde erst "virulent", als der Zweitbeklagte durch den Verein für Sachwalterschaft angewiesen wurde, in Ansehung des Klägers "alles zu unternehmen, so auch die Waisenpension zu beantragen". Zuvor hatte (auch) für den Zweitbeklagten, der (ebenfalls) das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen hatte, keine Veranlassung bestanden, diese Frage ebensowenig wie der Erstbeklagte zu prüfen. Dazu kam auch, dass laut dem bereits erwähnten Bestellungsbeschluss des Pflegschaftsgerichtes ja die Enthebung des Erstbeklagten als Rechtsanwalt gerade (auch) deshalb vorgenommen (und so begründet) worden war, dass "ein rechtlich qualifizierter Sachwalter in Zukunft nicht mehr erforderlich ist."
Nach Übertragung der Sachwalterschaftssache vom Bezirksgericht Mödling an das Bezirksgericht Güssing infolge Ortswechsels des Betroffenen, bei welchem Gericht die Pflegschaftssache seither zu 1 P 54/99d anhängig war, wurde mit Beschluss desselben vom 15. 7. 1999 die Drittbeklagte ihres Amtes enthoben und gleichzeitig der Viertbeklagte zum neuen Sachwalter mit dem Aufgabenkreis "Vertretung des Betroffenen vor Gerichten bzw Behörden sowie Verwaltung der Liegenschaft" in V*****, später (mit Beschluss vom 18. 8. 1999) ergänzt auch hinsichtlich der (bereits bei den früheren Sachwaltern so bestandenen) "Verwaltung des Einkommens, wobei S 4.000 monatlich dem Betroffenen zur freien Verfügung verbleiben" sowie "Bestimmung des Aufenthaltsortes", bestellt; mit Beschluss vom 13. 10. 1999 wurde die Freibetragsregelung aufgehoben und dem Viertbeklagten die Verantwortung "für die gesamte Einkommensverwaltung des Betroffenen" übertragen und mit Beschluss vom 9. 11. 1999 dahingehend ergänzt, "dass dem Sachwalter grundsätzlich die Einkommens- und Vermögensverwaltung des Betroffenen übertragen wird."
Mit Beschluss vom 10. 5. (in beiden vorinstanzlichen Urteilen unrichtig: 10. 4.) 2000 wurde die Viertbeklagte als Sachwalterin enthoben und wiederum (mit unverändertem Aufgabenkreis) die Drittbeklagte in diese Funktion bestellt.
Nach Rückübertragung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Mödling mit Beschluss vom 26. 6. 2000 wurde die Drittbeklagte mit Beschluss noch des Bezirksgerichtes Güssing vom 11. 7. 2000 (zufolge Karenz der Genannten) enthoben und der Fünftbeklagte (mit demselben Wirkungskreis) bestellt. Dieser erstattete am 2. 10. 2000 gegenüber dem Pflegschaftsgericht eine "Sachverhaltsdarstellung" betreffend "verspätete Antragstellung auf Waisenpension"; hierin heißt es, dass mit Schreiben vom 19. 9. 2000 auch bereits eine Schadensmeldung an die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung des NÖ. Vereins für Sachwalterschaft erstattet und mit Schreiben vom 21. 9. 2000 der Vorsachwalter und Erstbeklagte hievon unterrichtet worden sei.
Mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 10. 8. 2001 wurde auch der Fünftbeklagte als Sachwalter enthoben und die nunmehrige Klagevertreterin als bislang sechste und letzte Sachwalterin (bei unverändertem Wirkungskreis) bestellt, dies ua mit der Begründung, dass die Frage der Schadenersatzforderung gegen den Zweitbeklagten als Vor-Sachwalter zufolge verspäteter Antragstellung (einer Waisenpension) "einer juristischen Klärung bedarf. Haftung und Geltendmachung von Schadenersatzforderung treffen im Rahmen der Vereins-Sachwalterschaft aufeinander, sodass eine Interessenkollision vorliegt." Anstelle dieses Vereines sei daher eine rechtskundige unbeteiligte Person zum neuen Sachwalter zu bestellen gewesen.
Diese brachte am 26. 8. 2002 die gegenständliche Klage gegen ihre fünf Vorgänger als Sachwalter ein, welche sie zur ungeteilten Hand zur Zahlung des im Einzelnen aufgeschlüsselten Schadens in Höhe von EUR 15.355,92 samt 4 % Zinsen "laut Zinsstaffel 1" (Anhang zur Klage), darüber hinaus die zweit- bis fünftbeklagten Parteien ebenfalls zur ungeteilten Hand zur Zahlung weiterer EUR 17.626,79 sA haftbar machte. Deren Bestellung als Sachwalter einschließlich Vertretung des Klägers vor Gerichten und Behörden samt Verwaltung seines Vermögens habe auch die Prüfung von Ansprüchen auf Waisenpension und eine diesbezügliche Antragstellung umfasst. Aus den ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen hätten sie erkennen können, dass der Kläger erwerbsunfähig sei und demnach einen Anspruch auf diese Pensionsleistung habe. Eine Verjährung der Ansprüche gegen Erst- und Zweitbeklagten habe nicht stattgefunden; für den Fall einer dennoch gegebenen Verjährung würden die dritt- bis fünftbeklagten Parteien auch deshalb in Anspruch genommen, weil sie für die Verjährung der Ansprüche verantwortlich seien. Dem Dritt- bis Fünftbeklagten sei auch vorzuwerfen, dass sie keine Schadenersatzforderung (die "heute" möglicherweise wegen Verjährung nicht mehr zugesprochen werde) an den bzw die jeweiligen Vorgänger gestellt hätten. Der Klagsbetrag ergebe sich aus der Differenz des bis Mai 1997 niedriger als die zustehende Waisenpension in Höhe des monatlichen Ausgleichszulagenrichtsatzes tatsächlich bezogenen Sozialhilferichtsatzes abzüglich des von der Haftpflichtversicherung des Vereins für Sachwalterschaft am 3. 9. 2001 geleisteten Teilschadenersatzes laut Aufstellung zu Punkt 4. des Klageschriftsatzes.
Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, beantragten Klageabweisung und wendeten allesamt ua auch Verjährung ein. Diese habe am 25. 4. 1997 als Tag der Kenntnis des Schadens und des Schädigers bzw spätestens am 14. 5. 1999 (Rechtskraft des Urteiles des Arbeits- und Sozialgerichtes) zu laufen begonnen. Die zweit-, dritt- und fünftbeklagten Parteien wendeten auch ein, dass die Erfolgsaussichten für einen solchen Pensionsantrag mehr als fraglich gewesen seien, da der Kläger in der Lage gewesen wäre, eine einfache berufliche Tätigkeit auszuüben.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und wies das Klagebegehren gegen sämtliche beklagte Parteien ab. Den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen und chronologisch geordneten Sachverhalt beurteilte es rechtlich (zusammengefasst) dahin, dass der Erstbeklagte als Rechtsanwalt zwar verpflichtet gewesen wäre (was ihm auch zumutbar gewesen wäre), Erhebungen über allfällige weitere Einkommensquellen des Klägers anzustellen, so auch die strittige Waisenpension. Eine gleichartige und ebenso zumutbare Informationspflicht hätte auch den Zweitbeklagten getroffen. Allerdings sei der von allen Beklagten erhobene Verjährungseinwand schlagend. Eine vernünftige Auslegung der maßgeblichen Bestimmung des § 1495 ABGB könne nur dazu führen, dass die Hemmung nach Satz 1 dieser Gesetzesstelle dann nicht greife, wenn dem Sachwalter die Obsorge in Ansehung des Betroffenen zur Gänze fehle, was dann der Fall sei, wenn dieser (in casu also erst- und zweitbeklagte Parteien) bereits seines Amtes enthoben worden sei. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beginn der Verjährungsfrist mit Zustellung des Urteiles des Landesgerichtes Wiener Neustadt an die Drittbeklagte - spätestens mit Rechtskraft dieses Urteils - anzusetzen sei, ergebe sich, dass die erst am 26. 8. 2002 erhobene Klage verjährt sei. Die nunmehrige Sachwalterin und Klagevertreterin sei bereits mit Beschluss vom 10. 8. 2001, somit ein Jahr vor Klageführung, bestellt worden, ohne dass erkannt werden könne, warum mit der Klageführung solange zugewartet worden sei, bis die Ansprüche in Ansehung der erst- und zweitbeklagten Parteien verjährt gewesen seien. Spätestens zum Zeitpunkt der Enthebung des Fünftbeklagten und Bestellung der Klagevertreterin sei schon aufgrund der "Selbstanzeige" des Ersteren gegenüber dem Pflegschaftsgericht auch die allfällige Verjährungsproblematik bekannt gewesen.Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und wies das Klagebegehren gegen sämtliche beklagte Parteien ab. Den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen und chronologisch geordneten Sachverhalt beurteilte es rechtlich (zusammengefasst) dahin, dass der Erstbeklagte als Rechtsanwalt zwar verpflichtet gewesen wäre (was ihm auch zumutbar gewesen wäre), Erhebungen über allfällige weitere Einkommensquellen des Klägers anzustellen, so auch die strittige Waisenpension. Eine gleichartige und ebenso zumutbare Informationspflicht hätte auch den Zweitbeklagten getroffen. Allerdings sei der von allen Beklagten erhobene Verjährungseinwand schlagend. Eine vernünftige Auslegung der maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 1495, ABGB könne nur dazu führen, dass die Hemmung nach Satz 1 dieser Gesetzesstelle dann nicht greife, wenn dem Sachwalter die Obsorge in Ansehung des Betroffenen zur Gänze fehle, was dann der Fall sei, wenn dieser (in casu also erst- und zweitbeklagte Parteien) bereits seines Amtes enthoben worden sei. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beginn der Verjährungsfrist mit Zustellung des Urteiles des Landesgerichtes Wiener Neustadt an die Drittbeklagte - spätestens mit Rechtskraft dieses Urteils - anzusetzen sei, ergebe sich, dass die erst am 26. 8. 2002 erhobene Klage verjährt sei. Die nunmehrige Sachwalterin und Klagevertreterin sei bereits mit Beschluss vom 10. 8. 2001, somit ein Jahr vor Klageführung, bestellt worden, ohne dass erkannt werden könne, warum mit der Klageführung solange zugewartet worden sei, bis die Ansprüche in Ansehung der erst- und zweitbeklagten Parteien verjährt gewesen seien. Spätestens zum Zeitpunkt der Enthebung des Fünftbeklagten und Bestellung der Klagevertreterin sei schon aufgrund der "Selbstanzeige" des Ersteren gegenüber dem Pflegschaftsgericht auch die allfällige Verjährungsproblematik bekannt gewesen.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die (ordentliche) Revision zulässig sei. Es erachtete die umfangreiche Rechtsrüge des Berufungswerbers - eine Beweisrüge war nur nominell, nicht aber ausführungsweise erhoben worden, weil auch die darin relevierten Feststellungsmängel der rechtlichen Beurteilung zuzuzählen sind (RIS-Justiz RS0043283) - für nicht stichhaltig und führte hiezu (gleichfalls zusammengefasst) aus:
Es entspreche der nunmehr ganz herrschenden Meinung im einschlägigen Schrifttum zu § 1495 ABGB, dass die Verjährungsfrist gegen einen "alten Vormund" mit der Bestellung des neuen zu laufen beginne; falle das Obsorgerecht (oder hier die Sachwalterschaft) weg, so sei die Hemmungsregel des § 1495 Abs 1 ABGB aufgrund ihrer ratio zwischen den Personen des nun aufgelösten Verhältnisses nicht mehr anzuwenden. Daher ende mit Ende der konkreten Sachwalterschaft auch die Hemmung nach dieser Gesetzesstelle gegenüber der konkreten Person. Dies habe auch der Oberste Gerichtshof schon in mehreren Entscheidungen so ausgesprochen. Auch durch die Neufassung des § 1495 Satz 1 ABGB durch das KindRÄG 2001 sei diesbezüglich keine neue Interpretation möglich geworden. Die Ansicht des Berufungswerbers, wonach die Verjährungsfrist (gegen Erst- und Zweitbeklagten) bereits im November 1997 (Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Arbeits- und Sozialgericht) begonnen habe, sei verfehlt, weil damals der Verfahrensausgang noch völlig ungewiss gewesen sei und sohin von einer "Kenntnis des Schadens" keinesfalls gesprochen habe werden können. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die Verjährungseinrede von allen oder auch nur einzelnen Beklagten "nicht ordnungsgemäß" erhoben worden sei. Hätte der Zweitbeklagte (als damaliger Sachwalter) schon zum Zeitpunkt der Klageführung auf Waisenpension eine (auch mit entsprechenden Kosten verbundene) Schadenersatzklage gegen den Erstbeklagten (als Vorgänger) erhoben, hätte er sich im Falle der Abweisung des Begehrens auf Waisenpension wohl einer Haftung hinsichtlich der Kosten des vorschnell geführten Schadenersatzprozesses ausgesetzt, da zu diesem Zeitpunkt eben der Eintritt eines Schadens noch gänzlich ungewiss gewesen sei. Tatsächlich habe der Eintritt eines Schadens (durch verspätete Geltendmachung von Waisenpensionsansprüchen) erst nach rechtskräftigem Abschluss des diesbezüglichen sozialgerichtlichen Verfahrens verlässlich beurteilt werden können. Selbst wenn man die Auffassung des Berufungswerbers teile, wonach Dritt- bis Fünftbeklagte jeweils eine "Mitursache" für den gegenständlichen Schadenseintritt (nämlich die verspätete Erhebung von Schadenersatzklagen gegen den Erst- und den Zweitbeklagten) gesetzt hätten, so mangle es an einem ihnen zurechenbaren Verschulden. Zum Zeitpunkt des Tätigwerdens (bzw Tätigwerdenkönnens) sämtlicher fünf Beklagter wäre noch ein ausreichender Zeitraum zu einer allfälligen Klageerhebung offengestanden, sei doch die jetzige Sachwalterin und Klagevertreterin bereits mit Beschluss vom 10. 8. 2001, sohin über acht Monate vor dem frühestmöglichen Eintritt der Verjährung, das ist die seinerzeitige Urteilszustellung an die Drittbeklagt, bestellt worden.Es entspreche der nunmehr ganz herrschenden Meinung im einschlägigen Schrifttum zu Paragraph 1495, ABGB, dass die Verjährungsfrist gegen einen "alten Vormund" mit der Bestellung des neuen zu laufen beginne; falle das Obsorgerecht (oder hier die Sachwalterschaft) weg, so sei die Hemmungsregel des Paragraph 1495, Absatz eins, ABGB aufgrund ihrer ratio zwischen den Personen des nun aufgelösten Verhältnisses nicht mehr anzuwenden. Daher ende mit Ende der konkreten Sachwalterschaft auch die Hemmung nach dieser Gesetzesstelle gegenüber der konkreten Person. Dies habe auch der Oberste Gerichtshof schon in mehreren Entscheidungen so ausgesprochen. Auch durch die Neufassung des Paragraph 1495, Satz 1 ABGB durch das KindRÄG 2001 sei diesbezüglich keine neue Interpretation möglich geworden. Die Ansicht des Berufungswerbers, wonach die Verjährungsfrist (gegen Erst- und Zweitbeklagten) bereits im November 1997 (Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Arbeits- und Sozialgericht) begonnen habe, sei verfehlt, weil damals der Verfahrensausgang noch völlig ungewiss gewesen sei und sohin von einer "Kenntnis des Schadens" keinesfalls gesprochen habe werden können. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die Verjährungseinrede von allen oder auch nur einzelnen Beklagten "nicht ordnungsgemäß" erhoben worden sei. Hätte der Zweitbeklagte (als damaliger Sachwalter) schon zum Zeitpunkt der Klageführung auf Waisenpension eine (auch mit entsprechenden Kosten verbundene) Schadenersatzklage gegen den Erstbeklagten (als Vorgänger) erhoben, hätte er sich im Falle der Abweisung des Begehrens auf Waisenpension wohl einer Haftung hinsichtlich der Kosten des vorschnell geführten Schadenersatzprozesses ausgesetzt, da zu diesem Zeitpunkt eben der Eintritt eines Schadens noch gänzlich ungewiss gewesen sei. Tatsächlich habe der Eintritt eines Schadens (durch verspätete Geltendmachung von Waisenpensionsansprüchen) erst nach rechtskräftigem Abschluss des diesbezüglichen sozialgerichtlichen Verfahrens verlässlich beurteilt werden können. Selbst wenn man die Auffassung des Berufungswerbers teile, wonach Dritt- bis Fünftbeklagte jeweils eine "Mitursache" für den gegenständlichen Schadenseintritt (nämlich die verspätete Erhebung von Schadenersatzklagen gegen den Erst- und den Zweitbeklagten) gesetzt hätten, so mangle es an einem ihnen zurechenbaren Verschulden. Zum Zeitpunkt des Tätigwerdens (bzw Tätigwerdenkönnens) sämtlicher fünf Beklagter wäre noch ein ausreichender Zeitraum zu einer allfälligen Klageerhebung offengestanden, sei doch die jetzige Sachwalterin und Klagevertreterin bereits mit Beschluss vom 10. 8. 2001, sohin über acht Monate vor dem frühestmöglichen Eintritt der Verjährung, das ist die seinerzeitige Urteilszustellung an die Drittbeklagt, bestellt worden.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil "zur Frage des Wegfalls der Verjährungshemmung gemäß § 1495 Satz 1 ABGB im Verhältnis zwischen dem Betroffenen und einer als Sachwalter enthobenen Person eine (neuere) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, soweit überblickbar, nicht existiert (§ 502 Abs 1 ZPO)."Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil "zur Frage des Wegfalls der Verjährungshemmung gemäß Paragraph 1495, Satz 1 ABGB im Verhältnis zwischen dem Betroffenen und einer als Sachwalter enthobenen Person eine (neuere) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, soweit überblickbar, nicht existiert (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO)."
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Sämtliche beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortungen erstattet, in denen beantragt wird, dem Rechtsmittel des Gegners keine Folge zu geben; die zweit- bis fünftbeklagten Parteien haben überdies (und primär) beantragt, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht formulierten Grunde zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Maßgebliche (und für die Falllösung entscheidende) Rechtsfrage ist zunächst jene nach Beginn und Dauer sowie allfälliger Hemmung der Verjährung im Lichte des § 1495 ABGB im Verhältnis zwischen dem Kläger als unter Sachwalterschaft stehendem Betroffenen einerseits und den Beklagten als seinen vormals bestellten und sukzessive ihres Amtes enthobenen Sachwaltern andererseits. Dabei ist vorweg dem Rechtsmittelwerber, der (weiterhin) darauf beharrt, dass die Verjährungseinreden der Zweit- bis Fünftbeklagten vom Berufungsgericht "nicht richtig" beurteilt worden seien, weil für die diesbezügliche Behauptungs- und Beweispflicht eines Beklagten "das bloße Vorbringen, ein Anspruch sei verjährt", ohne konkrete Tatsachenbehauptungen und Beweisanbote nicht ausreichend sei, Folgendes entgegenzuhalten:Maßgebliche (und für die Falllösung entscheidende) Rechtsfrage ist zunächst jene nach Beginn und Dauer sowie allfälliger Hemmung der Verjährung im Lichte des Paragraph 1495, ABGB im Verhältnis zwischen dem Kläger als unter Sachwalterschaft stehendem Betroffenen einerseits und den Beklagten als seinen vormals bestellten und sukzessive ihres Amtes enthobenen Sachwaltern andererseits. Dabei ist vorweg dem Rechtsmittelwerber, der (weiterhin) darauf beharrt, dass die Verjährungseinreden der Zweit- bis Fünftbeklagten vom Berufungsgericht "nicht richtig" beurteilt worden seien, weil für die diesbezügliche Behauptungs- und Beweispflicht eines Beklagten "das bloße Vorbringen, ein Anspruch sei verjährt", ohne konkrete Tatsachenbehauptungen und Beweisanbote nicht ausreichend sei, Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 1501 ABGB ist auf die Verjährung nicht von Amts wegen, sondern nur über Einwendung (die bis spätestens Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu erheben ist: M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Rz 1 zu § 1501) Bedacht zu nehmen. Die Behauptungs- und Beweislast hiefür trifft den beklagten Schuldner (SZ 59/129; M. Bydlinski aaO). Es kann nun dahingestellt bleiben, ob der Rechtssatz, wonach der bloße Vortrag von die Verjährung begründenden Tatsachen eine deutliche Einrede nicht zu ersetzen vermag (M. Bydlinski aaO unter Hinweis auf 4 Ob 537/88 = RZ 1988/58, weil es ja möglich wäre, dass ein Schuldner bereit ist, trotz Ablaufes der Verjährungsfrist die Verbindlichkeit, sollten sich seine anderen Einwendungen als nicht berechtigt erweisen, zu begleichen), auch auf den (vom Revisionswerber in Ansehung der Zweit- bis Fünftbeklagten vertretenen) umgekehrten Fall (schlichte Verjährungseinrede ohne zugehöriges Tatsachensubstrat) gleichsam spiegelbildlich dienstbar gemacht werden kann; weil sowohl die zweit-, dritt- und fünftbeklagte Partei (in ihrer gemeinsamen Klagebeantwortung ON 4), aber auch der Viertbeklagte in seiner Klagebeantwortung (ON 7) nämlich sehr wohl auch diese Einreden begründende Tatsachensubstrate mit Nennung der hiefür für relevant erachteten Stichdaten im Verfahren erster Instanz vorbrachten. Diesbezüglich kann es daher genügen, gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO auf die insoweit vom Obersten Gerichtshof gebilligten Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, ohne diese noch näher vertiefen zu müssen.Gemäß Paragraph 1501, ABGB ist auf die Verjährung nicht von Amts wegen, sondern nur über Einwendung (die bis spätestens Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu erheben ist: M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Rz 1 zu Paragraph 1501,) Bedacht zu nehmen. Die Behauptungs- und Beweislast hiefür trifft den beklagten Schuldner (SZ 59/129; M. Bydlinski aaO). Es kann nun dahingestellt bleiben, ob der Rechtssatz, wonach der bloße Vortrag von die Verjährung begründenden Tatsachen eine deutliche Einrede nicht zu ersetzen vermag (M. Bydlinski aaO unter Hinweis auf 4 Ob 537/88 = RZ 1988/58, weil es ja möglich wäre, dass ein Schuldner bereit ist, trotz Ablaufes der Verjährungsfrist die Verbindlichkeit, sollten sich seine anderen Einwendungen als nicht berechtigt erweisen, zu begleichen), auch auf den (vom Revisionswerber in Ansehung der Zweit- bis Fünftbeklagten vertretenen) umgekehrten Fall (schlichte Verjährungseinrede ohne zugehöriges Tatsachensubstrat) gleichsam spiegelbildlich dienstbar gemacht werden kann; weil sowohl die zweit-, dritt- und fünftbeklagte Partei (in ihrer gemeinsamen Klagebeantwortung ON 4), aber auch der Viertbeklagte in seiner Klagebeantwortung (ON 7) nämlich sehr wohl auch diese Einreden begründende Tatsachensubstrate mit Nennung der hiefür für relevant erachteten Stichdaten im Verfahren erster Instanz vorbrachten. Diesbezüglich kann es daher genügen, gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO auf die insoweit vom Obersten Gerichtshof gebilligten Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, ohne diese noch näher vertiefen zu müssen.
Darüber hinaus lassen sich die weitwendigen Ausführungen des Revisionswerbers dahin zusammenfassen, dass das Berufungsgericht den Beginn der Verjährungsfrist betreffend die Ansprüche gegen den Erst- und Zweitbeklagten unrichtig erst mit der Kenntnis des Urteiles im sozialgerichtlichen Verfahren angenommen und demzufolge zu Unrecht seiner Berufung betreffend die Ansprüche gegen dritt-, viert- und fünftbeklagte Parteien nicht Folge gegeben habe. Bezüglich der erst- und zweitbeklagten Parteien hätte das Berufungsgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung zufolge Hemmung der Verjährung stattgeben müssen.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
Gemäß § 1495 erster Satz ABGB (idF Art I Z 87 KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135) kann "zwischen Ehegatten sowie zwischen Minderjährigen oder anderen Pflegebefohlenen und den mit der Obsorge betrauten Personen, Sachwaltern oder Kuratoren, solange...die Obsorge, Sachwalterschaft oder Kuratel durch dieselbe Person andauert, die...Verjährung weder angefangen, noch fortgesetzt werden." Bis zum Inkrafttreten der Neufassung am 1. 7. 2001 (Art XVIII § 1 Abs 1 KindRÄG 2001) - und damit auch in der für die vorliegende Fallbeurteilung maßgeblichen Fassung - lautete der erste Satz des § 1485 ABGB so, dass "zwischen Ehegatten, dann zwischen Kindern oder Pflegebefohlenen und in ihren Eltern oder Vormündern, solang...letztere unter elterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt stehen, die...Verjährung weder anfangen noch fortgesetzt werden kann". Der Grund für diese (alte wie neue) Regelung - zur alten Fassung vgl Schubert in Rummel, ABGB² Rz 1 zu § 1495; zur neuen M. Bydlinski in Rummel³, Rz 1 zu § 1495 - liegt gleichermaßen darin, dass familienrechtliche Beziehungen Rücksichten auferlegen, welche die Geltendmachung von Rechten und Pflichten erschweren, soll doch hiedurch der Familienfriede (so auch schon Klang in Klang VI² 647: "das gute Einvernehmen innerhalb der Familie"; vgl auch JBl 1995, 167) nicht gestört werden. Dieser Grundsatz hat gleichermaßen auch im Bestand einer (bloß) "vormundschaftlichen Gewalt" (§ 1495 ABGB aF) Bedeutung und Sinn, wobei unter diesen gesetzlichen Terminus auch schon nach alter Rechtslage das Verhältnis zwischen behinderter Person und Sachwalter zu subsumieren war (Schubert, aaO Rz 4; Mader in Schwimann, ABGB² Rz 5 zu § 1495). Durch die Neufassung (nunmehr ua durch ausdrückliche Nennung auch der Sachwalterschaft) im Rahmen des KindRÄG 2001 erfolgte insoweit bloß eine "terminologische Anpassung"; inhaltliche Änderungen traten hiedurch nicht ein (so ausdrücklich RV 296 BlgNR 21. GP, 82).Gemäß Paragraph 1495, erster Satz ABGB in der Fassung Art römisch eins Ziffer 87, KindRÄG 2001 BGBl römisch eins 2000/135) kann "zwischen Ehegatten sowie zwischen Minderjährigen oder anderen Pflegebefohlenen und den mit der Obsorge betrauten Personen, Sachwaltern oder Kuratoren, solange...die Obsorge, Sachwalterschaft oder Kuratel durch dieselbe Person andauert, die...Verjährung weder angefangen, noch fortgesetzt werden." Bis zum Inkrafttreten der Neufassung am 1. 7. 2001 (Art römisch XVIII Paragraph eins, Absatz eins, KindRÄG 2001) - und damit auch in der für die vorliegende Fallbeurteilung maßgeblichen Fassung - lautete der erste Satz des Paragraph 1485, ABGB so, dass "zwischen Ehegatten, dann zwischen Kindern oder Pflegebefohlenen und in ihren Eltern oder Vormündern, solang...letztere unter elterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt stehen, die...Verjährung weder anfangen noch fortgesetzt werden kann". Der Grund für diese (alte wie neue) Regelung - zur alten Fassung vergleiche Schubert in Rummel, ABGB² Rz 1 zu Paragraph 1495 ;, zur neuen M. Bydlinski in Rummel³, Rz 1 zu Paragraph 1495, - liegt gleichermaßen darin, dass familienrechtliche Beziehungen Rücksichten auferlegen, welche die Geltendmachung von Rechten und Pflichten erschweren, soll doch hiedurch der Familienfriede (so auch schon Klang in Klang VI² 647: "das gute Einvernehmen innerhalb der Familie"; vergleiche auch JBl 1995, 167) nicht gestört werden. Dieser Grundsatz hat gleichermaßen auch im Bestand einer (bloß) "vormundschaftlichen Gewalt" (Paragraph 1495, ABGB aF) Bedeutung und Sinn, wobei unter diesen gesetzlichen Terminus auch schon nach alter Rechtslage das Verhältnis zwischen behinderter Person und Sachwalter zu subsumieren war (Schubert, aaO Rz 4; Mader in Schwimann, ABGB² Rz 5 zu Paragraph 1495,). Durch die Neufassung (nunmehr ua durch ausdrückliche Nennung auch der Sachwalterschaft) im Rahmen des KindRÄG 2001 erfolgte insoweit bloß eine "terminologische Anpassung"; inhaltliche Änderungen traten hiedurch nicht ein (so ausdrücklich RV 296 BlgNR 21. GP, 82).
Die Frage, ob mit der Enthebung eines Sachwalters samt Bestellung eines neuen Funktionsträgers die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegenüber dem Enthobenen mit dem Aufhebungs- und Umbestellungsakt zu laufen beginnt und sodann ohne weiteres Hindernis abläuft, wurde bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden. Allerdings hatte der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach über den in der gleichen Gesetzesstelle mit gleichen Rechtsfolgen geregelten Fall der Verjährungshemmung zwischen Eltern und Kindern zu erkennen (3 Ob 508/94 = JBl 1995, 167 [unter ausführlicher Darstellung auch des gesamten Schrifttums sowie rechtsvergleichend mit anderen europäischen Rechtsordnungen]; 1 Ob 117/01i = ÖA 2002, 171), und kam hierin - in objektiv-teleologischer Interpretation - jeweils zum Ergebnis, dass diese dann nicht mehr einzugreifen habe (und demgemäß ende), wenn den schuldnerischen Elternteil die Obsorge zur Gänze fehlt; ab diesem Zeitpunkt erscheint ja eine gerichtliche Durchsetzung bestehender Ansprüche weder unzumutbar noch mit dem Argument der Störung der bestehenden familienrechtlichen Bande und Bindungen unvereinbar (nochmals JBl 1995, 167; RIS-Justiz RS0021947). Der - soweit überschaubar - lediglich in der Entscheidung GlUNF 4655 (vom 16. 6. 1909) vom Obersten Gerichtshof vertretenen Auffassung, dass dem Wortlaute des Gesetzes nach der im § 1495 ABGB aufgestellte Grundsatz auch dann zu gelten habe, "wenn an die Stelle des ersatzpflichtigen Vormundes ein anderer getreten ist", wurde bereits von Klang aaO 648 entgegengehalten, "dass es nicht darauf ankommt, ob der Mündel überhaupt unter Vormundschaft steht - der neue Vormund kann ja seine Rechte geltend machen -, sondern dass die persönlichen Beziehungen zwischen Vormund und Mündel geschont werden sollen." Dieser Auffassung haben sich auch die nachmaligen Kommentatoren des ABGB angeschlossen (Schubert, aaO Rz 4 zu § 1495; Mader, aaO Rz 5 zu § 1495; M. Bydlinski, aaO Rz 4 zu § 1495). Schließlich hat der Gesetzgeber des KindRÄG 2001 in den Materialien zur Neufassung des § 1495 ABGB (RV aaO 82) klargestellt, dass "die Streitfrage, ob die Verjährungshemmung nur solange währt, als dieselbe Person als Sachwalter bestellt oder mit der Obsorge betraut ist, im Sinne dieser - herrschenden - Auffassung entschieden" wurde.Die Frage, ob mit der Enthebung eines Sachwalters samt Bestellung eines neuen Funktionsträgers die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegenüber dem Enthobenen mit dem Aufhebungs- und Umbestellungsakt zu laufen beginnt und sodann ohne weiteres Hindernis abläuft, wurde bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden. Allerdings hatte der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach über den in der gleichen Gesetzesstelle mit gleichen Rechtsfolgen geregelten Fall der Verjährungshemmung zwischen Eltern und Kindern zu erkennen (3 Ob 508/94 = JBl 1995, 167 [unter ausführlicher Darstellung auch des gesamten Schrifttums sowie rechtsvergleichend mit anderen europäischen Rechtsordnungen]; 1 Ob 117/01i = ÖA 2002, 171), und kam hierin - in objektiv-teleologischer Interpretation - jeweils zum Ergebnis, dass diese dann nicht mehr einzugreifen habe (und demgemäß ende), wenn den schuldnerischen Elternteil die Obsorge zur Gänze fehlt; ab diesem Zeitpunkt erscheint ja eine gerichtliche Durchsetzung bestehender Ansprüche weder unzumutbar noch mit dem Argument der Störung der bestehenden familienrechtlichen Bande und Bindungen unvereinbar (nochmals JBl 1995, 167; RIS-Justiz RS0021947). Der - soweit überschaubar - lediglich in der Entscheidung GlUNF 4655 (vom 16. 6. 1909) vom Obersten Gerichtshof vertretenen Auffassung, dass dem Wortlaute des Gesetzes nach der im Paragraph 1495, ABGB aufgestellte Grundsatz auch dann zu gelten habe, "wenn an die Stelle des ersatzpflichtigen Vormundes ein anderer getreten ist", wurde bereits von Klang aaO 648 entgegengehalten, "dass es nicht darauf ankommt, ob der Mündel überhaupt unter Vormundschaft steht - der neue Vormund kann ja seine Rechte geltend machen -, sondern dass die persönlichen Beziehungen zwischen Vormund und Mündel geschont werden sollen." Dieser Auffassung haben sich auch die nachmaligen Kommentatoren des ABGB angeschlossen (Schubert, aaO Rz 4 zu Paragraph 1495 ;, Mader, aaO Rz 5 zu Paragraph 1495 ;, M. Bydlinski, aaO Rz 4 zu Paragraph 1495,). Schließlich hat der Gesetzgeber des KindRÄG 2001 in den Materialien zur Neufassung des Paragraph 1495, ABGB (RV aaO 82) klargestellt, dass "die Streitfrage, ob die Verjährungshemmung nur solange währt, als dieselbe Person als Sachwalter bestellt oder mit der Obsorge betraut ist, im Sinne dieser - herrschenden - Auffassung entschieden" wurde.
Daraus folgt, dass hinsichtlich der gegen die erst- und zweitbeklagten Parteien erhobenen Schadenersatzansprüche mit der Abberufung (am 27. 3. 1995 bzw 20. 3. 1998) die Hemmungsbestimmung des § 1495 erster Satz ABGB nicht mehr entgegenstand, sodass zu beurteilen bleibt, ob die am 26. 8. 2002 eingebrachte Klage fristwahrend im Sinne des § 1489 erster Satz ABGB erhoben wurde. Auch dies haben die Vorinstanzen bereits zutreffend verneint, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO verwiesen werden kann. Demgemäß musste jedenfalls der Drittbeklagten als damaliger Sachwalterin des Klägers mit Zustellung des Urteiles des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht am 15. 4. 1999 - sohin mehr als drei Jahre vor der nunmehrigen Klageeinbringung - klar (gewesen) sein, dass beim Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der (antragsabhängig tatsächlich erst ab 1. 6. 1997 erfolgten) Waisenpension auch schon früher (klagegegenständlich ist ein Zeitraum ab Oktober 1991) gegeben waren, war er doch (so das erkennende Erstgericht im bezogenen Anlassverfahren) "zu keiner Zeit in der Lage [gewesen], ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers einer Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen". Selbst wenn man noch die Rechtsmittelfrist von vier Wochen dazuzählt (die Zustellung des genannten Urteils an die beklagte PVArb erfolgte am 16. 4. 1999, sodass das unbekämpft gebliebene Urteil mit Ablauf des 14. 5. 1999 in Rechtskraft erwuchs), erweist sich sohin die erst am 26. 8. 2002 eingebrachte Klage gegenüber den erst- und zweitbeklagten Parteien (wegen der jedenfalls ab diesem Zeitpunkt spätestens als bekannt zu unterstellenden Kenntnis von Schaden und Beschädiger im Sinne des § 1489 erster Satz ABGB) als verspätet und wurde daher, deren Verjährungseinwand Rechnung tragend, zutreffend abgewiesen.Daraus folgt, dass hinsichtlich der gegen die erst- und zweitbeklagten Parteien erhobenen Schadenersatzansprüche mit der Abberufung (am 27. 3. 1995 bzw 20. 3. 1998) die Hemmungsbestimmung des Paragraph 1495, erster Satz ABGB nicht mehr entgegenstand, sodass zu beurteilen bleibt, ob die am 26. 8. 2002 eingebrachte Klage fristwahrend im Sinne des Paragraph 1489, erster Satz ABGB erhoben wurde. Auch dies haben die Vorinstanzen bereits zutreffend verneint, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO verwiesen werden kann. Demgemäß musste jedenfalls der Drittbeklagten als damaliger Sachwalterin des Klägers mit Zustellung des Urteiles des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht am 15. 4. 1999 - sohin mehr als drei Jahre vor der nunmehrigen Klageeinbringung - klar (gewesen) sein, dass beim Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der (antragsabhängig tatsächlich erst ab 1. 6. 1997 erfolgten) Waisenpension auch schon früher (klagegegenständlich ist ein Zeitraum ab Oktober 1991) gegeben waren, war er doch (so das erkennende Erstgericht im bezogenen Anlassverfahren) "zu keiner Zeit in der Lage [gewesen], ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers einer Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen". Selbst wenn man noch die Rechtsmittelfrist von vier Wochen dazuzählt (die Zustellung des genannten Urteils an die beklagte PVArb erfolgte am 16. 4. 1999, sodass das unbekämpft gebliebene Urteil mit Ablauf des 14. 5. 1999 in Rechtskraft erwuchs), erweist sich sohin die erst am 26. 8. 2002 eingebrachte Klage gegenüber den erst- und zweitbeklagten Parteien (wegen der jedenfalls ab diesem Zeitpunkt spätestens als bekannt zu unterstellenden Kenntnis von Schaden und Beschädiger im Sinne des Paragraph 1489, erster Satz ABGB) als verspätet und wurde daher, deren Verjährungseinwand Rechnung tragend, zutreffend abgewiesen.
Das den (verbleibenden) dritt- bis fünftbeklagten Parteien vom Kläger angelastete (und ihrerseits als schadenersatzbegründend behauptete) Fehlverhalten wurde klägerischerseits in erster Instanz auf den Vorwurf konzentriert, dass diese "keine Schadenersatzforderung (die heute möglicherweise wegen Verjährung nicht mehr zugesprochen werde) an den/die jeweiligen Vorgänger stellten" (Punkt 5. der Klage ON 1 = AS 9). Im Revisionsschriftsatz beschränkt sich das Rechtsmittel mehr oder weniger auf den bereits weiter oben behandelten (ausschließlich verfahrensrechtlichen) Vorwurf einer "nicht ausreichend erhobenen" Verjährungseinrede, ohne der vom Berufungsgericht ausführlich begründeten Ablehnung eines zurechenbaren Verschuldens (schwerpunktmäßig abgeleitet aus der unklaren Erfolgsaussicht einer Klageerhebung gegen die erst- und zweitbeklagten Vorsachwalter) inhaltlich substantiierte Ausführungen entgegenzusetzen. Auch diesbezüglich kann daher gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, denen sich auch der erkennende Senat anschließt, verwiesen werden. Dass hiefür jeweils die singulären Umstände des konkreten Einzelfalles entscheidend sind, gesteht der Revisionswerber selbst zu. Dabei ist auch - im Sinne einer nicht ex-post-, sondern vielmehr aus der Sicht einer seinerzeitigen ex-ante-Betrachtung - zu berücksichtigen, dass der Kläger bei Einleitung des Sachwalterschaftsverfahren sich immerhin schon im 59. Lebensjahr befand und durch die kontinuierlich gewährten Sozialhilfeleistungen finanziell abgesichert erscheinen musste, sodass sich eine Prüfung (und Antragstellung) auch in Richtung einer (zusätzlichen) Waisenpension - anders als bei einem im Jugendalter befindlichen oder diesem gerade entwachsenen Schützling - keineswegs vordergründig stellte, es daher an einem Verschulden mangelt. Geht man davon aus, dass zunächst die Dritt- und nach ihr die Viert- und Fünftbeklagten jedenfalls bis längstens 14. 5. 2002 (Ende der dreijährigen Verjährungsfrist gerechnet ab Rechtskraft des sozialgerichtlichen Urteils) Schadenersatzklage gegen ihre Vorgänger (Erst- und Zweitbeklagte) zur Fristwahrung erheben hätten müssen, so erweist sich auch die Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, wonach die nunmehrige Klagevertreterin - die zu diesem Zeitpunkt bereits ihrerseits seit 10. 8. 2001 zur Sachwalterin bestellt gewesen war - ausreichend Zeit (und Anlass) gehabt hätte (bzw in pflichtgemäßer Wahrnehmung des ihr übertragenen Pflichten- und Aufgabenkreises hätte müssen), um nunmehr unverzüglich selbst die entsprechende (Schadenersatz-)Klage - und nicht erst über ein Jahr später am 26. 8. 2002 (und damit keineswegs mehr fristwahrend -) einzubringen, was aber - aus welchen Gründen immer - unterblieben ist, als zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Das den (verbleibenden) dritt- bis fünftbeklagten Parteien vom Kläger angelastete (und ihrerseits als schadenersatzbegründend behauptete) Fehlverhalten wurde klägerischerseits in erster Instanz auf den Vorwurf konzentriert, dass diese "keine Schadenersatzforderung (die heute möglicherweise wegen Verjährung nicht mehr zugesprochen werde) an den/die jeweiligen Vorgänger stellten" (Punkt 5. der Klage ON 1 = AS 9). Im Revisionsschriftsatz beschränkt sich das Rechtsmittel mehr oder weniger auf den bereits weiter oben behandelten (ausschließlich verfahrensrechtlichen) Vorwurf einer "nicht ausreichend erhobenen" Verjährungseinrede, ohne der vom Berufungsgericht ausführlich begründeten Ablehnung eines zurechenbaren Verschuldens (schwerpunktmäßig abgeleitet aus der unklaren Erfolgsaussicht einer Klageerhebung gegen die erst- und zweitbeklagten Vorsachwalter) inhaltlich substantiierte Ausführungen entgegenzusetzen. Auch diesbezüglich kann daher gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, denen sich auch der erkennende Senat anschließt, verwiesen werden. Dass hiefür jeweils die singulären Umstände des konkreten Einzelfalles entscheidend sind, gesteht der Revisionswerber selbst zu. Dabei ist auch - im Sinne einer nicht ex-post-, sondern vielmehr aus der Sicht einer seinerzeitigen ex-ante-Betrachtung - zu berücksichtigen, dass der Kläger bei Einleitung des Sachwalterschaftsverfahren sich immerhin schon im 59. Lebensjahr befand und durch die kontinuierlich gewährten Sozialhilfeleistungen finanziell abgesichert erscheinen musste, sodass sich eine Prüfung (und Antragstellung) auch in Richtung einer (zusätzlichen) Waisenpension - anders als bei einem im Jugendalter befindlichen oder diesem gerade entwachsenen Schützling - keineswegs vordergründig stellte, es daher an einem Verschulden mangelt. Geht man davon aus, dass zunächst die Dritt- und nach ihr die Viert- und Fünftbeklagten jedenfalls bis längstens 14. 5. 2002 (Ende der dreijährigen Verjährungsfrist gerechnet ab Rechtskraft des sozialgerichtlichen Urteils) Schadenersatzklage gegen ihre Vorgänger (Erst- und Zweitbeklagte) zur Fristwahrung erheben hätten müssen, so erweist sich auch die Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, wonach die nunmehrige Klagevertreterin - die zu diesem Zeitpunkt bereits ihrerseits seit 10. 8. 2001 zur Sachwalterin bestellt gewesen war - ausreichend Zeit (und Anlass) gehabt hätte (bzw in pflichtgemäßer Wahrnehmung des ihr übertragenen Pflichten- und Aufgabenkreises hätte müssen), um nunmehr unverzüglich selbst die entsprechende (Schadenersatz-)Klage - und nicht erst über ein Jahr später am 26. 8. 2002 (und damit keineswegs mehr fristwahrend -) einzubringen, was aber - aus welchen Gründen immer - unterblieben ist, als zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Demgemäß ist die das Klagebegehren gegen sämtliche beklagte Parteien abweisende Entscheidung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Dem hiegegen erhobenen Rechtsmittel des Klägers kann daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Textnummer
E72889European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00011.04Z.0317.000Im RIS seit
16.04.2004Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012