TE OGH 2004/3/18 1Ob161/03p

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Dr. Josef M*****, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S***** Aktiengesellschaft *****, vertreten durch Dr. Norman Dick und Dr. Michael Dyck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung des Bestehens einer Dienstbarkeit (Streitwert 3.633,64 EUR) sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 5. Dezember 2002, GZ 53 R 310/02y-22, womit das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 19. April 2002, GZ 38 C 322/01x-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 399,74 EUR (darin 66,62 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu zahlen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass zugunsten zweier in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften und zu Lasten der beklagten Partei auf die Dauer des Bestands eines bestimmten Quellspenders die Dienstbarkeit des Wasserbezugrechts in Höhe eines Steftens (rund 4450 m3) pro Jahr gegen eine unveränderliche Jahresvergütung von 8 Gulden zum jeweiligen Umrechnungskurs bestehe.

Die beklagte Partei wendete ein, dass das Wasserbezugsrecht des Klägers in dieser Form nicht mehr aufrecht sei, jedenfalls habe es aber nur eines der beiden Häuser des Klägers betroffen. Der Kläger habe einer Änderung des ursprünglich eingeräumten Rechts sowohl im Hinblick auf die Wasserbezugsmenge wie auch auf den von der beklagten Partei in Rechnung gestellten Preis zugestimmt. Durch die Akzeptanz der Allgemeinen Vertragsbedingungen der beklagten Partei habe er sich verpflichtet, die dort festgehaltenen Gebühren für den Wasserbezug zu zahlen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte fest, die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei habe sich im Jahre 1878 verpflichtet, dem "Besitzer" eines der nunmehr im Eigentum des Klägers stehenden Häuser auf die Dauer des Bestands einer bestimmten Wasserleitung einen Steften Wasser gegen eine unveränderliche Jahresvergütung von 8 Gulden pro Steften zu liefern. Die Dienstbarkeit des Wasserbezugs sei nicht einverleibt worden. Bereits 1900 sei die Wasserversorgung auf eine Druckwasserleitung umgestellt und in der Folge, insbesondere weil das Wasser nicht den Trinkwassererfordernissen entsprochen habe, mehrfach modernisiert worden. Nur eines der beiden dem Kläger gehörigen Häuser sei schon ursprünglich direkt mit Wasser versorgt worden.

1996 habe der Kläger eine Generalsanierung der ihm gehörigen Objekte eingeleitet, im Zuge derer auch eine neue Wasserzuleitung - infolge erhöhten Wasserbedarfs - geschaffen worden sei. Für das zweite, ursprünglich nicht unmittelbar mit Wasser versorgte Objekt, das nunmehr im Eigentum des Klägers steht, habe dessen Rechtsvorgänger bereits im Jahre 1954 die Geltung der Wasserbezugsordnung anerkannt, und für dieses Objekt sei bis zum Jahr 1997 der sich nach den Allgemeinen Bedingungen ergebende Wasserpreis in Rechnung gestellt und auch gezahlt worden.

Am 29. 10. 1997 habe der Kläger einen Wasserbezugsantrag für die beiden Häuser - für einen Gaststätten- und Beherbergungsbetrieb - gestellt, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser aus dem Versorgungsnetz der beklagten Partei (kurz: AVB-Wasser) zugrunde gelegt worden seien. In dem von seinem Architekten "vorgefertigten" Plan sei vorgesehen gewesen, die beiden Wasseranschlüsse für die ihm gehörigen Häuser stillzulegen und ungefähr in der Mitte zwischen den alten Anschlüssen einen neuen Wasseranschluss herzustellen. Der Kläger habe insoweit der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei einen Auftrag zur Herstellung der Wasserhausanschlussleitung erteilt. Nach den AVB-Wasser liefere die beklagte Partei dem Kläger zu sich aus Tarifblättern bzw "technischen Bedingungen" - die einen Bestandteil der AVB-Wasser bilden - ergebenden Preisen Trinkwasser. Für die Bereitstellung eines Kubikmeters Wasser fielen unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten aufgrund der modernen Aufbereitungsanlagen derzeit Kosten von 0,68 EUR zuzüglich 10 % Umsatzsteuer an. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Kläger habe durch die Antragstellung im Jahr 1997 den Willen bekundet, im Wege des Anschlusses einer neuen Leitung unter gleichzeitiger Demontage der alten Leitungen einen neuen Wasserbezugsvertrag einzugehen, ohne dass auf die bestehende Servitut Rücksicht zu nehmen sei. Damit sei eine auf den AVB-Wasser beruhende rechtsgeschäftliche Vereinbarung zustande gekommen, nach der die Lieferung zu den sich aus den Tarifblättern ergebenden Preisen erfolge. Somit habe die im Wasserbuch ersichtlich gemachte Dienstbarkeit ihre Wirkung verloren. Für eines der beiden Häuser sei bereits im Jahre 1954 die Wasserbezugsordnung der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei anerkannt worden.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, die in der Klagsabweisung in Ansehung einer der beiden Liegenschaften unangefochten geblieben war, und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige; es erklärte letztlich die ordentliche Revision für zulässig. Dem Beklagten sei nur ein obligatorisches Wasserbezugsrecht und keine Dienstbarkeit eingeräumt gewesen. Er habe ein solches Recht auch nicht ersessen. Abgesehen davon sei es 1997 durch den Wasserbezugsantrag des Klägers und dessen Auftrag zur Herstellung einer Anschlussleitung samt Zählereinbau und Stilllegung der zwei alten Anschlüsse zum Abschluss einer den bisherigen Wasserbezug novierenden Vereinbarung gekommen. Mit dem Antrag auf Aufnahme der Wasserversorgung zu den AVB-Wasser und dem sodann auf dieser Rechtsgrundlage erteilten Auftrag zur Herstellung einer Hausanschlussleitung für die beiden Häuser hätten die Streitteile den Wasserbezug auf eine neue Vertragsgrundlage gestellt. Es käme nicht darauf an, ob die Geschäftsbedingungen dem Kläger tatsächlich ausgehändigt worden seien, denn er hätte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, diese anzufordern. Die AVB-Wasser sähen ausdrücklich vor, dass für Trinkwasser Preise nach Tarif verrechnet würden. Dem Kläger als Wirtschaftsprüfer habe es nicht verborgen bleiben können, dass er mit der beklagten Partei einen Wasserbezugsvertrag abschließe, der von der bisher gehandhabten Übung eines begünstigten Bezugs und damit auch von einem in diesem Zusammenhang bestehenden obligatorischen Recht abweiche.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist unzulässig.

Nach den Feststellungen beantragte der Kläger im Jahre 1997, dass ihm die beklagte Partei für seine beiden Häuser zwecks Führens eines Gaststätten- und Beherbergungsbetriebs Wasser aus deren Versorgungsnetz unter Zugrundelegung der AVB-Wasser, die ihm bekannt seien und welche er anerkenne, zur Verfügung stelle. In dem von seinem Architekten vorgefertigten Plan war vorgesehen, die beiden bestehenden (getrennten) Wasseranschlüsse für die beiden Häuser stillzulegen und einen einzigen neuen Wasseranschluss für diese Objekte herzustellen. Er erteilte der beklagten Partei auch einen dem entsprechenden Auftrag. Die AVB-Wasser sehen konkrete Tarife für die Versorgung mit Trinkwasser vor.

Soweit die Vorinstanzen diese Vorgänge im Jahre 1997 dahin würdigten, dass der Kläger mit seinem Antrag bekundet habe, er wolle im Wege des Anschlusses einer neuen Leitung und der gleichzeitigen Demontage der beiden alten Leitungen ohne Rücksichtnahme auf seine bestehenden Bezugsrechte einen neuen Wasserbezugsvertrag eingehen, dem die AVB-Wasser zugrundeliegen sollten, ist diese Auslegung der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung nicht zu beanstanden. Den Vorinstanzen ist jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen, etwa weil die Auslegungsgrundsätze krass verkannt worden seien oder ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt worden sei (vgl 1 Ob 31/00s uva). Die Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB wurden ebenso berücksichtigt, wie auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs (vgl SZ 68/64) Bedacht genommen wurde. Bedenkt man nämlich, dass seit der Einräumung des Wasserbezugsrechts im Jahre 1878 im Bereich der Wasserversorgung verschiedenste Modernisierungen erfolgten, insbesondere die Trinkwasserqualität sichergestellt wurde, und zieht man den Wunsch des Klägers in Betracht, die beiden ursprünglichen Zuleitungen zu vereinigen, obwohl nur für den Wasseranschluss eines Hauses ein begünstigter Wasserbezug bestand, dann durfte die beklagte Partei mit Recht davon ausgehen, dass auch der Kläger einen völlig neuen Wasserbezugsvertrag abzuschließen gedachte. Es ist nicht anzunehmen, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien in vergleichbarer Form neuerlich vorkommen werden, weshalb sie über den Anlassfall hinaus nicht bedeutsam sind und somit die Revision nur wegen der Auslegungsfrage nicht zulässig ist (MietSlg 49.678 uva). Wurde im Wege des 1997 zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrags eine die Vereinbarung aus 1878 abändernde Vertragslage geschaffen, dann ist es völlig bedeutungslos, ob die 1878 eingeräumten Rechte als Dienstbarkeit, Reallast oder bloß als obligatorische Verpflichtung - in welcher Form auch immer - zu verstehen seien. Insoweit sind die Ausführungen in der Revision also unbeachtlich.Soweit die Vorinstanzen diese Vorgänge im Jahre 1997 dahin würdigten, dass der Kläger mit seinem Antrag bekundet habe, er wolle im Wege des Anschlusses einer neuen Leitung und der gleichzeitigen Demontage der beiden alten Leitungen ohne Rücksichtnahme auf seine bestehenden Bezugsrechte einen neuen Wasserbezugsvertrag eingehen, dem die AVB-Wasser zugrundeliegen sollten, ist diese Auslegung der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung nicht zu beanstanden. Den Vorinstanzen ist jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen, etwa weil die Auslegungsgrundsätze krass verkannt worden seien oder ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt worden sei vergleiche 1 Ob 31/00s uva). Die Auslegungsregeln der Paragraphen 914 und 915 ABGB wurden ebenso berücksichtigt, wie auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs vergleiche SZ 68/64) Bedacht genommen wurde. Bedenkt man nämlich, dass seit der Einräumung des Wasserbezugsrechts im Jahre 1878 im Bereich der Wasserversorgung verschiedenste Modernisierungen erfolgten, insbesondere die Trinkwasserqualität sichergestellt wurde, und zieht man den Wunsch des Klägers in Betracht, die beiden ursprünglichen Zuleitungen zu vereinigen, obwohl nur für den Wasseranschluss eines Hauses ein begünstigter Wasserbezug bestand, dann durfte die beklagte Partei mit Recht davon ausgehen, dass auch der Kläger einen völlig neuen Wasserbezugsvertrag abzuschließen gedachte. Es ist nicht anzunehmen, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien in vergleichbarer Form neuerlich vorkommen werden, weshalb sie über den Anlassfall hinaus nicht bedeutsam sind und somit die Revision nur wegen der Auslegungsfrage nicht zulässig ist (MietSlg 49.678 uva). Wurde im Wege des 1997 zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrags eine die Vereinbarung aus 1878 abändernde Vertragslage geschaffen, dann ist es völlig bedeutungslos, ob die 1878 eingeräumten Rechte als Dienstbarkeit, Reallast oder bloß als obligatorische Verpflichtung - in welcher Form auch immer - zu verstehen seien. Insoweit sind die Ausführungen in der Revision also unbeachtlich.

Auch die Ausführungen des Klägers, der 1997 geschlossene Vertrag enthalte Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts bzw sei gröblich benachteiligend, sind nicht zielführend und vermögen insbesondere auch nicht die Zulässigkeit der Revision zu begründen:

Als im Sinne des § 864a ABGB objektiv ungewöhnlich ist eine Vertragsbestimmung dann zu beurteilen, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, sodass er nach den Umständen mit ihr vernünftigerweise nicht rechnen muss; einer solchen Vertragsbestimmung muss somit ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen (SZ 64/31; SZ 62/99; Rummel in Rummel ABGB3 Rz 5 zu § 864a). Von einem solchen Überraschungseffekt kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Der Kläger hat selbst den von ihm gestellten Antrag die AVB-Wasser zugrunde gelegt. Schon aus diesem Grund ist von vornherein fraglich, ob er nicht mit dem Inhalt der dort normierten Bestimmungen rechnen musste. Es ist aber jedenfalls nicht ungewöhnlich, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Versorgungsunternehmens tarifliche Bestimmungen enthalten, ein derartiger Inhalt kann den präsumtiven Vertragspartner keinesfalls überraschen, vielmehr muss er damit rechnen.Als im Sinne des Paragraph 864 a, ABGB objektiv ungewöhnlich ist eine Vertragsbestimmung dann zu beurteilen, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, sodass er nach den Umständen mit ihr vernünftigerweise nicht rechnen muss; einer solchen Vertragsbestimmung muss somit ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen (SZ 64/31; SZ 62/99; Rummel in Rummel ABGB3 Rz 5 zu Paragraph 864 a,). Von einem solchen Überraschungseffekt kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Der Kläger hat selbst den von ihm gestellten Antrag die AVB-Wasser zugrunde gelegt. Schon aus diesem Grund ist von vornherein fraglich, ob er nicht mit dem Inhalt der dort normierten Bestimmungen rechnen musste. Es ist aber jedenfalls nicht ungewöhnlich, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Versorgungsunternehmens tarifliche Bestimmungen enthalten, ein derartiger Inhalt kann den präsumtiven Vertragspartner keinesfalls überraschen, vielmehr muss er damit rechnen.

Das zwischen den Streitteilen 1997 geschlossene (neue) Vertragsverhältnis erweist sich aber auch nicht als sittenwidrig im Sinne des § 879 ABGB. Die beklagte Partei stellt dem Kläger Trinkwasser zur Verfügung und versorgt ihn infolge ständiger Modernisierung ihrer Anlagen unbestrittenermaßen mit Wasser höchsten Standards. Diese Leistungen lässt sich die beklagte Partei durch Zahlung eines Preises abgelten, der grundsätzlich auch vom Kläger nicht als unangemessen bezeichnet wird. Er beruft sich lediglich auf eine - nicht mehr in Geltung stehende - mehr als 100 Jahre zurückliegende Vereinbarung, aufgrund derer er seine Wasserversorgung wesentlich preisgünstiger gestalten möchte. Bedenkt man, dass der Kläger eine Umgestaltung der Wasserzuleitung wünschte und das Wasser zur Führung eines Gaststätten- und Beherbergungsbetriebs beziehen will, so kann es nicht zweifelhaft sein, dass die 1997 getroffene Vereinbarung, den Wasserbezug aufgrund kostendeckender Tarife, die auch eine Modernisierung der Wasserversorgungsanlagen gestatten, abzuwickeln, dem "Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, das ist aller billig und gerecht Denkenden", entspricht. Die "Gute-Sitten-Klausel" soll den Richter nämlich nur instandsetzen, bei offener Rechtswidrigkeit helfend einzugreifen. Eine solche läge nur dann vor, wenn sich eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergäbe (SZ 68/64; SZ 57/39 uva). Davon kann hier keine Rede sein.Das zwischen den Streitteilen 1997 geschlossene (neue) Vertragsverhältnis erweist sich aber auch nicht als sittenwidrig im Sinne des Paragraph 879, ABGB. Die beklagte Partei stellt dem Kläger Trinkwasser zur Verfügung und versorgt ihn infolge ständiger Modernisierung ihrer Anlagen unbestrittenermaßen mit Wasser höchsten Standards. Diese Leistungen lässt sich die beklagte Partei durch Zahlung eines Preises abgelten, der grundsätzlich auch vom Kläger nicht als unangemessen bezeichnet wird. Er beruft sich lediglich auf eine - nicht mehr in Geltung stehende - mehr als 100 Jahre zurückliegende Vereinbarung, aufgrund derer er seine Wasserversorgung wesentlich preisgünstiger gestalten möchte. Bedenkt man, dass der Kläger eine Umgestaltung der Wasserzuleitung wünschte und das Wasser zur Führung eines Gaststätten- und Beherbergungsbetriebs beziehen will, so kann es nicht zweifelhaft sein, dass die 1997 getroffene Vereinbarung, den Wasserbezug aufgrund kostendeckender Tarife, die auch eine Modernisierung der Wasserversorgungsanlagen gestatten, abzuwickeln, dem "Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, das ist aller billig und gerecht Denkenden", entspricht. Die "Gute-Sitten-Klausel" soll den Richter nämlich nur instandsetzen, bei offener Rechtswidrigkeit helfend einzugreifen. Eine solche läge nur dann vor, wenn sich eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergäbe (SZ 68/64; SZ 57/39 uva). Davon kann hier keine Rede sein.

Letztlich führt der Kläger aus, den AVB-Wasser könne ein Verzicht auf zuvor eingeräumte Dienstbarkeiten nicht entnommen werden. Dem ist beizupflichten. Seine weiteren Ausführungen - dieser Tatsache vorangestellt -, es stellte eine gröbliche Benachteiligung im Sinne von § 879 Abs 3 ABGB bzw eine "grobe Ungewöhnlichkeit" im Sinne des § 864a ABGB dar, würden AGB Klauseln beinhalten, die einen Verzicht auf bereits zuvor bestehende Dienstbarkeiten vorsehen, entbehren daher jeder Relevanz.Letztlich führt der Kläger aus, den AVB-Wasser könne ein Verzicht auf zuvor eingeräumte Dienstbarkeiten nicht entnommen werden. Dem ist beizupflichten. Seine weiteren Ausführungen - dieser Tatsache vorangestellt -, es stellte eine gröbliche Benachteiligung im Sinne von Paragraph 879, Absatz 3, ABGB bzw eine "grobe Ungewöhnlichkeit" im Sinne des Paragraph 864 a, ABGB dar, würden AGB Klauseln beinhalten, die einen Verzicht auf bereits zuvor bestehende Dienstbarkeiten vorsehen, entbehren daher jeder Relevanz.

Insgesamt vermag der Kläger keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen; die Revision ist demnach zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Insgesamt vermag der Kläger keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen; die Revision ist demnach zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E72757 1Ob161.03p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00161.03P.0318.000

Dokumentnummer

JJT_20040318_OGH0002_0010OB00161_03P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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