Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a und b FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 28 Vr 904/97, 28 Hv 109/99 des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht, über den Antrag des Verurteilten Dipl. Ing. Dr. P***** auf "Delegierung der Strafverfahren und der Wiederaufnahmeverfahren" vom 31. Dezember 2003, GZ 28 Hv 109/00-2620, sowie einen gleichlautenden Antrag desselben Datums im Verfahren zum AZ 28 Vr 2421/99, Hv 121/00 des Landesgerichtes Innsbruck nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a und b FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 28 römisch fünf r 904/97, 28 Hv 109/99 des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht, über den Antrag des Verurteilten Dipl. Ing. Dr. P***** auf "Delegierung der Strafverfahren und der Wiederaufnahmeverfahren" vom 31. Dezember 2003, GZ 28 Hv 109/00-2620, sowie einen gleichlautenden Antrag desselben Datums im Verfahren zum AZ 28 römisch fünf r 2421/99, Hv 121/00 des Landesgerichtes Innsbruck nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit den an den Obersten Gerichtshof gerichteten Anträgen vom 31. Dezember 2003 begehrt Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** die "Delegierung der Strafverfahren und Wiederaufnahmeverfahren" in den Verfahren zu AZ 28 Vr 904/97, Hv 109/99 und 28 Vr 2421/99, Hv 121/00 je des Landesgerichtes Innsbruck an den "U.S. District Court San Francisco, USA", da eine Objektivierung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe nur durch eine Delegierung der Verfahren in die USA möglich sei. Im Rahmen der gemäß § 590 Abs 2 GeO eingeholten Stellungnahmen sprachen sich sowohl das Landesgericht Innsbruck als auch das Oberlandesgericht Innsbruck gegen die Delegierung aus, da diese zum einen im Gesetz nicht vorgesehen und im Übrigen das Strafverfahren zum AZ 28 Hv 109/99 des Landesgerichtes Innsbruck rechtsgeschäftig abgeschlossen sei.Mit den an den Obersten Gerichtshof gerichteten Anträgen vom 31. Dezember 2003 begehrt Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** die "Delegierung der Strafverfahren und Wiederaufnahmeverfahren" in den Verfahren zu AZ 28 römisch fünf r 904/97, Hv 109/99 und 28 römisch fünf r 2421/99, Hv 121/00 je des Landesgerichtes Innsbruck an den "U.S. District Court San Francisco, USA", da eine Objektivierung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe nur durch eine Delegierung der Verfahren in die USA möglich sei. Im Rahmen der gemäß Paragraph 590, Absatz 2, GeO eingeholten Stellungnahmen sprachen sich sowohl das Landesgericht Innsbruck als auch das Oberlandesgericht Innsbruck gegen die Delegierung aus, da diese zum einen im Gesetz nicht vorgesehen und im Übrigen das Strafverfahren zum AZ 28 Hv 109/99 des Landesgerichtes Innsbruck rechtsgeschäftig abgeschlossen sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Anträge waren zurückzuweisen, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Delegierung an ein außerhalb Österreichs gelegenes Gericht mangelt. § 63 Abs 1 sieht ausdrücklich eine Delegierung durch den Obersten Gerichtshof nur für den Umfang der Republik Österreich vor. Die sich aus der Gerichtshoheit ergebende Befugnis der inländischen Strafgerichtsbarkeit ist grundsätzlich durch die Staatsgrenzen limitiert. Ihre Ausübung jenseits dieser Grenzen, soweit sie über den Umfang bloßer Mitteilungen hinausgeht und durch prozessrechtliche Maßnahmen rechtserhebliche Wirkungen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der österreichischen Gesetze entfaltet, entbehrt im Falle der begehrten Delegierung des Verfahrens an ein Gericht der Vereinigten Staaten von Amerika auch einer völkerrechtlichen Grundlage und würde somit einen unzulässigen Eingriff in ausländische Hoheitsrechte darstellen (vgl EvBl 1961/448).Die Anträge waren zurückzuweisen, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Delegierung an ein außerhalb Österreichs gelegenes Gericht mangelt. Paragraph 63, Absatz eins, sieht ausdrücklich eine Delegierung durch den Obersten Gerichtshof nur für den Umfang der Republik Österreich vor. Die sich aus der Gerichtshoheit ergebende Befugnis der inländischen Strafgerichtsbarkeit ist grundsätzlich durch die Staatsgrenzen limitiert. Ihre Ausübung jenseits dieser Grenzen, soweit sie über den Umfang bloßer Mitteilungen hinausgeht und durch prozessrechtliche Maßnahmen rechtserhebliche Wirkungen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der österreichischen Gesetze entfaltet, entbehrt im Falle der begehrten Delegierung des Verfahrens an ein Gericht der Vereinigten Staaten von Amerika auch einer völkerrechtlichen Grundlage und würde somit einen unzulässigen Eingriff in ausländische Hoheitsrechte darstellen vergleiche EvBl 1961/448).
Über die Beschwerden gegen die die Anträge auf Delegierung in die USA zurückweisenden Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. Dezember 2003, GZ 28 Hv 109/99-2610, und vom 9. Dezember 2003, GZ 28 Hv 121/00-1764, wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben.
Anmerkung
E72576 15Nds89.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:015NDS00089.03.0318.000Dokumentnummer
JJT_20040318_OGH0002_015NDS00089_0300000_000