Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. ***** E*****, Privatstiftung, 2. E********** AG, beide *****, 3. Lutz E*****, 4. Mag. Christoph E*****, 5. Mag. Catrin A*****, 6. Waltraud E*****, 7. Alexander Lutz E*****, und 8. Mag. (FH) Lorin L*****, alle vertreten durch Ploil, Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. S***** AG, *****, 2. S***** GmbH, *****, 3. Sp***** Gesellschaft mbH, *****, 4. S***** S***** GmbH, *****, 5. S***** Privatstiftung, *****, 6. Dr. ***** S*****, Privatstiftung, *****, und 7. DI Dr. Alfred S*****, die erst-, zweit-, dritt- und fünftbeklagte Partei vertreten durch Mag. Harald Hipfl, Rechtsanwalt in Wels, die viertbeklagte Partei vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Linz, die sechst- und siebtbeklagte Partei vertreten durch Dr. Bernhard Huber und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unwirksamerklärung einer Vereinbarung und Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 30. Dezember 2003, GZ 1 R 160/03k-27, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 10. Juli 2003, GZ 6 Cg 270/02s-22, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Einreden der Unzuständigkeit und der Streitanhängigkeit verworfen werden.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 8.347,86 (darin enthalten USt von EUR 1.391,31, keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Zwischenstreites binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die beklagten Parteien sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit EUR 11.474,73 (darin enthalten USt von EUR 1.912,45, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die klagenden Parteien brachten vor, im Jahre 1998 hätten sich zwei große Unternehmen aus dem Bereich des Sportartikelhandels zusammengeschlossen, und zwar die “E*****-Gruppe” und die “S*****-Gruppe”. Auf der Basis einer Grundsatzvereinbarung und diverser Änderungsvereinbarungen und Nachträge sei am 12. 1. 1999 eine gemeinsame AG, die ***** E***** & S***** AG gegründet worden. Es sei vorgesehen die Erreichung und Erhaltung eines Beteiligungsverhältnisses von 50 : 50 sowie die Möglichkeit der Erlangung der Mehrheit der E*****-Gruppe in 5 %-Schritten. Zur Feststellung des Wertverhältnisses zwischen den von der E*****-Gruppe betriebenen Unternehmen und den Unternehmen der S*****-Gruppe sei ein Gutachten eingeholt worden. Dieses Gutachten sei aber unrichtig. Aufgrund der auf der Basis des Gutachtens unrichtigen Vorstellungen über den Wert und das Wertverhältnis der von beiden Gruppen eingebrachten Vermögenswerte seien die Nachträge zur Grundsatzvereinbarung vom 24. 8. 1999 am 22. 12. 1999 unterfertigt worden. Dabei habe sich die E*****-Gruppe in einem Irrtum befunden, der von der S*****-Gruppe zumindest veranlasst worden sei. Der Nachtrag zur Grundsatzvereinbarung vom 22. 12. 1999 sei aufgrund der Irrtumsanfechtung der klagenden Parteien für unwirksam zu erklären und seien die aufgrund dieser Vereinbarungen eingegangenen Leistungsbeziehungen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen abzuwickeln. Die klagenden Parteien begehren, dass der zwischen der erst- und dritt- bis siebtklagenden Parteien einerseits und der erst-bis fünftbeklagten Parteien andererseits abgeschlossene Nachtrag zur Grundsatzvereinbarung vom 22. 12. 1999 für unwirksam erklärt werde; weiters begehren sie die Feststellung, dass die zweitbeklagte Partei verpflichtet sei, der zweitklagenden Partei in einem bestimmten Ausmaß Aktien der ***** E***** & S***** AG zu übertragen; weiters solle festgestellt werden, dass die fünft-bis siebtbeklagten Parteien verpflichtet seien, dieser Übertragung zuzustimmen. Zu beiden Hauptbegehren wurden mehrere Eventualbegehren gestellt.Die klagenden Parteien brachten vor, im Jahre 1998 hätten sich zwei große Unternehmen aus dem Bereich des Sportartikelhandels zusammengeschlossen, und zwar die “E*****-Gruppe” und die “S*****-Gruppe”. Auf der Basis einer Grundsatzvereinbarung und diverser Änderungsvereinbarungen und Nachträge sei am 12. 1. 1999 eine gemeinsame AG, die ***** E***** & S***** AG gegründet worden. Es sei vorgesehen die Erreichung und Erhaltung eines Beteiligungsverhältnisses von 50 : 50 sowie die Möglichkeit der Erlangung der Mehrheit der E*****-Gruppe in 5 %-Schritten. Zur Feststellung des Wertverhältnisses zwischen den von der E*****-Gruppe betriebenen Unternehmen und den Unternehmen der S*****-Gruppe sei ein Gutachten eingeholt worden. Dieses Gutachten sei aber unrichtig. Aufgrund der auf der Basis des Gutachtens unrichtigen Vorstellungen über den Wert und das Wertverhältnis der von beiden Gruppen eingebrachten Vermögenswerte seien die Nachträge zur Grundsatzvereinbarung vom 24. 8. 1999 am 22. 12. 1999 unterfertigt worden. Dabei habe sich die E*****-Gruppe in einem Irrtum befunden, der von der S*****-Gruppe zumindest veranlasst worden sei. Der Nachtrag zur Grundsatzvereinbarung vom 22. 12. 1999 sei aufgrund der Irrtumsanfechtung der klagenden Parteien für unwirksam zu erklären und seien die aufgrund dieser Vereinbarungen eingegangenen Leistungsbeziehungen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen abzuwickeln. Die klagenden Parteien begehren, dass der zwischen der erst- und dritt- bis siebtklagenden Parteien einerseits und der erst-bis fünftbeklagten Parteien andererseits abgeschlossene Nachtrag zur Grundsatzvereinbarung vom 22. 12. 1999 für unwirksam erklärt werde; weiters begehren sie die Feststellung, dass die zweitbeklagte Partei verpflichtet sei, der zweitklagenden Partei in einem bestimmten Ausmaß Aktien der ***** E***** & S***** AG zu übertragen; weiters solle festgestellt werden, dass die fünft-bis siebtbeklagten Parteien verpflichtet seien, dieser Übertragung zuzustimmen. Zu beiden Hauptbegehren wurden mehrere Eventualbegehren gestellt.
Die beklagten Parteien erhoben die Einrede der Streitanhängigkeit, weil bereits ein Schiedsgericht befasst worden sei; mit Ausnahme der viertbeklagten Partei erhoben sie die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes, weil nach der getroffenen Schiedsvereinbarung ein Schiedsgericht zuständig sei.
Das Erstgericht gab der von den erst-bis drittbeklagten Parteien und fünft- bis siebtbeklagten Parteien erhobenen Einrede der sachlichen Unzuständigkeit statt und wies die Klage in Ansehung dieser Parteien wegen Unzuständigkeit zurück. Die Klage gegen die viertbeklagte Partei wurde ebenfalls zurückgewiesen.
Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt:
Zwischen der E*****-Gruppe und der S*****-Gruppe wurde am 6. 11. 1998 eine grundsätzliche Einigung erzielt, die jeweiligen Betriebe in eine gemeinsam zu errichtende Aktiengesellschaft einzubringen. Diese Grundsatzvereinbarung wurde durch die Änderungsvereinbarung vom 12. 1. 1999 (in der Folge auch als Grundsatzvereinbarung bezeichnet) modifiziert. Diese Änderungsvereinbarung ist von keiner der hier klagenden Parteien abgeschlossen. Darin wurde in Punkt 5 eine Schiedsvereinbarung getroffen. In Punkt 5.5 ist vorgesehen, dass “im Übrigen” die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung gelten, gemäß Punkt6 des Vertrages gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf die jeweiligen Rechtsnachfolger im Besitz der Aktien an der ***** E***** und S***** AG über.Zwischen der E*****-Gruppe und der S*****-Gruppe wurde am 6. 11. 1998 eine grundsätzliche Einigung erzielt, die jeweiligen Betriebe in eine gemeinsam zu errichtende Aktiengesellschaft einzubringen. Diese Grundsatzvereinbarung wurde durch die Änderungsvereinbarung vom 12. 1. 1999 (in der Folge auch als Grundsatzvereinbarung bezeichnet) modifiziert. Diese Änderungsvereinbarung ist von keiner der hier klagenden Parteien abgeschlossen. Darin wurde in Punkt 5 eine Schiedsvereinbarung getroffen. In Punkt 5.5 ist vorgesehen, dass “im Übrigen” die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung gelten, gemäß Punkt6 des Vertrages gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf die jeweiligen Rechtsnachfolger im Besitz der Aktien an der ***** E***** und S***** AG über.
Am 1. 2. 1999 kam es zu einer Erweiterung der Grundsatzvereinbarung vom 12. 1. 1999, wonach als Vertreter der E*****-Gruppe auch der Dritt-und Viertkläger sowie die Sechstklägerin in dieses Regelwerk eingebunden sein sollten; im Übrigen ist aber keine der hier klagenden Parteien Partner dieser Vereinbarung. Die Vereinbarungen betreffend “Schiedsverfahren” und “Allgemeine Bestimmungen” aus dem Vertrag vom 12. 1. 1999 wurden wortgleich übernommen. Am 24. 8. 1999 und 22. 12. 1999 erfolgten Nachträge zur Grundsatzvereinbarung. In dem Nachtrag vom 24. 8. 1999 wird festgelegt, dass der Begriff der E*****-Gruppe im Sinne der Grundsatzvereinbarung nach den bisher durchgeführten Umgründungsmaßnahmen unter anderem die erst- und zweitklagende Partei umfasst. Die Vereinbarung vom 22. 12. 1999 ist für die E*****-Gruppe vom Dritt- und Viertkläger und der Fünft- und Sechstklägerin als Gesellschafter der zweitklagenden Partei unterfertigt. In beiden Vereinbarungen wird ausdrücklich festgehalten, dass der Inhalt der Grundsatzvereinbarung weiterhin Bestand haben soll.Am 1. 2. 1999 kam es zu einer Erweiterung der Grundsatzvereinbarung vom 12. 1. 1999, wonach als Vertreter der E*****-Gruppe auch der Dritt-und Viertkläger sowie die Sechstklägerin in dieses Regelwerk eingebunden sein sollten; im Übrigen ist aber keine der hier klagenden Parteien Partner dieser Vereinbarung. Die Vereinbarungen betreffend “Schiedsverfahren” und “Allgemeine Bestimmungen” aus dem Vertrag vom 12. 1. 1999 wurden wortgleich übernommen. Am 24. 8. 1999 und 22. 12. 1999 erfolgten Nachträge zur Grundsatzvereinbarung. In dem Nachtrag vom 24. 8. 1999 wird festgelegt, dass der Begriff der E*****-Gruppe im Sinne der Grundsatzvereinbarung nach den bisher durchgeführten Umgründungsmaßnahmen unter anderem die erst- und zweitklagende Partei umfasst. Die Vereinbarung vom 22. 12. 1999 ist für die E*****-Gruppe vom Dritt- und Viertkläger und der Fünft- und Sechstklägerin als Gesellschafter der zweitklagenden Partei unterfertigt. In beiden Vereinbarungen wird ausdrücklich festgehalten, dass der Inhalt der Grundsatzvereinbarung weiterhin Bestand haben soll.
Nach dem Auftreten der den Gegenstand auch dieser Klage bildenden Differenzen haben die klagenden Parteien eine Klage an den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und an alle Beklagten (Zugang jeweils am 19. 12. 2002) übermittelt, die deckungsgleich ist mit der ebenfalls am 19. 12. 2002 beim Erstgericht eingelangten Klage.
Das Erstgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Schiedsklausel die jeweils aktuellen Repräsentanten der E*****-Gruppe und der S*****-Gruppe erfasse. Hiezu komme, dass durch die Einbringung der Klage beim Schiedsgericht auch Streitanhängigkeit gegeben sei.
Das von den klagenden Parteien angerufene Rekursgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung; es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige EUR 20.000, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.
Das Rekursgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, der Schiedsvertrag binde die Parteien und deren Einzel-oder Gesamtrechtsnachfolger. Das Formerfordernis, dass der Schiedsvertrag schriftlich errichtet werden müsse, solle vor Übereilung schützen und Gewähr dafür bieten, dass sich die Parteien der Bedeutung dieser Vereinbarung bewusst seien; darüber hinaus diene sie der leichteren Feststellbarkeit des Inhaltes der Vereinbarung. Die bloße Bezugnahme auf eine andere, die Schiedsvereinbarung enthaltende Urkunde, genüge nur dann diesem Schriftlichkeitserfordernis, wenn diese Urkunde unmittelbar der unterfertigten Vertragsurkunde angeschlossen sei.
Im vorliegenden Fall binde daher die in der Grundsatzvereinbarung geschlossene Schiedsvereinbarung die Parteien und deren Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger. Dass sämtliche klagenden und beklagten Parteien zumindest Rechtsnachfolger der die ursprüngliche Grundsatzvereinbarung unterfertigenden Parteien seien, sei nicht bestritten. Dies ergebe sich auch zwingend daraus, dass sämtliche Vereinbarungen zwischen (den jeweiligen Repräsentanten) der E*****-Gruppe einerseits und der S*****-Gruppe andererseits abgeschlossen worden seien, zumal es sich bei den Zusatzvereinbarungen ausdrücklich um Nachträge zur Grundsatzvereinbarung handle. Derartige Nachträge könnten nur von jenen Personen abgeschlossen werden, die auch an die Grundsatzvereinbarung, wenn auch im Wege einer Rechtsnachfolge, gebunden seien. Es sei nunmehr zu prüfen, ob die ursprüngliche Schiedsvereinbarung den Nachtragsvereinbarungen anzuschließen sei, um Wirksamkeit zu erlangen. Da im vorliegenden Fall die Parteien bzw deren Rechtsvorgänger die Schiedsvereinbarung selbst unterschrieben hätten, sei ein Anschluss an die Nachtragsvereinbarung nicht nötig. Überdies handle es sich um Nachträge zur Grundsatzvereinbarung, sodass klar sei, dass die nicht widersprechenden Teile der Grundsatzvereinbarung, wie insbesondere die Schiedsvereinbarung, nach wie vor wirksam seien. Dass dem Nachtrag vom 22. 12. 1999 die Schiedsklausel nicht angeschlossen gewesen sei, bzw nicht sämtliche klagenden und beklagten Parteien die Grundsatzvereinbarung und deren Nachträge unterfertigt hätten, sei somit nicht entscheidungsrelevant.
Da es sich bei den beklagten Parteien um eine einheitliche Streitpartei handle, genüge die Einrede auch nur eines Streitgenossen, mit der er das Fehlen einer Prozessvoraussetzung auf der Gegenseite behaupte. Auch der viertbeklagten Partei komme daher die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zugute.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur erheblichen Rechtsfrage der Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung zu Streitigkeiten aus Nachtragsvereinbarungen vorliege.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Rechtssache zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens vor das Erstgericht zurückverwiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagten Parteien (mit Ausnahme der viertbeklagten Partei) haben Revisionsrekursbeantwortungen erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der klagenden Parteien nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Die klagenden Parteien machen in ihrem Rechtsmittel geltend, es sei unrichtig, dass alle Personen, die den Nachtrag zur Grundsatzvereinbarung vom 22. 12. 1999 unterschrieben hätten, tatsächlich Rechtsnachfolger der ursprünglichen Parteien der Grundsatzvereinbarung seien. Weiters sei davon auszugehen, dass die Grundsatzvereinbarung vom 12. 1. 1999 und die Nachtragsvereinbarung vom 22. 12. 1999 rechtlich selbständige und voneinander unabhängige Verpflichtungen geschaffen hätten. Es kämen daher auch Personen, die nicht an die Grundsatzvereinbarung gebunden seien, als Parteien der Nachtragsvereinbarung in Frage. Die rechtliche Folgerung des Rekursgerichtes, die Vereinbarung vom 22. 12. 1999 könne nur von jenen Personen unterzeichnet worden sein, die bereits die Vereinbarung vom 12. 1. 1999 abgeschlossen hätten, sei verfehlt. Es sei auch unrichtig, dass die Schiedsklausel nicht der Vereinbarung angeschlossen sein müsse.
Hiezu wurde erwogen:
Wie das Rekursgericht (wenngleich hinsichtlich der beklagten Parteien) zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei den klagenden Parteien um eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO, weil bei Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen zu besorgen wäre (Fucik in Rechberger², ZPO, § 14 Rz 1; Schubert in Fasching², ZPO, § 14 Rz 2 jeweils mwN).
Die Rechtsverfolgung von einer und gegen eine Personenmehrheit, die eine einheitliche Streitpartei bildet, vor einem Schiedsgericht setzt voraus, dass hinsichtlich aller Mitglieder der einheitlichen Streitpartei eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung vorliegt (RIS-Justiz RS0035728; 6 Ob 67/02z = ecolex 2003, 176 = Jbl 2003, 327 = RdW 2003, 133).
Grundsätzlich zutreffend hat das Rekursgericht dargelegt, dass die gültige Vereinbarung eines Schiedsgerichtes auch die Rechtsnachfolger der Parteien bindet, gleichgültig ob sie Einzelrechtsnachfolger oder Gesamtrechtsnachfolger sind (RIS-Justiz RS0045386; SZ 69/73). Diese Rechtsprechung geht bereits auf die Entscheidung GlUNF 5.796 (vom 21. Februar 1912) zurück. In dieser wurde dargelegt, dass durch die Vereinbarung, dass Streitigkeiten durch einen Schiedsrichter erledigt werden sollen, die Parteien den Zweck bekunden, in gewissen Fällen ihre Ansprüche vor einem fachlich informierten Richter oder in beschleunigter Art geltend zu machen. Dabei spielt nicht die Person der Kontrahenten, sondern die Sache, die eventuell zum Gegenstand eines Streites werden könnte, die Hauptrolle. Unter solchen Umständen erhalten die materiellen Vertragsrechte durch die vereinbarte qualifizierte Art ihres Rechtsschutzes eine besondere Bedeutung; die der Sache zugesicherte Art der Geltendmachung der Ansprüche verleiht dem Anspruch einen besonderen Charakter, woraus folgt, dass, soweit nicht besondere Umstände eingetreten sind, die zwischen den Kontrahenten vereinbarte Schiedsgerichtsklausel auch denjenigen bindet, welcher in die Rechte und Pflichten einer schiedsrichterlich gebundenen Partei getreten ist. Dementsprechend führt auch Fasching (Kommentar IV 729; Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und im internationalen Recht, 27) aus, dass sich die Schiedsvereinbarung auf den Einzelrechtsnachfolger in ein gemäß § 577 ZPO von der Schiedsvereinbarung umfasstes “bestimmtes Rechtsverhältnis” erstreckt, zB auf den Zessionar, den Legalzessionar und den Schuldübernehmer und bei richterlicher Schuldübertragung, so bei der Übertragung eines Rechtes oder einer Forderung zur Einziehung gemäß § 308 EO vom Verpflichteten auf den betreibenden Gläubiger. Dass alle hier klagenden Parteien, soweit sie nicht ohnehin den Schiedsvertrag selbst unterfertigt haben, in die Rechte und Pflichten einer schiedsrichterlich gebundenen Partei eingetreten wären, sie also Einzelrechtsnachfolger in ein gemäß § 577 ZPO “bestimmtes Rechtsverhältnis” wären, wurde von den beklagten Parteien, die die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes in Anspruch nehmen, nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen.Grundsätzlich zutreffend hat das Rekursgericht dargelegt, dass die gültige Vereinbarung eines Schiedsgerichtes auch die Rechtsnachfolger der Parteien bindet, gleichgültig ob sie Einzelrechtsnachfolger oder Gesamtrechtsnachfolger sind (RIS-Justiz RS0045386; SZ 69/73). Diese Rechtsprechung geht bereits auf die Entscheidung GlUNF 5.796 (vom 21. Februar 1912) zurück. In dieser wurde dargelegt, dass durch die Vereinbarung, dass Streitigkeiten durch einen Schiedsrichter erledigt werden sollen, die Parteien den Zweck bekunden, in gewissen Fällen ihre Ansprüche vor einem fachlich informierten Richter oder in beschleunigter Art geltend zu machen. Dabei spielt nicht die Person der Kontrahenten, sondern die Sache, die eventuell zum Gegenstand eines Streites werden könnte, die Hauptrolle. Unter solchen Umständen erhalten die materiellen Vertragsrechte durch die vereinbarte qualifizierte Art ihres Rechtsschutzes eine besondere Bedeutung; die der Sache zugesicherte Art der Geltendmachung der Ansprüche verleiht dem Anspruch einen besonderen Charakter, woraus folgt, dass, soweit nicht besondere Umstände eingetreten sind, die zwischen den Kontrahenten vereinbarte Schiedsgerichtsklausel auch denjenigen bindet, welcher in die Rechte und Pflichten einer schiedsrichterlich gebundenen Partei getreten ist. Dementsprechend führt auch Fasching (Kommentar römisch IV 729; Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und im internationalen Recht, 27) aus, dass sich die Schiedsvereinbarung auf den Einzelrechtsnachfolger in ein gemäß § 577 ZPO von der Schiedsvereinbarung umfasstes “bestimmtes Rechtsverhältnis” erstreckt, zB auf den Zessionar, den Legalzessionar und den Schuldübernehmer und bei richterlicher Schuldübertragung, so bei der Übertragung eines Rechtes oder einer Forderung zur Einziehung gemäß § 308 EO vom Verpflichteten auf den betreibenden Gläubiger. Dass alle hier klagenden Parteien, soweit sie nicht ohnehin den Schiedsvertrag selbst unterfertigt haben, in die Rechte und Pflichten einer schiedsrichterlich gebundenen Partei eingetreten wären, sie also Einzelrechtsnachfolger in ein gemäß § 577 ZPO “bestimmtes Rechtsverhältnis” wären, wurde von den beklagten Parteien, die die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes in Anspruch nehmen, nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen.
Daraus folgt, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nicht aus der Vereinbarung vom 1. 2. 1999 abgeleitet werden kann. Was nun die Nachträge zur Grundsatzvereinbarung, insbesondere jene vom 22. 12. 1999 betrifft, genügt die bloße Bezugnahme auf eine andere, die Schiedsvereinbarung enthaltende Urkunde nur dann dem Schriftlichkeitserfordernis des § 577 ZPO, wenn diese Urkunde unmittelbar der unterfertigten Vertragsurkunde angeschlossen ist (RIS-Justiz RS0045388; 7 Ob 67/01f = ecolex 2001, 908 = Jbl 2002, 50 = RdW 2002, 25). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Schiedsgerichtsordnung, die der Schiedsvereinbarung nicht angeschlossen war, eine generelle Rechtsvorschrift im Verordnungsrang darstellt (8 Ob 179/00g). Über eine generelle Rechtsvorschrift im Verordnungsrang können sich die Vertragspartner ohne weiteres leicht informieren, was aber bei einer sonstigen Vereinbarung nicht der Fall ist. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes weder aus der Grundsatzvereinbarung vom 12. 1. 1999 noch aus den folgenden Nachtragsvereinbarungen abgeleitet werden kann.
Zu prüfen ist nun, ob im Hinblick auf die gleichzeitig beim Schiedsgericht eingebrachte Klage Streitanhängigkeit gegeben ist. Nach herrschender Ansicht begründet die schiedsgerichtliche Streitanhängigkeit auch die prozessuale Folge der gerichtlichen Streitanhängigkeit (Fasching, Schiedsgericht, 33). Soweit allerdings nichts anderes vereinbart wurde, ist auch erforderlich, dass die Schiedsklage dem Beklagten zugestellt wird (Fasching LB² Rz 2183; Baur, Rechtsanhängig - Schiedsanhängig in FS Fasching 85). Da im vorliegenden Fall insoweit eine von der ZPO abweichende Vereinbarung nicht getroffen, sondern vielmehr die subsidiäre Geltung dieses Gesetzes vereinbart wurde, tritt Streitanhängigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens erst nach Zustellung der Klage an die Beklagten durch das Gericht ein (§ 232 ZPO); dies ist aber noch nicht geschehen.
Daraus folgt, dass auch der Einwand der Streitanhängigkeit nicht begründet ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreites gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Textnummer
E72840European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00053.04I.0318.000Im RIS seit
18.06.2004Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011