Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stajianka S*****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. Sasa D*****, Schweiz, 2. H***** Versicherungen, ***** vertreten durch Dr. Gunter Griss, Rechtsanwalt in Graz, 3. D***** AG, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, 4. V*****, vertreten durch Dr.Gunter Griss, Rechtsanwalt in Graz, und 5. F*****, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 21.075,12 und Feststellung (Streitwert EUR 4.360,37), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3. April 2002, GZ 6 R 59/02x-102, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 15. Jänner 2002, GZ 18 Cg 111/98p-94, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die das Klagebegehren gegen die zweit- bis viertbeklagte Partei abweisende Entscheidung wendet.
2. Soweit sich die Revision gegen die das gegen die fünftbeklagte Partei gerichtete Klagebegehren abweisende Entscheidung wendet, wird ihr Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in Ansehung der fünftbeklagten Partei insoweit aufgehoben, als das Leistungsbegehren im Umfang der Abweisung eines Betrages von EUR 12.668,21 und das Feststellungsbegehren abgewiesen wurden. Dem Erstgericht wird in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren betreffend die fünftbeklagte Partei bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Begründung:
Die Klägerin wurde am 18. 2. 1995 um 4.35 Uhr auf der Bundesstraße 65 als Insassin in einem vom Erstbeklagten gelenkten, bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Autobus verletzt. Unfallsbeteiligt war ein bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherter PKW. Die Klage gegen den Erstbeklagten wurde am 26. 7. 1999 unter Anspruchsverzicht zurückgezogen. Die Klägerin begehrt von sämtlichen beklagten Parteien zuletzt Schmerzengeld von S 250.000, den Ersatz für Heilbehandlungs- und Therapiekosten in der Höhe von S 10.000 sowie von den erst- bis viertbeklagten Parteien zusätzlich den Ersatz von Sachschäden in Höhe von S 30.000; darüber hinaus stellt sie gegenüber allen beklagten Parteien das Feststellungsbegehren, dass sie zur ungeteilten Hand für die zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 18. 2. 1995 haften. Die zweitbeklagte Partei habe als Haftpflichtversicherer des Omnibusses zu haften; ein unabwendbares Ereignis liege nicht vor. Die drittbeklagte Partei hafte als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten PKWs.
Die viertbeklagte Partei hafte deshalb, weil sie für alle Fahrzeughalter und Lenker einzustehen habe, die mit ausländischem Kennzeichen in Österreich unterwegs seien, demnach auch für die Betriebsgefahr des Autobusses. Die fünftbeklagte Partei hafte nach den Bestimmungen des Verkehrsopferschutzgesetzes.
Die Klägerin führte noch aus, das von ihr geltend gemachte Schmerzengeld umfasse ihr Ungemach bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung; es könne nämlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit abgeschätzt werden, inwieweit sich die psychische Situation, nämlich die Panikstörung sowie die störende Persönlichkeitsänderung der Klägerin in weiterer Zukunft entwickeln werde. Die Geltendmachung des künftigen Ungemachs müsse daher vorbehalten bleiben (mündliche Streitverhandlung vom 24. 10. 2001).
Die zweit- bis viertbeklagten Parteien wendeten ein, den Buslenker treffe kein Verschulden; der Unfall sei auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen.
Die drittbeklagte Partei wendete ein, dass der PKW-Lenker in selbstmörderischer Absicht in den Bus gelenkt habe, weshalb sie gemäß § 152 VersVG nicht hafte.Die drittbeklagte Partei wendete ein, dass der PKW-Lenker in selbstmörderischer Absicht in den Bus gelenkt habe, weshalb sie gemäß Paragraph 152, VersVG nicht hafte.
Die fünftbeklagte Partei verneinte ihre Haftung unter Hinweis darauf, dass keine wie immer geartete Voraussetzung für ihre Haftung gegeben sei.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren gegen die zweit- bis viertbeklagten Parteien zur Gänze abgewiesen, die fünftbeklagte Partei jedoch schuldig erkannt, der Klägerin einen Betrag von EUR
5.500 samt Anhang zu bezahlen, aber ein weiteres gegen sie gerichtetes Leistungsbegehren von EUR 13.394,94 und das gegen die fünftbeklagte Partei gerichtete Feststellungsbegehren abgewiesen.
Es traf nachstehende entscheidungswesentliche Feststellungen:
Am Unfalltag herrschte um 4.35 Uhr Dunkelheit und Regen; die Fahrbahn war nass. Der vom Erstbeklagten gelenkte und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte Reisebus MAN mit einem Schweizer Kennzeichen war mit 33 Passagieren besetzt und näherte sich der Unfallstelle mit einer nicht genau feststellbaren, 100 km/h jedoch nicht übersteigenden Geschwindigkeit. Diesem Bus entgegen kam Herbert P***** mit seinem PKW Nissan Sunny, welcher bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversichert war. Nachdem Herbert P***** 2,4 Sekunden vor der nachfolgenden Kollision eine Rechtskurve durchfahren hatte, lenkte er sein Fahrzeug, gleichzeitig beschleunigend, auf den aus seiner Sicht linken Fahrstreifen, wobei er nur 1,7 Sekunden vor dem nachfolgenden Unfall die Fahrbahnmitte überquert hat. Für den Erstbeklagten stand dabei für eine Vollbremsung unter Einberechnung der Reaktions- und der Bremsschwellzeit nur noch der Zeitraum von 0,3 bis 0,4 Sekunden zur Verfügung, in welchem er nicht mehr unfallverhütend bremsen konnte. Der PKW stieß zur Gänze auf dem linken Fahrstreifen fahrend frontal gegen den Reisebus, worauf beide Fahrzeuge Feuer fingen. Herbert P***** war in selbstmörderischer Absicht in den Reisebus gerast. Er und ein Businsasse kamen zu Tode; mehrere andere Businsassen, darunter die Klägerin, wurden verletzt. Die Klägerin erlitt beim Zusammenstoß der Unfallfahrzeuge eine Kopfprellung, Prellung des Gesichtsschädels, Hautabschürfung an der Stirne, einen periorbitalen Bluterguss links sowie eine Zerrung der Halsweichteile, eine Brustkorbprellung links, eine Prellung der linken Schulter sowie Hautabschürfungen an beiden Kniegelenken. Sie musste sich durch Einschlagen einer Fensterscheibe des Busses selbst aus dem brennenden Fahrzeug befreien. Körperliche Dauerfolgen sind nicht eingetreten, auch aus neurologischer Sicht bestehen weder direkte noch Dauerfolgen des Unfallsgeschehens. In psychiatrischer Hinsicht weist die Klägerin von vornherein eine Persönlichkeitsstruktur auf, derzufolge sie im Sinne von Fixierungen verstärkt sensibel auf bestimmte Lebensumstände reagiert. Diese Neigungen zu neurotischen Entwicklungen bestehen grundsätzlich bei der Klägerin und können jederzeit durch allerlei Auslöser objektiv ganz unterschiedlicher Quantität und Qualität aktiviert werden. Solche Aktivierungen sind allenfalls schon in der Vergangenheit vorgekommen, von der Klägerin jedoch nicht in dem Maße als krankheitswertig erkennbar und zuzuordnen gewesen. Im vorliegenden Fall stellte das vorliegende Unfallgeschehen in Verbindung mit den traumatischen Erlebnissen jedoch einen solchen Auslöser dar, durch welchen ihre grundsätzlich vorhandene latente psychopathologische, weil neurotische Persönlichkeitsstruktur nicht nur (wiederum) eine Aktualisierung erfahren, sondern durch die von der Klägerin in der Folge vorgenommene Fixierung auf das Unfallgeschehen bei ihr einen Leidensdruck erzeugt hat, sodass die Klägerin diesem Geschehen selbst Krankheitswert zumisst. Sie leidet nunmehr an Angstzuständen und Verarbeitungsschwierigkeiten, Albträumen und erhöhtem Grübelzwang. Durch konsequente Psychotherapie, die aber von der Klägerin in der Form nicht forciert in Anspruch genommen wurde, ließe sich das Krankheitsbild mildern, jedoch ob der Persönlichkeitsstruktur der Klägerin nicht beseitigen.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, dem Buslenker sei ein Verschulden nicht anzulasten. Eine Haftung nach dem EKHG sei wegen Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 9 EKHG ebenfalls nicht gegeben. Es bestehe keinerlei Unklarheit über den Unfallshergang, vielmehr sei dezidiert festgestellt worden, dass der Lenker den Unfall nicht habe verhindern können. Somit sei eine Haftung weder der zweit- noch der viertbeklagten Partei gegeben. Die drittbeklagte Partei sei gemäß § 152 VersVG leistungsfrei, weil ihr Versicherungsnehmer in selbstmörderischer Absicht gehandelt und Sach- und Personenschäden zumindest billigend in Kauf genommen habe. Die fünftbeklagte Partei hafte grundsätzlich nach den Bestimmungen des Verkehrsopferschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Dieses regle einen Schadenersatzanspruch des Geschädigten, wenn Schäden durch ein nach kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht würden und eine zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt werden konnte oder ein Haftpflichtversicherer deshalb keine Deckung gewährt, weil der Schädiger den Eintritt der Tatsache, für die er schadenersatzpflichtig ist, vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat. Diese Voraussetzungen lägen hier hinsichtlich der zweit- bis viertbeklagten Partei vor. Die fünftbeklagte Partei könne einen Anspruch weder mit der Begründung ablehnen, ein Haftpflichtversicherer habe Ersatz zu leisten, noch mit der Behauptung, ein Haftpflichtversicherer habe einzutreten, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet. Die Entschädigung umfasse Schäden durch Verletzung des Körpers oder der Gesundheit. Demnach stehe eine Haftung der fünftbeklagten Partei fest, die Ersatzpflicht umfasse jedoch nur Schmerzengeld für die erlittenen körperlichen Schmerzen, die allein unmittelbar auf das Unfallgeschehen zurückzuführen seien. Hinsichtlich der psychischen Problematik der Klägerin sei im Sinne der Adäquanztheorie zu beachten, dass eine Haftung auch für alle zufälligen Folgen des schadensstiftenden Verhaltens, mit deren Möglichkeiten in abstracto gerechnet werden müsse, bestehe, nicht jedoch für einen atypischen Erfolg. Der objektiv gegebene Leidensdruck der Klägerin sei Folge ihrer persönlichen Prädisposition. Wenngleich im Sinne der Kausalität dieser Leidensdruck im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehe, sei dieser aber auf die Persönlichkeitsstruktur der Klägerin zurückzuführen, die durch unterschiedlichste Auslöser jeglicher Intensität neurotische Entwicklungen herbeiführen hätte können. Die Folgen seien daher atypisch und außerhalb des Adäquanzzusammenhanges, weshalb für die psychischen Probleme der Klägerin die Haftung zu verneinen sei. Für die körperlichen Schmerzen unter Berücksichtigung einer angemessenen psychischen Alteration sei ein Schmerzengeld von EUR 5.500 gerechtfertigt. Da körperlich keine Dauerfolgen zu erwarten seien und die psychischen Probleme außerhalb des Adäquanzzusammenhanges mit dem Verkehrsunfall stünden, bleibe für ein Feststellungsinteresse kein Raum.Rechtlich erörterte das Erstgericht, dem Buslenker sei ein Verschulden nicht anzulasten. Eine Haftung nach dem EKHG sei wegen Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des Paragraph 9, EKHG ebenfalls nicht gegeben. Es bestehe keinerlei Unklarheit über den Unfallshergang, vielmehr sei dezidiert festgestellt worden, dass der Lenker den Unfall nicht habe verhindern können. Somit sei eine Haftung weder der zweit- noch der viertbeklagten Partei gegeben. Die drittbeklagte Partei sei gemäß Paragraph 152, VersVG leistungsfrei, weil ihr Versicherungsnehmer in selbstmörderischer Absicht gehandelt und Sach- und Personenschäden zumindest billigend in Kauf genommen habe. Die fünftbeklagte Partei hafte grundsätzlich nach den Bestimmungen des Verkehrsopferschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Dieses regle einen Schadenersatzanspruch des Geschädigten, wenn Schäden durch ein nach kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht würden und eine zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt werden konnte oder ein Haftpflichtversicherer deshalb keine Deckung gewährt, weil der Schädiger den Eintritt der Tatsache, für die er schadenersatzpflichtig ist, vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat. Diese Voraussetzungen lägen hier hinsichtlich der zweit- bis viertbeklagten Partei vor. Die fünftbeklagte Partei könne einen Anspruch weder mit der Begründung ablehnen, ein Haftpflichtversicherer habe Ersatz zu leisten, noch mit der Behauptung, ein Haftpflichtversicherer habe einzutreten, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet. Die Entschädigung umfasse Schäden durch Verletzung des Körpers oder der Gesundheit. Demnach stehe eine Haftung der fünftbeklagten Partei fest, die Ersatzpflicht umfasse jedoch nur Schmerzengeld für die erlittenen körperlichen Schmerzen, die allein unmittelbar auf das Unfallgeschehen zurückzuführen seien. Hinsichtlich der psychischen Problematik der Klägerin sei im Sinne der Adäquanztheorie zu beachten, dass eine Haftung auch für alle zufälligen Folgen des schadensstiftenden Verhaltens, mit deren Möglichkeiten in abstracto gerechnet werden müsse, bestehe, nicht jedoch für einen atypischen Erfolg. Der objektiv gegebene Leidensdruck der Klägerin sei Folge ihrer persönlichen Prädisposition. Wenngleich im Sinne der Kausalität dieser Leidensdruck im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehe, sei dieser aber auf die Persönlichkeitsstruktur der Klägerin zurückzuführen, die durch unterschiedlichste Auslöser jeglicher Intensität neurotische Entwicklungen herbeiführen hätte können. Die Folgen seien daher atypisch und außerhalb des Adäquanzzusammenhanges, weshalb für die psychischen Probleme der Klägerin die Haftung zu verneinen sei. Für die körperlichen Schmerzen unter Berücksichtigung einer angemessenen psychischen Alteration sei ein Schmerzengeld von EUR 5.500 gerechtfertigt. Da körperlich keine Dauerfolgen zu erwarten seien und die psychischen Probleme außerhalb des Adäquanzzusammenhanges mit dem Verkehrsunfall stünden, bleibe für ein Feststellungsinteresse kein Raum.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Es verneinte die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Erstellung eines zusätzlichen Schmerzkatalogs "aus rein psychischer Sicht", weil der "Sachverständige die Kausalität" des Verkehrsunfalls für die bei der Klägerin aufgetretenen psychischen Beeinträchtigungen verneint habe. Im Übrigen übernahm es die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen Rechtsmeinung, der Buslenker habe alle nach den Umständen des Falles gebotene äußerste Sorgfalt eines umsichtigen Lenkers angewendet, weshalb der Unfall und dessen schwere Folgen auch für einen umsichtigen Lenker unter keinen Umständen zu verhindern gewesen wäre. Der Unfall stelle sich daher für die zweit- und viertbeklagte Partei als unabwendbares Ereignis dar. Der Klägerin sei der ihr obliegende Beweis nicht gelungen, dass die neurotische Entwicklung unfallkausal sei. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hätten bei der Klägerin schon vor dem Unfallgeschehen Neigungen zu neurotischen Entwicklungen bestanden. Das vorliegende Unfallgeschehen habe einen von vielen möglichen Auslösern dargestellt, durch welchen ihre neurotische Persönlichkeitsstruktur nicht nur wiederum eine Aktualisierung erfahren und einen Leidensdruck erzeugt habe. Da sich das Erstgericht dabei ausdrücklich auf das Gutachten des Sachverständigen beziehe, seien auch dessen Angaben interpretierend heranzuziehen. Der Sachverständige habe die Fixierungstendenzen mit Angstzuständen und Verarbeitungsschwierigkeiten im Sinne einer neurotischen Entwicklung ausführlich beschrieben und sei zum Ergebnis gekommen, dass diese neurotische Entwicklung nicht unfallskausal sei. Mit Recht habe daher das Erstgericht das Schmerzengeldmehrbegehren und das Feststellungsbegehren abgewiesen.
Die Klägerin begehrt in ihrer außerordentlichen Revision, die angefochtene Entscheidung unter Einschluss des Ersturteiles dahin abzuändern, dass die zweit-, viert- und fünftbeklagten Parteien zur ungeteilten Hand verpflichtet werden, ihr den Betrag von (insgesamt) EUR 18.168,21 samt gestaffelten Zinsen zu ersetzen; weiters die zweit- und viertbeklagte Partei schuldig erkannt werden, der Klägerin einen weiteren Betrag von EUR 2.180,19 zu bezahlen und letztlich auch dem Feststellungsbegehren gegen die zweit-, viert- und fünftbeklagten Parteien stattzugeben.
Die fünftbeklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision der Klägerin zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Zur außerordentlichen Revision das Klagebegehren gegen die zweit- bis viertbeklagten Parteien betreffend:
Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor. Ob ein Fahrzeuglenker die nach den Umständen des Falles gebotene äußerste Sorgfalt eingehalten hat, kann nur nach den konkreten Umständen beurteilt werden und stellt schon aus diesem Grunde keine erhebliche Rechtsfrage dar. Wenn, wie hier festgehalten wurde, dem Buslenker zur Unfallabwehr durch Vollbremsung (ein Auslenken kam nicht in Betracht) nur eine Zeitspanne von 0,3 bis 0,4 Sekunden unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von ohnehin nur 0,7 Sekunden zur Verfügung gestanden ist und dabei eine wirksame Bremsung nach der Lebenserfahrung nicht mehr erreicht werden konnte, liegt in der Beurteilung, der Lenker habe unter diesen Umständen die äußerste Sorgfalt angewendet, keine zu korrigierende Fehlbeurteilung. Ob ein PKW-Lenker in selbstmörderischer Absicht handelt, stellt eine Tatfrage dar und ist ebenfalls nicht revisibel (vgl 7 Ob 363/98b). Zur außerordentlichen Revision der klagenden Partei, soweit sie das Begehren gegen die fünftbeklagte Partei betrifft:Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor. Ob ein Fahrzeuglenker die nach den Umständen des Falles gebotene äußerste Sorgfalt eingehalten hat, kann nur nach den konkreten Umständen beurteilt werden und stellt schon aus diesem Grunde keine erhebliche Rechtsfrage dar. Wenn, wie hier festgehalten wurde, dem Buslenker zur Unfallabwehr durch Vollbremsung (ein Auslenken kam nicht in Betracht) nur eine Zeitspanne von 0,3 bis 0,4 Sekunden unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von ohnehin nur 0,7 Sekunden zur Verfügung gestanden ist und dabei eine wirksame Bremsung nach der Lebenserfahrung nicht mehr erreicht werden konnte, liegt in der Beurteilung, der Lenker habe unter diesen Umständen die äußerste Sorgfalt angewendet, keine zu korrigierende Fehlbeurteilung. Ob ein PKW-Lenker in selbstmörderischer Absicht handelt, stellt eine Tatfrage dar und ist ebenfalls nicht revisibel vergleiche 7 Ob 363/98b). Zur außerordentlichen Revision der klagenden Partei, soweit sie das Begehren gegen die fünftbeklagte Partei betrifft:
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen, die zwar vom Berufungsgericht zur Gänze übernommen wurden, aber im Lichte der Ausführungen des Sachverständigen "interpretiert" wurden, stellte das Unfallgeschehen in Verbindung mit den traumatischen Erlebnissen einen Auslöser dar, durch welchen die grundsätzlich vorhandene latente psychopathologische, weil neurotische Persönlichkeitsstruktur der Klägerin nicht nur (wiederum) eine Aktualisierung erfuhr, sondern durch die von ihr in der Folge vorgenommene Fixierung auf das Unfallgeschehen einen Leidensdruck erzeugt hat, weshalb die Klägerin diesem Geschehen selbst Krankheitswert zumisst.
Das Erstgericht hat die bei der Klägerin nach dem Unfall aufgetretenen psychischen Störungen zwar als unfallskausal, aber nicht mehr als adäquat angesehen.
Das Berufungsgericht hat sogar die natürliche Kausalität dieser Folge verneint, ist aber dabei von den - übernommenen - Feststellungen des Erstgerichtes abgegangen. Wenngleich der Sachverständige ausgeführt hat, dass die psychischen Folgen bei der Klägerin nicht unfallkausal seien, geht doch aus seinem Gutachten hervor, dass sie - wegen der besonderen Persönlichkeitsstruktur der Klägerin - vom Unfall ausgelöst wurden. Unzweifelhaft war das Unfallgeschehen daher kausal für die psychischen Leiden der Klägerin.
Nach der Rechtsprechung ist ein Schaden aber schon dann adäquat verursacht, wenn die generelle Eignung der Ursache, den Schaden herbeizuführen, nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erfahrung liegt (RIS-Justiz RS0112489). Nach der einhelligen Rechtsprechung haftet der Schädiger auch für die Folgen einer anlagebedingten, aber durch den Unfall ausgelösten Neurose, wobei es unerheblich ist, ob die Neurose erst durch den Unfall und seine Folgen entstanden oder durch eine schon vor dem Unfall bestehende psychische Beschaffenheit begünstigt worden ist (RS0022746; 2 Ob 349/98g). Krankheitserscheinungen, die durch den Unfall nur deshalb ausgelöst wurden, weil die Anlage zur Krankheit bei der Verletzten bereits vorhanden war, sind im Sinne der Adäquanz in vollem Umfange Unfallsfolge, sofern die krankhafte Anlage nicht auch ohne die Verletzung in absehbarer Zeit den gleichen gesundheitlichen Schaden herbeigeführt hätte.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes wurde das jetzt bestehende psychische Zustandsbild der Klägerin durch den Unfall (mit) ausgelöst. Es ist nach den obigen Ausführungen aber auch als adäquate Unfallsfolge anzusehen.
Allerdings kann über das Schmerzengeldbegehren nicht abschließend abgesprochen werden.
Die Klägerin begehrt nach ihrem Revisionsantrag Zahlung von EUR 18.168,21 (S 250.000) unter Einschluss des erstgerichtlichen Urteiles. In letzterem waren der Klägerin von der fünftbeklagten Partei zu zahlendes Schmerzengeld von EUR 5.500 zugesprochen worden. Demnach sind in Ansehung der fünftbeklagten Partei streitverfangen ein restliches Schmerzengeld von EUR 12.668,21. Dieses Schmerzengeld wurde von der Klägerin ausdrücklich für erlittenes Ungemach bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz geltend gemacht, weil die künftige Entwicklung nicht absehbar sei.
Nach der Rechtsprechung ist eine zeitliche Begrenzung des Schmerzengeldes nur aus besonderen vom Kläger darzulegenden Gründen zulässig (vgl Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Das Schmerzengeld8, 170 mwN). So wird eine mehrmalige Schmerzengeldbemessung nur dann für zulässig erachtet, wenn eine Globalbemessung zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz versagt, weil noch kein Dauerzustand vorliegt, sodass die Verletzungsfolgen oder deren Eintritt bei Verhandlungsschluss noch nicht oder nicht in vollem Umfang und mit hinreichender Sicherheit abgeklärt bzw überblickt werden könnten, bzw wenn trotz an sich abgeklärtem Verletzungsbild Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder noch nicht endgültig überschaubar erscheinen.Nach der Rechtsprechung ist eine zeitliche Begrenzung des Schmerzengeldes nur aus besonderen vom Kläger darzulegenden Gründen zulässig vergleiche Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Das Schmerzengeld8, 170 mwN). So wird eine mehrmalige Schmerzengeldbemessung nur dann für zulässig erachtet, wenn eine Globalbemessung zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz versagt, weil noch kein Dauerzustand vorliegt, sodass die Verletzungsfolgen oder deren Eintritt bei Verhandlungsschluss noch nicht oder nicht in vollem Umfang und mit hinreichender Sicherheit abgeklärt bzw überblickt werden könnten, bzw wenn trotz an sich abgeklärtem Verletzungsbild Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder noch nicht endgültig überschaubar erscheinen.
Die Klägerin hat vorgebracht, eine endgültige Schmerzengeldbemessung sei mangels Überschaubarkeit der weiteren Folgen nicht möglich. Das Erstgericht hat ausgehend von einer nicht geteilten Rechtsansicht keine Feststellungen darüber getroffen, inwieweit die Verletzungsfolgen mit hinreichender Sicherheit abgeklärt bzw überblickt werden können und inwieweit die Auswirkungen überschaubar sind.
Erst wenn diese Feststellungen getroffen sind, kann darüber abgesprochen werden, ob das begehrte Schmerzengeld im Sinne einer Globalbemessung als Gesamtschmerzengeld oder als Teilschmerzengeld anzusehen ist.
Auch über das Feststellungsbegehren kann noch nicht abgesprochen werden. Das Erstgericht hat zwar Dauerfolgen aus neurologischer Sicht verneint, aber aus einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht nicht darüber abgesprochen, ob künftige Folgen aus psychiatrischer Sicht in Hinkunft auszuschließen sind. Sollten derartige künftige Folgen nicht auszuschließen sein, wäre das Feststellungsbegehren berechtigt.
Seit Aufhebung des § 5 VOSchG durch BGBl 1993/94, nach welcher Bestimmung die Entschädigung durch einmalige Kapitalzahlung zu erfolgen hatte, kann nämlich die Rechtsprechung, diese Bestimmung stehe einem Begehren auf Feststellung der Leistungspflicht des Fachverbandes, insbesondere für künftig zum Vorschein kommende Schäden entgegen (vgl VersRdSch 1992/267), nicht mehr aufrecht erhalten werden.Seit Aufhebung des Paragraph 5, VOSchG durch BGBl 1993/94, nach welcher Bestimmung die Entschädigung durch einmalige Kapitalzahlung zu erfolgen hatte, kann nämlich die Rechtsprechung, diese Bestimmung stehe einem Begehren auf Feststellung der Leistungspflicht des Fachverbandes, insbesondere für künftig zum Vorschein kommende Schäden entgegen vergleiche VersRdSch 1992/267), nicht mehr aufrecht erhalten werden.
Bei allfälliger Bejahung eines Feststellungsinteresses wird allerdings darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die Haftung der fünftbeklagten Partei gemäß § 15 EKHG zu begrenzen ist (vgl § 1 Abs 3 VOSchG).Bei allfälliger Bejahung eines Feststellungsinteresses wird allerdings darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die Haftung der fünftbeklagten Partei gemäß Paragraph 15, EKHG zu begrenzen ist vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, VOSchG).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E72498 2Ob143.02xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00143.02X.0318.000Dokumentnummer
JJT_20040318_OGH0002_0020OB00143_02X0000_000