TE OGH 2004/3/17 7Ob262/03k

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Veröffentlicht am 17.03.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernadette K*****, vertreten durch Dr. Anton Dierigl, Rechtsanwalt in Rum, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Edwin A. Payr, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 10.000 sA, in eventu Feststellung über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Juli 2003, GZ 1 R 216/03a-23, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 7. Februar 2003, GZ 35 C 1046/01s-17, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens sind von der Versicherungsnehmerin aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung freiberuflich Tätiger begehrte Leistungen sowie ein für den Fall der Abweisung des Leistungsbegehrens erhobenes Begehren mit dem die Deckungspflicht der beklagten Versicherung zufolge Eintritt des Versicherungsfalles festgestellt werden möge.

Die beklagte Versicherung "akontierte" dh behielt sich ausdrücklich bei den Zahlungen die Prüfung des Deckungsverhältnisses (abschließend) vor und stellte in der Folge ihre Akontozahlungen unter Berufung auf eine von der Klägerin überhöht begehrte Taxe ein. Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Leistungsbegehrens, hob den das Feststellungsbegehren ebenfalls abweisenden Teil des Ersturteiles ohne Rechtskraftvorbehalt zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung auf.

Das Berufungsgericht hat soweit es das Ersturteil bestätigte die ordentliche Revision mit der Begründung für zulässig erklärt, dass - soweit überblickbar - "höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Fälligkeit einer Versicherungsforderung bei Ablehnung der Versicherungsleistung wegen behaupteter Überzahlung und erheblicher Überversicherung bei abgeschlossener Taxvereinbarung unter gleichzeitigem Hinweis auf die Notwendigkeit der Vorlage eines Nachweises hinsichtlich der Berechtigung des Deckungsbeitrages nicht existiert".

Rechtliche Beurteilung

In der dagegen erhobenen und auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision bekämpft die klagende Partei sowohl den bestätigenden (und insoweit der Berufung der klagenden Partei nicht Folge gebenden) Teil des zweitinstanzlichen Urteils als auch jenen Teil, womit das Berufungsgericht in Stattgebung der Berufung der beklagten Partei die erstinstanzliche Entscheidung über das Eventualbegehren und im Kostenpunkt aufhob und die Rechtssache insoweit an das Prozessgericht erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung (nach allfälliger Verfahrensergänzung) zurückverwies. Insoweit habe das Berufungsgericht "der Berufung der Gegenseite zu Unrecht Folge gegeben". Da es jedoch das Berufungsgericht unterlassen hat, hiezu auszusprechen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO), unterliegt dieser (aufhebende) Teil seiner Entscheidung demgemäß keiner weiteren Anfechtung (RIS-Justiz RS0043880, RS0043898), sodass die diesen Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung betreffenden Ausführungen im Revisionsschriftsatz unbeachtlich sind und jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen können. Aber auch sonst liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle nicht vor. Selbst wenn nämlich das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hätte, die ordentliche Revision sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 vor § 502 ZPO; RIS-Justiz RS0102059). Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Die klagende Partei moniert nämlich in ihrem Rechtsmittel - und zwar sowohl unter Relevierung des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit als auch jenes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung -, dass seitens der Vorinstanzen die im Einspruch (der beklagten Partei gegen den Zahlungsbefehl) erhobenen Einwendungen nicht in ihrer korrekten Reihenfolge festgestellt worden seien, sodass ihr Begehren "aus diesem Grunde schon berechtigt" sei. Die beklagte Partei habe im Einspruch zunächst jedenfalls das gesamte Klagebegehren bestritten und kostenpflichtig die Klageabweisung beantragt, woraus sich ergebe, dass "die Gegenseite schlüssig über die Gesamtforderung verhandelt". Der erst nachträglich unzutreffend erhobene Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges und der noch später erhobene Einwand, es hätte zunächst ein Sachverständigenverfahren durchgeführt werden müssen, rechtfertige die Annahme eines "Verzichtes bzw der Präklusion der beklagten Partei auf die Einleitung eines Sachverständigenverfahrens (nach Art 8 der Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung für freiberuflich und selbständig Tätige [ABFT 1997] iVm Art 11 Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung [ABS 1995]). Damit - und iVm dem Schreiben vom 5. 11. 2001 - habe aber die beklagte Partei "konkludent auf ein Sachverständigenverfahren verzichtet" und wäre sohin "zugunsten der Klägerin" (gemeint: bezüglich ihres Leistungsbegehrens) zu entscheiden gewesen.In der dagegen erhobenen und auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision bekämpft die klagende Partei sowohl den bestätigenden (und insoweit der Berufung der klagenden Partei nicht Folge gebenden) Teil des zweitinstanzlichen Urteils als auch jenen Teil, womit das Berufungsgericht in Stattgebung der Berufung der beklagten Partei die erstinstanzliche Entscheidung über das Eventualbegehren und im Kostenpunkt aufhob und die Rechtssache insoweit an das Prozessgericht erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung (nach allfälliger Verfahrensergänzung) zurückverwies. Insoweit habe das Berufungsgericht "der Berufung der Gegenseite zu Unrecht Folge gegeben". Da es jedoch das Berufungsgericht unterlassen hat, hiezu auszusprechen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO), unterliegt dieser (aufhebende) Teil seiner Entscheidung demgemäß keiner weiteren Anfechtung (RIS-Justiz RS0043880, RS0043898), sodass die diesen Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung betreffenden Ausführungen im Revisionsschriftsatz unbeachtlich sind und jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründen können. Aber auch sonst liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle nicht vor. Selbst wenn nämlich das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hätte, die ordentliche Revision sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 vor Paragraph 502, ZPO; RIS-Justiz RS0102059). Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Die klagende Partei moniert nämlich in ihrem Rechtsmittel - und zwar sowohl unter Relevierung des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit als auch jenes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung -, dass seitens der Vorinstanzen die im Einspruch (der beklagten Partei gegen den Zahlungsbefehl) erhobenen Einwendungen nicht in ihrer korrekten Reihenfolge festgestellt worden seien, sodass ihr Begehren "aus diesem Grunde schon berechtigt" sei. Die beklagte Partei habe im Einspruch zunächst jedenfalls das gesamte Klagebegehren bestritten und kostenpflichtig die Klageabweisung beantragt, woraus sich ergebe, dass "die Gegenseite schlüssig über die Gesamtforderung verhandelt". Der erst nachträglich unzutreffend erhobene Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges und der noch später erhobene Einwand, es hätte zunächst ein Sachverständigenverfahren durchgeführt werden müssen, rechtfertige die Annahme eines "Verzichtes bzw der Präklusion der beklagten Partei auf die Einleitung eines Sachverständigenverfahrens (nach Artikel 8, der Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung für freiberuflich und selbständig Tätige [ABFT 1997] in Verbindung mit Artikel 11, Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung [ABS 1995]). Damit - und in Verbindung mit dem Schreiben vom 5. 11. 2001 - habe aber die beklagte Partei "konkludent auf ein Sachverständigenverfahren verzichtet" und wäre sohin "zugunsten der Klägerin" (gemeint: bezüglich ihres Leistungsbegehrens) zu entscheiden gewesen.

Abgesehen davon, dass diese Behauptung bzw Schlussfolgerung schon mit der Feststellung der Vorinstanzen, wonach die beklagte Partei ihre Zahlungen ausschließlich "unter der ausdrücklichen Widmung, dass es sich um Akontozahlungen handelt und unter Vorbehalt der Prüfung des Deckungsverhältnisses" leistete, in Widerspruch steht, wird damit nämlich die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage in keiner Weise angeschnitten. Vielmehr wird nur die Auslegung des Vorbringens einer Prozesspartei, woraus die Revisionswerberin ihren nunmehrigen (im Übrigen auch schon in der Berufung verfochtenen) Standpunkt ableitet, releviert, sowie eine vom Berufungsgericht (aus dem Schriftwechsel, insbesondere den Korrespondenzurkunden der beklagten Partei) vorgenommene Auslegung bekämpft, welchen jedoch insgesamt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen kann (RIS-Justiz RS0042828 betreffend Prozessvorbringen sowie RIS-Justiz RS0044358, RS0042776 und RS0042936 betreffend Urkunden- und Vertragsauslegung). Wenn das Berufungsgericht - hievon ausgehend - zum Ergebnis und zur Schlussfolgerung gelangte, dass die beklagte Versicherung "keinen konkludenten Verzicht auf das Sachverständigenverfahren" erklärt habe, so ist dies eine Beurteilung nach den singulären und kasuistischen Verhältnissen des konkreten hier zur Beurteilung anstehenden Einzelfalles, welcher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO innewohnt. Die Revision der Klägerin ist damit als unzulässig zurückzuweisen (§§ 508a Abs 1, 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Abgesehen davon, dass diese Behauptung bzw Schlussfolgerung schon mit der Feststellung der Vorinstanzen, wonach die beklagte Partei ihre Zahlungen ausschließlich "unter der ausdrücklichen Widmung, dass es sich um Akontozahlungen handelt und unter Vorbehalt der Prüfung des Deckungsverhältnisses" leistete, in Widerspruch steht, wird damit nämlich die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage in keiner Weise angeschnitten. Vielmehr wird nur die Auslegung des Vorbringens einer Prozesspartei, woraus die Revisionswerberin ihren nunmehrigen (im Übrigen auch schon in der Berufung verfochtenen) Standpunkt ableitet, releviert, sowie eine vom Berufungsgericht (aus dem Schriftwechsel, insbesondere den Korrespondenzurkunden der beklagten Partei) vorgenommene Auslegung bekämpft, welchen jedoch insgesamt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen kann (RIS-Justiz RS0042828 betreffend Prozessvorbringen sowie RIS-Justiz RS0044358, RS0042776 und RS0042936 betreffend Urkunden- und Vertragsauslegung). Wenn das Berufungsgericht - hievon ausgehend - zum Ergebnis und zur Schlussfolgerung gelangte, dass die beklagte Versicherung "keinen konkludenten Verzicht auf das Sachverständigenverfahren" erklärt habe, so ist dies eine Beurteilung nach den singulären und kasuistischen Verhältnissen des konkreten hier zur Beurteilung anstehenden Einzelfalles, welcher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO innewohnt. Die Revision der Klägerin ist damit als unzulässig zurückzuweisen (Paragraphen 508 a, Absatz eins,, 510 Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil sie hierin auf die Unzulässigkeit der Revision (wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage) nicht hingewiesen und dementsprechend auch nicht deren Zurückweisung beantragt hat, sodass sie die Kosten der nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Beantwortung selbst zu tragen hat (RIS-Justiz RS0035979, RS0035962).

Anmerkung

E72585 7Ob262.03k-3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00262.03K.0317.000

Dokumentnummer

JJT_20040317_OGH0002_0070OB00262_03K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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