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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §20;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des Finanzamtes Salzburg-Land in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 18. März 2005, GZ. RV/0039-K/05, betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen 2005 (mitbeteiligte Partei: F GmbH in T), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Das beschwerdeführende Finanzamt setzte mit Bescheid vom 26. November 2004 die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2005 und Folgejahre mit EUR 170.271,88 fest. In der Begründung führte es aus, da die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung das Jahr 2003 betreffe, sei die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von EUR 156.212,73 um 9 % zu erhöhen gewesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die mitbeteiligte Partei geltend, das Finanzamt habe offensichtlich übersehen, dass auf Grund der Steuerreform 2005 der Körperschaftsteuersatz 25 % betrage. Die Körperschaftsteuervorauszahlungen 2005 seien daher mit EUR 125.199,85 festzusetzen.
Das Finanzamt forderte daraufhin die mitbeteiligte Partei auf, eine "Prognoserechnung" vorzulegen.
Nachdem die mitbeteiligte Partei die Vorlage einer solchen "Prognoserechnung" unterlassen hatte, wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Dezember 2004 die Berufung als unbegründet ab. Beantrage ein Steuerpflichtiger eine Herabsetzung der Vorauszahlung, so könne diesem Antrag nur entsprochen werden, wenn die Voraussetzungen dafür an Hand einer konkreten und detaillierten Einschätzung der voraussichtlichen Einkünfte vollständig offen gelegt und nachgewiesen würden. Eine Tarifänderung als solche stelle keinen Grund für eine Abänderung der nach § 45 Abs. 1 EStG berechneten Vorauszahlung dar.
Im Vorlageantrag hielt die mitbeteiligte Partei ihr Berufungsbegehren aufrecht.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und setzte die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2005 mit EUR 131.484,64 fest. In der Begründung führte sie nach der Zitierung von Bestimmungen des KStG 1988 und des EStG 1988 aus, der Zweck des anzuwendenden § 45 Abs. 1 EStG 1988 bestehe darin, in pauschaler und möglichst einfacher Weise die auf das laufende Einkommen entfallende Körperschaftsteuer zu ermitteln und dem Steuergläubiger Zahlung in dieser Höhe bereits während der laufenden Erzielung des Einkommens zuzuführen. Ungeachtet dessen könne das Finanzamt gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben werde. Die mitbeteiligte Partei habe ihr Berufungsbegehren mit dem für das Streitjahr geltenden Körperschaftsteuersatz begründet. Die Summe der Vorauszahlungen solle jenem Steuerbetrag entsprechen, der sich auf Grund des voraussichtlich erzielbaren Einkommens jenes Kalenderjahres, für das die Vorauszahlungen geleistet werden und der in diesem Jahr geltenden Rechtslage errechne. Zu berücksichtigen sei, dass das Steuerreformgesetz auch die Bemessungsgrundlagen verbreitert habe. Zumal die mitbeteiligte Partei im Jahr 1993 (gemeint wohl: 2003) die Verzinsung ihres Eigenkapitalzuwachses als Betriebsausgabe abgezogen habe, müsse die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Körperschaftsteuervorauszahlung 2005 entsprechend berichtigt werden. Die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 2005 seien daher wie folgt zu berechnen:
Einkommen für das letztveranlagte Kalenderjahr 2003
459.449,42
+ Eigenkapitalzuwachs
23.063,24
482.512,46
Tarif gemäß § 22 Abs. 1 KStG 1988 i.d.F. BGBl. I 2004/57, 25 %
120.628,11
Erhöhung gemäß § 24 Abs. 3 KStG 1988 i.V.m. § 45 Abs. 1 EStG 1988, 9 %
10.856,53
Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer 2005
131.484,64
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Finanzamtes erwogen:
Das Finanzamt macht geltend, der angefochtene Bescheid stehe in klarem Widerspruch zu § 26 c Z. 5 KStG 1988. Die belangte Behörde habe sich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2002, G 11/02, berufen, wonach die Summe der Vorauszahlungen jenem Steuerbetrag entsprechen solle, der sich auf Grund des voraussichtlich erzielbaren Einkommens jenes Kalenderjahres, für das die Vorauszahlungen geleistet werden, einerseits und der in diesem Jahr geltenden Rechtslage andererseits errechne. Es stelle sich dabei die Frage, wie das voraussichtlich erzielbare Einkommen, das nach dieser Rechtsprechung die Grundlage für die Höhe der Vorauszahlungen bilden solle, ermittelt worden sei, wenn entgegen dem Gesetz dem Antrag auf Herabsetzung entsprochen worden sei, ohne dass die Voraussetzungen dafür an Hand einer konkreten und detaillierten Einschätzung des voraussichtlichen Einkommens vollständig offen gelegt und nachgewiesen worden seien.
Die vom Finanzamt angesprochene Bestimmung des § 26c Z. 5 KStG 1988 lautet wie folgt:
"Sind die Verhältnisse des Kalenderjahres 2004 oder eines früheren Kalenderjahres für die Festsetzung einer Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2005 oder eines späteren Kalenderjahres maßgeblich oder sind Vorauszahlungen für diese Zeiträume vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erstmalig festgesetzt worden, gilt Folgendes:
Beantragt der Steuerpflichtige eine Herabsetzung der Vorauszahlung, darf diesem Antrag nur stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen dafür an Hand einer konkreten und detaillierten Einschätzung seines voraussichtlichen Einkommens vollständig offengelegt und nachgewiesen werden."
Die gesetzliche Grundlage für die Festsetzung von Körperschaftsteuervorauszahlungen findet sich § 24 Abs. 3 KStG 1988 i.V.m. § 45 EStG 1988. Demnach hat der Steuerpflichtige auch auf die Körperschaftsteuer Vorauszahlungen gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 zu entrichten. Bei der Berechnung der Vorauszahlungen wird grundsätzlich von der Körperschaftsteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge ausgegangen. Dieser Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4 v.H., wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5 v.H. für jedes weitere Jahr erhöht. Gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 kann das Finanzamt die Vorauszahlung jener Steuer anpassen, d.h. somit erhöhen oder vermindern, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Es ist sohin in das - unter Beachtung des § 20 BAO zu übende - Ermessen der Behörde gestellt, die Vorauszahlung abweichend von der sich aus § 45 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden Höhe mit dem Betrag festzusetzen, der der voraussichtlichen Jahreskörperschaftsteuer entspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1997, 95/14/0117, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2002, G 11/02). Die dem Finanzamt gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 eingeräumte Befugnis steht auch der belangten Behörde als Berufungsinstanz zu (§ 279 Abs. 1 BAO). Stellt der Steuerpflichtige den Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung, muss er die voraussichtliche Höhe der Besteuerungsgrundlage für das laufende Jahr glaubhaft machen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 45, Tz. 4).
Die belangte Behörde hat darauf hingewiesen, dass mit dem Steuerreformgesetz 2005 die Körperschaftsteuer vom Einkommen ab der Veranlagung für das Jahr 2005 25 % beträgt (§ 26c Z. 2 KStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2005). Mit diesem Gesetz wurde auch die oben wiedergegebene Z. 5 des § 26c KStG 1988 eingefügt. Obwohl die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung keine Aussage treffen, liegt es auf der Hand, dass damit eine Verringerung der Vorauszahlung lediglich auf Grund der Änderung des Körperschaftsteuersatzes hintangehalten werden soll. Ob eine Verringerung der Vorauszahlung lediglich wegen der Änderung des Steuersatzes auf Grund eines Antrages oder im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens begehrt wird, ist gleichbedeutend. Die belangte Behörde hatte daher entgegen ihrer Auffassung § 26c Z. 5 KStG 1988 anzuwenden. Abgesehen davon, erfüllt das Herabsetzungsbegehren der mitbeteiligten Partei vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage auch nicht die Voraussetzung des § 45 Abs. 4 EStG 1988.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 24. Mai 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005150037.X00Im RIS seit
26.07.2007