Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Herbert D*****, Konsulent, *****, vertreten durch Dr. Georg Walderdorff, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) K*****, Pensionist, *****, 2.) K***** Privatstiftung, ***** (16 Cg 110/99x) und 3.) B*****AG, ***** (16 Cg 1/00x), sämtliche vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 4,360.370,05 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2003, GZ 4 R 226/03i-25, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Revisionswerber geltend, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die Verletzung von Anleitungs- und Aufklärungspflichten durch das Erstgericht verneint habe. Solche Verstöße sind nach der Rechtsprechung (- die in RIS-Justiz RS0043172 [T2] veröffentlichten Erwägungen sind auch auf das mit der ZVN 2002 eingeführte Rechtsgepräch nach § 182a ZPO anwendbar -) als Verfahrensmängel zu rügen, was der Kläger in seiner Berufung auch getan hat. Angebliche Mängel des Verfahrens I. Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können aber nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0042963) nicht nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO neuerlich geltend gemacht werden.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Revisionswerber geltend, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die Verletzung von Anleitungs- und Aufklärungspflichten durch das Erstgericht verneint habe. Solche Verstöße sind nach der Rechtsprechung (- die in RIS-Justiz RS0043172 [T2] veröffentlichten Erwägungen sind auch auf das mit der ZVN 2002 eingeführte Rechtsgepräch nach Paragraph 182 a, ZPO anwendbar -) als Verfahrensmängel zu rügen, was der Kläger in seiner Berufung auch getan hat. Angebliche Mängel des Verfahrens römisch eins. Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können aber nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0042963) nicht nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO neuerlich geltend gemacht werden.
Anmerkung
E73189 9Ob22.04gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00022.04G.0317.000Dokumentnummer
JJT_20040317_OGH0002_0090OB00022_04G0000_000