Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin in der Strafsache gegen Adolf H***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 35 E Vr 1673/98 des Landesgerichtes Salzburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 22. September 2003, AZ 9 Bs 232/03 (ON 374 des Vr-Aktes), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin in der Strafsache gegen Adolf H***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 35 E römisch fünf r 1673/98 des Landesgerichtes Salzburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 22. September 2003, AZ 9 Bs 232/03 (ON 374 des Vr-Aktes), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Verurteilten Adolf H***** gegen die Bestimmung eines Pauschalkostenbeitrages zu den durch ein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten mit 200 Euro (ON 371, § 390a Abs 2 StPO) teilweise Folge und setzte den Beitrag auf 150 Euro herab.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Verurteilten Adolf H***** gegen die Bestimmung eines Pauschalkostenbeitrages zu den durch ein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten mit 200 Euro (ON 371, Paragraph 390 a, Absatz 2, StPO) teilweise Folge und setzte den Beitrag auf 150 Euro herab.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Verfahrensgesetze ein solches Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in Strafsachen nicht vorsehen.
Anmerkung
E72558 15Os26.04European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00026.04.0318.000Dokumentnummer
JJT_20040318_OGH0002_0150OS00026_0400000_000