Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Ingrid H*****, geboren am 4. Juli 1989, und des mj. Martin H*****, geboren am 17. Juli 1991, über den Revisionsrekurs des Vaters Dipl. Ing. Dr. Ernst H*****, vertreten durch Dr. Karl Mathias Weber, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Dezember 2003, GZ 45 R 684/03a-116, womit infolge des Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 1. August 2003, GZ 16 P 101/99m-106, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Gemäß § 16 Abs 4 AußStrG, § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Bei der Bemessung des Unterhaltes der beiden Pflegebefohlenen teilte das Erstgericht die vom Vater bezogene einmalige Abfindung in der Höhe von netto EUR 118.480,16 so auf, dass sich ein Einkommen inklusive Abfertigungsanteil und Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfegeld ergab, das es dem Vater zumutbar machte, weiterhin die bisherigen Unterhaltsbeträge und eine altersbedingte Erhöhung für Martin zu bezahlen. Dabei ging es ab April 2000 von einer monatlichen Unterhaltsbemessungsgrundlage von EUR 3.795 aus.
Das vom Vater angerufene Rekursgericht vertrat hingegen die Ansicht, im Hinblick auf die extremen Änderungen in den beruflichen Verhältnissen des Vaters (nunmehrige Arbeitslosigkeit) nach dem Verlust einer gut dotierten Führungsposition und Wechsel in eine ungewisse selbständige Beratertätigkeit müsse zugestanden werden, dass für den Vater seine wirtschaftliche Zukunft im hier relevanten Zeitraum nicht abschätzbar sei und er zur Deckung seiner eigenen Bedürfnisse und seiner Unterhaltsverpflichtungen nur einen solchen monatlichen Betrag der Abfertigung entnehmen müsse, der zwar eine noch immer leicht überdurchschnittliche, aber gegenüber den früheren Verhältnissen doch wesentlich eingeschränkte Deckung ermögliche. Unter Heranziehung des § 273 ZPO werde davon ausgegangen, dass dem Vater ab April 2000 monatlich ein Betrag von rund EUR 2.000 zur Verfügung stehe, in welchen ab Dezember 2000 seine AMS-Bezüge einzubeziehen seien. Selbst wenn man dem Vater zugestehe, die Hälfte der Abfindung allein zum Aufbau seiner neuen beruflichen Existenz heranzuziehen, ergebe sich ein Zeitraum von mehreren Jahren, während derer ihm zusätzliche Beträge aus der Abfertigung zur Verfügung stünden, es könne aber derzeit noch nicht abgeschätzt werden, ob und wann der Vater ein angemessenes Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielen werde.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil zu dieser Form der Einbeziehung einer hohen Abfertigung eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht bekannt sei.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die angefochtenen Entscheidungen dahin abzuändern, dass seinem Herabsetzungsbegehren stattgegeben werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung kommt es für die Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage auf die jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalles an (RIS-Justiz RS0009667; 5 Ob 125/01w; Gitschthaler, Unterhaltsrecht, Rz 101 mwN). Dass im Einzelfall auch andere Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zur Wahrung der Rechtssicherheit (5 Ob 1561/94). In der vom Rekursgericht vorgenommenen Aufteilung kann jedenfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, nicht erblickt werden. Die vom Vater angestrebte völlige Außerachtlassung der Abfertigung würde dazu führen, dass diese allein ihm zugute käme, was den Grundsätzen des Unterhaltsrechtes widersprechen würde.
Textnummer
E72610European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00059.04X.0318.000Im RIS seit
17.04.2004Zuletzt aktualisiert am
25.03.2011