TE OGH 2004/3/17 7Ob305/03h

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Veröffentlicht am 17.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinrich H*****, vertreten durch Sauerzopf & Partner, Rechtsanwälte in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei Anna F*****, vertreten durch Schreiner Lackner & Partner, Rechtsanwälte in Eisenstadt, wegen Feststellung,den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Schriftsatz des Klägers vom 24. 2. 2004 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Über die außerordentliche Revision des Klägers hat der Oberste Gerichtshof bereits am 14. 1. 2004 entschieden. Mit dem am 26. 2. 2004 beim Obersten Gerichtshof eingelangten, vom Kläger persönlich verfassten und von seinem Anwalt nicht unterfertigten Schriftsatz "bittet" (= beantragt) der Kläger unter Zitierung oberstgerichtlicher Judikatur, die Entscheidung nochmals zu überprüfen und die außerordentliche Revision doch zuzulassen. Ein solches Vorgehen ist im Gesetz nicht vorgesehen und verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels. Der absolut unzulässige Schriftsatz ist zurückzuweisen.

Anmerkung

E72448 7Ob305.03h-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00305.03H.0317.000

Dokumentnummer

JJT_20040317_OGH0002_0070OB00305_03H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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