Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Bundesbahnen, Wien 2., Nordbahnstraße 50, vertreten durch Weissborn & Wojnar, Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Amanda M*****, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. September 2003, GZ 39 R 234/03f-17, womit das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 17. April 2003, GZ 10 C 118/02x-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 300,10 EUR (darin 50,02 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei gab mit Bestandvertrag vom Mai 1985 der Beklagten ein Geschäftslokal auf dem Bahnhofsgelände Wien-Nord in Bestand. Im Vertrag wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Bestandnehmerin die Bestandsache als Fahrradverleihgeschäft sowie für den Verkauf von Erfrischungsgetränken und Speiseeis (ausschließlich über die Gasse) benützen werde; weiters beinhaltete der Vertrag den Satz, beide Vertragsteile seien sich darüber einig, dass die Bestimmungen des MRG 1981 auf das Bestandverhältnis keine Anwendung fänden, weil der Mietgegenstand im Rahmen eines Verkehrsbetriebs vermietet werde.
Die im Bereich des Bahnhofs Wien-Nord befindlichen Gleise dienen hauptsächlich dem Schnellbahnverkehr. Zu den Bahnsteigen gelangt man mittels Rolltreppe bzw auf einer daneben befindlichen Stiege. Unter den Bahnsteigen befindet sich die Bahnhofshalle, in der mehrere Geschäfte - unter anderem auch ein Supermarkt -, Stände und Gastronomiebetriebe angesiedelt sind. Von den Bahnsteigen durch die Bahnhofshalle bis zum Geschäftslokal der Beklagten benötigt man "gute" sechs Minuten. Es existiert kein direkter Zugang von der Bahnhofshalle zum Geschäftslokal; dieses ist ausschließlich "über die Gasse" zugänglich.
Beim Fahrradverleih der Beklagten handelt es sich um ein Saisongeschäft. Im Geschäftslokal wurden nie Getränke oder Speiseeis verkauft. Die Beklagte entschied sich für diesen Standort wegen des naheliegenden Wiener Praters. Darüber wurde bei Vertragsabschluss aber nicht ausdrücklich gesprochen; insbesondere wurde auch der Vertragspunkt, die Vertragsteile seien sich darüber einig, dass auf das Bestandverhältnis das MRG 1981 nicht Anwendung fände, dabei nicht erwähnt; er fiel der Beklagten auch gar nicht weiter auf. Es gab nie eine Aktion der klagenden Partei, bei der Bahnkunden bei der Beklagten Fahrräder hätten billiger mieten können, vielmehr startete die klagende Partei vor einigen Jahren eine - kurzzeitige und nicht funktionierende - Aktion "Bahn und Fahrrad" ohne Beteiligung der Beklagten. Als diese unter anderem auch in der Bahnhofshalle zu ihrem Geschäftslokal führende Hinweistafeln anbringen wollte, wurde ihr dies von der klagenden Partei strikt untersagt.
Die klagende Partei kündigte der Beklagten das Bestandverhältnis ohne Angabe von Gründen auf. Der Bestandvertrag sei im Rahmen des Betriebs ihres Verkehrsunternehmens geschlossen worden, weil die Versorgung von Reisenden mit Erfrischungsgetränken und Speiseeis vereinbart sowie für die Bahnkunden aufgrund der Praternähe ein Fahrradverleih zur Verfügung gestellt worden sei.
Die Beklagte wendete ein, der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 MRG liege nicht vor, es gälten daher die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG. Der Mietvertrag sei nicht zur Deckung der Bedürfnisse der Bahnbenützer geschlossen worden, und die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, im Interesse des Bahnbetriebs den Fahrradverleih aufrecht zu halten. Aufgrund der Lage des Bestandobjekts fiele den Benützern der Bahn das angemietete Geschäftslokal gar nicht auf; die Kundschaft der Beklagten rekrutiere sich praktisch überhaupt nicht aus Kunden der klagenden Partei.
Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung für unwirksam und wies das Räumungsbegehren ab. Es führte aus, dass sich aus dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Bestandvertrag kein Hinweis darauf ergebe, dass dieser zum Zweck der Versorgung von Fahrgästen der klagenden Partei geschlossen worden sei. Es seien keine Vergünstigungen für Kunden der Bahn bei Anmietung eines Fahrrads ausgehandelt worden; die klagende Partei habe sich auch nicht verpflichtet, den Fahrradverleih zu bewerben. Das Anbieten von Getränken und Speiseeis unterliege keiner Betriebspflicht; die Vermieterin sei "einfach froh" gewesen, einen Bestandnehmer gefunden zu haben, der bereit gewesen sei, das ausständige Bestandentgelt (des Vermieters) zu übernehmen. Die Förderung des Fahrradverleihs fiele nicht unter die der klagenden Partei auf Grund des bei Vertragsabschluss geltenden Bundesbahngesetzes obliegenden Leistungen. Das Geschäftslokal sei schließlich auch vom Bahnsteig bzw der Bahnhofshalle örtlich so weit entfernt, dass man von einer Vermietung "im Rahmen eines Verkehrsbetriebs" nicht sprechen könne; es mangle an entsprechenden Hinweisschildern auf das Lokal der Beklagten, in das sich ein Fahrgast der klagenden Partei "höchstens zufällig verirren" könne. Der Bestandvertrag fiele somit in den Anwendungsbereich des MRG; dessen zwingende Bestimmungen könnten nicht umgangen werden, sodass die Aufkündigung ohne Angabe von Gründen nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die Revision zulässig sei. Das Geschäftslokal sei der Beklagten nicht "im Rahmen des Verkehrsbetriebs" der klagenden Partei vermietet worden. Handels- und Gastronomiebetriebe im Bereich eines Bahnhofs könnten der Versorgung von Reisenden dienen, dies müsse aber nicht der Fall sein. Es sei in jedem einzelnen Fall anhand des vereinbarten Vertragszwecks zu prüfen, ob die Vermietung im Rahmen des Betriebs eines Verkehrsunternehmens erfolgt sei; allein aufgrund der Bestimmungen des Bundesbahngesetzes könne diese Frage nicht beantwortet werden. Bei der Vermietung von Räumlichkeiten im Bereich eines Bahnhofs zum Verkauf von Getränken und Speiseeis liege die Förderung des Personenverkehrs keineswegs auf der Hand, insbesondere wenn - wie hier - kein direkter Zugang von der Bahnhofshalle zum Geschäft der Beklagten bestehe. Besondere Umstände, die einen gegenteiligen Schluss zuließen, habe die klagende Partei weder vorgebracht noch bewiesen. Ähnliches gelte für die Vermietung von Räumlichkeiten zum Zweck des Verleihs von Fahrrädern. Auch dieser Vertragszweck ließe nicht ohne weiteres einen Schluss darauf zu, dass die Beklagte Kunden der klagenden Partei mit Fahrrädern zu versorgen habe. Dass die Vermietung gerade deshalb erfolgt sei, um Bahnkunden die Serviceleistung eines Fahrradverleihs zur Verfügung zu stellen, sei nicht bewiesen worden. Der Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs 2 Z 1 MRG liege demnach nicht vor, weshalb die Aufkündigung mangels Anführung von Kündigungsgründen zutreffend als rechtsunwirksam aufgehoben worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäß § 1 Abs 2 Z 1 MRG fallen Mietgegenstände, die - unter anderem - im Rahmen des Betriebs eines Verkehrsunternehmens vermietet werden, nicht in den Anwendungsbereich des MRG. Streitentscheidend ist daher die Frage, ob die Vermietung des Geschäftslokals im Rahmen des Betriebs des Verkehrsunternehmens der Klägerin erfolgt sei. Dabei ist naturgemäß auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags - also auf das Jahr 1985 - abzustellen, noch dazu wo eine hier maßgebliche Änderung des Betriebsumfangs der klagenden Partei auch durch die Neufassung des Bundesbahngesetzes im Jahre 1992 nicht stattgefunden hat. Sowohl nach dem Bundesbahngesetz 1969 idF BGBl 1984/151 wie auch nach dem Bundesbahngesetz 1992, BGBl 1992/825, bestand bzw besteht die Aufgabe der Österreichischen Bundesbahnen in der Beförderung von Personen und Gütern sowie der Herstellung und der Unterhaltung aller hiezu notwendigen Einrichtungen und der Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch veranlassten Geschäfte. Als Betriebszweck wird jeweils die Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Verkehrsbedienung einschließlich der Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen genannt. § 1 Abs 3 des Bundesbahngesetzes 1992 unterscheidet sich von § 2 Abs 1 des Bundesbahngesetzes 1969 idF BGBl 1984/151 - beide Bestimmungen regeln den Aufgabenbereich - lediglich darin, dass beim Zweck der Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Verkehrsbedienung angefügt ist, diese solle den Anforderungen des Marktes und den Interessen der Verkehrspolitik entsprechen. Diese Einfügung ist für die Entscheidung im vorliegenden Fall unwesentlich, weil der Betrieb eines Fahrradverleihs nach beiden Gesetzesfassungen zum Betriebszweck der klagenden Partei gehören könnte, denn grundsätzlich ist einer solchen Tätigkeit die Eignung, die Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Verkehrsbedienung zu unterstützen, nicht abzusprechen. Abgesehen davon lässt die klagende Partei jedes Vorbringen vermissen, dass die Streitteile nachträglich - nämlich nach Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992 - ausdrücklich oder zumindest schlüssig die bereits 1985 erfolgte Vermietung nunmehr einem anderen Betriebszweck unterstellt wissen wollten. Allein der Umstand, dass der klaenden Partei mit dem Bundesbahngesetz 1992 - wie übrigens ohnehin auch schon mit der zuvor in Geltung gestandenen Regelung - ein gesetzlicher Auftrag im Hinblick auf die Betriebsführung erteilt wurde, besagt noch nicht, dass auch die Streitteile ihre vertragliche Verpflichtung abgeändert hätten. Die Gesetzeslage war von jeher so, dass Tätigkeiten, die nicht unmittelbar der grundsätzlichen Aufgabenstellung der klagenden Partei dienten, insofern vom Aufgabenbereich erfasst waren, als sie zumindest mittelbar zur Erfüllung der Grundsatzaufgabe notwendig waren und sind (652 BlgNR 18. GP, 11; 170 BlgNR 16. GP, 7).Gemäß § 1 Abs 2 Z 1 MRG fallen Mietgegenstände, die - unter anderem - im Rahmen des Betriebs eines Verkehrsunternehmens vermietet werden, nicht in den Anwendungsbereich des MRG. Streitentscheidend ist daher die Frage, ob die Vermietung des Geschäftslokals im Rahmen des Betriebs des Verkehrsunternehmens der Klägerin erfolgt sei. Dabei ist naturgemäß auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags - also auf das Jahr 1985 - abzustellen, noch dazu wo eine hier maßgebliche Änderung des Betriebsumfangs der klagenden Partei auch durch die Neufassung des Bundesbahngesetzes im Jahre 1992 nicht stattgefunden hat. Sowohl nach dem Bundesbahngesetz 1969 in der Fassung BGBl 1984/151 wie auch nach dem Bundesbahngesetz 1992, BGBl 1992/825, bestand bzw besteht die Aufgabe der Österreichischen Bundesbahnen in der Beförderung von Personen und Gütern sowie der Herstellung und der Unterhaltung aller hiezu notwendigen Einrichtungen und der Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch veranlassten Geschäfte. Als Betriebszweck wird jeweils die Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Verkehrsbedienung einschließlich der Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen genannt. § 1 Abs 3 des Bundesbahngesetzes 1992 unterscheidet sich von § 2 Abs 1 des Bundesbahngesetzes 1969 in der Fassung BGBl 1984/151 - beide Bestimmungen regeln den Aufgabenbereich - lediglich darin, dass beim Zweck der Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Verkehrsbedienung angefügt ist, diese solle den Anforderungen des Marktes und den Interessen der Verkehrspolitik entsprechen. Diese Einfügung ist für die Entscheidung im vorliegenden Fall unwesentlich, weil der Betrieb eines Fahrradverleihs nach beiden Gesetzesfassungen zum Betriebszweck der klagenden Partei gehören könnte, denn grundsätzlich ist einer solchen Tätigkeit die Eignung, die Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Verkehrsbedienung zu unterstützen, nicht abzusprechen. Abgesehen davon lässt die klagende Partei jedes Vorbringen vermissen, dass die Streitteile nachträglich - nämlich nach Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992 - ausdrücklich oder zumindest schlüssig die bereits 1985 erfolgte Vermietung nunmehr einem anderen Betriebszweck unterstellt wissen wollten. Allein der Umstand, dass der klaenden Partei mit dem Bundesbahngesetz 1992 - wie übrigens ohnehin auch schon mit der zuvor in Geltung gestandenen Regelung - ein gesetzlicher Auftrag im Hinblick auf die Betriebsführung erteilt wurde, besagt noch nicht, dass auch die Streitteile ihre vertragliche Verpflichtung abgeändert hätten. Die Gesetzeslage war von jeher so, dass Tätigkeiten, die nicht unmittelbar der grundsätzlichen Aufgabenstellung der klagenden Partei dienten, insofern vom Aufgabenbereich erfasst waren, als sie zumindest mittelbar zur Erfüllung der Grundsatzaufgabe notwendig waren und sind (652 BlgNR 18. GP, 11; 170 BlgNR 16. GP, 7).
Der Hinweis der klagenden Partei, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei § 1 Abs 2 Z 1 MRG in der nunmehr relevanten Fassung noch gar nicht "erlassen" gewesen, dies habe das Erstgericht übersehen, ist nicht recht verständlich. Bereits in der Stammfassung des MRG, BGBl 1981/520, war vorgesehen, dass in den Anwendungsbereich des MRG nicht (auch) Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines Verkehrsunternehmens vermietet werden, fielen. Daran hat die nunmehr geltende Fassung nichts geändert. Durch das 3. WÄG, BGBl 1993/800, wurden lediglich auch die Flughafenbetriebsunternehmen in die Aufzählung der im § 1 Abs 2 Z 1 MRG genannten Betriebe zusätzlich aufgenommen (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 43 zu § 1 MRG); sonst blieb § 1 Abs 2 Z 1 MRG völlig unverändert. Diese Änderung ist daher hier völlig bedeutungslos.
Wesentlich ist, ob die Vermietung nach dem Bestandzweck an sich in den Geschäftsbereich der klagenden Partei fiel und auch tatsächlich von dieser zu diesem Zweck ("im Rahmen des Betriebs") vermietet wurde (Würth/Zingher/Kovanyi aaO Rz 41 und 43 zu § 1 MRG). Das Vorliegen dieser Voraussetzung haben die Vorinstanzen zu Recht verneint:
Eine "außerbetriebliche" Vermietung durch eines der im § 1 Abs 2 Z 1 MRG angeführten Unternehmen fällt in den Anwendungsbereich des MRG. Die Vermietung muss daher vom Betriebsgegenstand umfasst sein. Dies wurde bei der Vermietung von Lagerflächen eines Eisenbahnunternehmens, die der Intensivierung des eigenen Güterverkehrs diente, bejaht (SZ 70/270). In dieser Entscheidung wurde auch schon ausgesprochen, dass Handels- und Gastronomiebetriebe im Bereich eines Bahnhofs der Versorgung von Reisenden dienen können, aber nicht müssen. Die Vermietung von Viaduktbögen unterhalb der Eisenbahntrasse zur Ausübung des Autospenglereigewerbes wurde vom Obersten Gerichtshof nicht als "Vermietung im Rahmen des Betriebs eines Verkehrsunternehmens" angesehen (MietSlg 36.239/49). Gleichermaßen hat das Höchstgericht die Vermietung eines Stadtbahnbogens an eine Kosmetikartikel-Großhändlerin nicht als vom Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmens umfasst beurteilt (WoBl 1992, 145). Auch im vorliegenden Fall liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tätigkeit der Beklagten als Mieterin des Geschäftslokals den Betriebszweck der klagenden Partei unterstützen sollte. Gewiss könnte dies theoretisch der Fall sein, sofern die klagende Partei mit dem Abschluss des Bestandvertrags eine Förderung ihrer eigenen Interessen im Rahmen ihres Betriebszwecks beabsichtigt hätte. Dies ist aber - ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen - zu verneinen. Diese haben aus mehreren (Begleit-)Umständen darauf geschlossen, dass der Bestandvertrag nicht zum Zweck der Versorgung der Fahrgäste der klagenden Partei geschlossen worden sei: So seien keine Vergünstigungen für Bahnkunden bei Anmietung von Fahrrädern ausgehandelt worden; die klagende Partei habe sich nicht verpflichtet, den Fahrradverleih zu bewerben; auf das Geschäftslokal der Beklagten, das nicht im unmittelbaren Nahebereich der Bahnhofshalle und des Bahnsteigs gelegen ist, sei nie hingewiesen worden; man könne somit zum Fahrradverleih der Beklagten höchstens zufällig gelangen, und die klagende Partei habe die Aktion "Bahn und Fahrrad" eigenständig, also ohne Beteiligung der Beklagten durchgeführt, ja ihr sogar die Anbringung einer Hinweistafel in der Bahnhofshalle strikt untersagt. Diese Umstände lassen - wie die Vorinstanzen zutreffend annahmen - durchaus darauf schließen, dass durch die Vermietung nicht der Betriebszweck der klagenden Partei unterstützt werden sollte (vgl 6 Ob 261/02d).Eine "außerbetriebliche" Vermietung durch eines der im § 1 Abs 2 Z 1 MRG angeführten Unternehmen fällt in den Anwendungsbereich des MRG. Die Vermietung muss daher vom Betriebsgegenstand umfasst sein. Dies wurde bei der Vermietung von Lagerflächen eines Eisenbahnunternehmens, die der Intensivierung des eigenen Güterverkehrs diente, bejaht (SZ 70/270). In dieser Entscheidung wurde auch schon ausgesprochen, dass Handels- und Gastronomiebetriebe im Bereich eines Bahnhofs der Versorgung von Reisenden dienen können, aber nicht müssen. Die Vermietung von Viaduktbögen unterhalb der Eisenbahntrasse zur Ausübung des Autospenglereigewerbes wurde vom Obersten Gerichtshof nicht als "Vermietung im Rahmen des Betriebs eines Verkehrsunternehmens" angesehen (MietSlg 36.239/49). Gleichermaßen hat das Höchstgericht die Vermietung eines Stadtbahnbogens an eine Kosmetikartikel-Großhändlerin nicht als vom Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmens umfasst beurteilt (WoBl 1992, 145). Auch im vorliegenden Fall liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tätigkeit der Beklagten als Mieterin des Geschäftslokals den Betriebszweck der klagenden Partei unterstützen sollte. Gewiss könnte dies theoretisch der Fall sein, sofern die klagende Partei mit dem Abschluss des Bestandvertrags eine Förderung ihrer eigenen Interessen im Rahmen ihres Betriebszwecks beabsichtigt hätte. Dies ist aber - ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen - zu verneinen. Diese haben aus mehreren (Begleit-)Umständen darauf geschlossen, dass der Bestandvertrag nicht zum Zweck der Versorgung der Fahrgäste der klagenden Partei geschlossen worden sei: So seien keine Vergünstigungen für Bahnkunden bei Anmietung von Fahrrädern ausgehandelt worden; die klagende Partei habe sich nicht verpflichtet, den Fahrradverleih zu bewerben; auf das Geschäftslokal der Beklagten, das nicht im unmittelbaren Nahebereich der Bahnhofshalle und des Bahnsteigs gelegen ist, sei nie hingewiesen worden; man könne somit zum Fahrradverleih der Beklagten höchstens zufällig gelangen, und die klagende Partei habe die Aktion "Bahn und Fahrrad" eigenständig, also ohne Beteiligung der Beklagten durchgeführt, ja ihr sogar die Anbringung einer Hinweistafel in der Bahnhofshalle strikt untersagt. Diese Umstände lassen - wie die Vorinstanzen zutreffend annahmen - durchaus darauf schließen, dass durch die Vermietung nicht der Betriebszweck der klagenden Partei unterstützt werden sollte vergleiche 6 Ob 261/02d).
Auch dass der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag auch den Verkauf von Getränken bzw Speiseeis (über die Gasse) mitumschloss, ist schließlich kein ausreichender Hinweis dafür, dass die Tätigkeit der Beklagten den Betriebszweck der klagenden Partei unterstützen sollte, zumal das Geschäftslokal der Beklagten von den Bahnsteigen und der Bahnhofshalle relativ weit entfernt ist und in der Bahnhofshalle nach den Feststellungen mehrere Geschäfte und Gastronomiebetriebe vorhanden sind, die den Bedarf der Bahnkunden an solchen Waren zu decken geeignet sind. Auch der fehlende, ja strikt untersagte Hinweis auf das Lokal der Beklagten im unmittelbaren Bahnhofsbereich kann gegen eine solche Annahme ins Treffen geführt werden.
Die Vorinstanzen haben einen Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs 2 Z 1 MRG somit zutreffend verneint, weshalb der Mietvertrag den Bestimmungen des MRG unterliegt. Daran kann auch die im Mietvertrag gewählte Formulierung, es bestehe Einigkeit darüber, dass auf das Bestandverhältnis die Bestimmungen des MRG keine Anwendung fänden, weil der Mietgegenstand im Rahmen eines Verkehrsbetriebs vermietet werde, nichts ändern, weil zwingende Bestimmungen des MRG vertraglich nicht abbedungen werden können (6 Ob 261/02d ua).
Die von der klagenden Partei zitierte Entscheidung MietSlg 41.172 stammt nicht vom Obersten Gerichtshof, widerspricht aber auch nicht dessen Judikatur. Auch dort wird angeführt, dass die Vermietung nach dem Bestandzweck in den Geschäftsbereich des betreffenden Verkehrsunternehmens fallen und gerade zu diesem Zweck vorgenommen worden sein muss. Dort war ein Verkaufslokal eingerichtet worden, das der Versorgung der Passagiere des Verkehrsunternehmens mit Proviant dienen sollte und auch diente, weshalb die Vermietung als vom Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmens erfasst angesehen und dem Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 MRG unterstellt wurde. Dies widerspricht in keinem Punkt der höchstgerichtlichen Judikatur.
Beim Vorbringen der Revisionswerberin, die Bestandgabe an die Beklagte sei auch "zur Bedienung der Erwartungen" der Fahrgäste der "Wiener Linien" erfolgt, handelt es sich um eine unbeachtliche Neuerung, auf die nicht weiter einzugehen ist.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Der Anspruch auf Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Textnummer
E72762European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00294.03X.0318.000Im RIS seit
17.04.2004Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011