TE OGH 2004/3/17 7Ob59/04h

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Veröffentlicht am 17.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr. Michael Mattes und Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwälte in Wien, wegen (eingeschränkt) Räumung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Jänner 2004, GZ 40 R 285/03p-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mag auch der letztlich die dem Beklagten anzulastende Mietzinsrückstand bei Klagsführung nur (in Summe) EUR 19,05 betragen haben, darf nicht übersehen werden, dass es sich dabei um einen über mehrere Monate (Mai bis September 2002) aufgelaufenen Rückstand an ordnungsgemäß vorgeschriebenen Wertsicherungserhöhungen laut Mietvertragsvereinbarung handelte, welchen der Beklagte letztlich erst unter dem Druck des durch die vorliegende Klage anhängig gemachten Verfahrens zahlte (und damit als berechtigt anerkannte). Den Einwand schikanöser Rechtsausübung (wegen der Geringfügigkeit des Betrages) hatte er im gesamten Verfahren erster Instanz nie erhoben; hiefür hätte ihn jedoch die Behauptungs- und Beweispflicht getroffen (RIS-Justiz RS0026205; RS00690393). Das Berufungsgericht hat demgemäß zutreffend ausgeführt, dass das Erstgericht hierauf nicht (amtswegig) zurückgreifen hätte dürfen. Dass es sich beim Mietzinsrückstand "nur" um Wertsicherungsbeträge handelte, schadet ebenfalls nicht (RIS-Justiz RS0019165). Im Übrigen hat der Beklagte durch die (verspätete) Bezahlung ohnedies zugestanden, dass er diesen säumigen Betrag vertragsgemäß pünktlich (jeweils am 1. eines Monats) zu entrichten gehabt hätte. Auch zum Fehlen eines groben Verschuldens am Zahlungsrückstand (iS des § 33 Abs 2 MRG) hat der (anwaltlich vertretene) Beklagte bis Schluss der Verhandlung erster Instanz keinerlei Vorbringen erstattet, sondern sich auf die - im Beweisverfahren widerlegte - Behauptung gestützt, ihm seien für den fraglichen Zeitraum keine Vorschreibungen zu den Erhöhungsbeträgen zugekommen. Dass sein - insgesamt bestreitendes Vorbringen allenfalls so verstanden (und gedeutet) hätte werden können, behauptet er nicht einmal in der Revision. Die in der Berufung nicht bekämpfte Negativfeststellung des Erstgerichtes, wonach "kein besonderer Grund festgestellt werden kann, aus dem der Beklagte geringere Beträge bezahlte als vorgeschrieben", geht insoweit zu seinen Lasten.Mag auch der letztlich die dem Beklagten anzulastende Mietzinsrückstand bei Klagsführung nur (in Summe) EUR 19,05 betragen haben, darf nicht übersehen werden, dass es sich dabei um einen über mehrere Monate (Mai bis September 2002) aufgelaufenen Rückstand an ordnungsgemäß vorgeschriebenen Wertsicherungserhöhungen laut Mietvertragsvereinbarung handelte, welchen der Beklagte letztlich erst unter dem Druck des durch die vorliegende Klage anhängig gemachten Verfahrens zahlte (und damit als berechtigt anerkannte). Den Einwand schikanöser Rechtsausübung (wegen der Geringfügigkeit des Betrages) hatte er im gesamten Verfahren erster Instanz nie erhoben; hiefür hätte ihn jedoch die Behauptungs- und Beweispflicht getroffen (RIS-Justiz RS0026205; RS00690393). Das Berufungsgericht hat demgemäß zutreffend ausgeführt, dass das Erstgericht hierauf nicht (amtswegig) zurückgreifen hätte dürfen. Dass es sich beim Mietzinsrückstand "nur" um Wertsicherungsbeträge handelte, schadet ebenfalls nicht (RIS-Justiz RS0019165). Im Übrigen hat der Beklagte durch die (verspätete) Bezahlung ohnedies zugestanden, dass er diesen säumigen Betrag vertragsgemäß pünktlich (jeweils am 1. eines Monats) zu entrichten gehabt hätte. Auch zum Fehlen eines groben Verschuldens am Zahlungsrückstand (iS des Paragraph 33, Absatz 2, MRG) hat der (anwaltlich vertretene) Beklagte bis Schluss der Verhandlung erster Instanz keinerlei Vorbringen erstattet, sondern sich auf die - im Beweisverfahren widerlegte - Behauptung gestützt, ihm seien für den fraglichen Zeitraum keine Vorschreibungen zu den Erhöhungsbeträgen zugekommen. Dass sein - insgesamt bestreitendes Vorbringen allenfalls so verstanden (und gedeutet) hätte werden können, behauptet er nicht einmal in der Revision. Die in der Berufung nicht bekämpfte Negativfeststellung des Erstgerichtes, wonach "kein besonderer Grund festgestellt werden kann, aus dem der Beklagte geringere Beträge bezahlte als vorgeschrieben", geht insoweit zu seinen Lasten.

Dem Berufungsurteil haftet damit keine - im Lichte des § 502 Abs 1 ZPO zu korrigierende - Fehlbeurteilung an. Die außerordentliche Revision ist damit nach den im Spruch genannten Gesetzesstellen als unzulässig zurückzuweisen. Die ziffernmäßige Bekämpfung der Indexerhöhungen stellt den unzulässigen Versuch einer Beweisrüge gegen die diesbezüglichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen dar (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503).Dem Berufungsurteil haftet damit keine - im Lichte des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu korrigierende - Fehlbeurteilung an. Die außerordentliche Revision ist damit nach den im Spruch genannten Gesetzesstellen als unzulässig zurückzuweisen. Die ziffernmäßige Bekämpfung der Indexerhöhungen stellt den unzulässigen Versuch einer Beweisrüge gegen die diesbezüglichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen dar (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 503,).

Textnummer

E72635

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00059.04H.0317.000

Im RIS seit

16.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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