Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Katrin P*****, geboren 9. Jänner 1986, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Ulrike P*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Jänner 2004, GZ 42 R 888/03d-379, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Ulrike P*****, wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Ulrike P*****, wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die am 9. Jänner 1986 geborene Katrin P*****, um deren Obsorge gestritten wird, ist bereits volljährig (§ 21 Abs 2 ABGB idF BGBl I Nr. 135/2000). Gemäß § 172 ABGB ist damit die Obsorge erloschen; einem Rechtsmittel gegen die Obsorgerechtsentscheidung fehlt die Beschwer (RIS-Justiz RS0041770, RS0002495 und RS0006598). Die Zurückweisung des Rekurses der Ulrike P***** durch das Rekursgericht aus eben diesem Grund war demnach durch die Judikatur gedeckt. Da § 14 Abs 1 AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen in der Sache und Beschlüssen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, macht, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nur dann zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RIS-Justiz RS0007169). Das ist im Hinblick auf die zitierte Judikatur zu verneinen. Der Revisionsrekurs der Ulrike P***** ist daher unzulässig; dass er auch verspätet ist, weil er am 29. 1. 2004 beim unzuständigen Gericht überreicht wurde und beim Erstgericht erst nach Ablauf der bis 30. 1. 2004 dauernden Rechtsmittelfrist einlangte, sei im Hinblick auf die vorrangig zu lösende Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0007086) nur nebenbei erwähnt.Die am 9. Jänner 1986 geborene Katrin P*****, um deren Obsorge gestritten wird, ist bereits volljährig (Paragraph 21, Absatz 2, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,). Gemäß Paragraph 172, ABGB ist damit die Obsorge erloschen; einem Rechtsmittel gegen die Obsorgerechtsentscheidung fehlt die Beschwer (RIS-Justiz RS0041770, RS0002495 und RS0006598). Die Zurückweisung des Rekurses der Ulrike P***** durch das Rekursgericht aus eben diesem Grund war demnach durch die Judikatur gedeckt. Da Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen in der Sache und Beschlüssen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, macht, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nur dann zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RIS-Justiz RS0007169). Das ist im Hinblick auf die zitierte Judikatur zu verneinen. Der Revisionsrekurs der Ulrike P***** ist daher unzulässig; dass er auch verspätet ist, weil er am 29. 1. 2004 beim unzuständigen Gericht überreicht wurde und beim Erstgericht erst nach Ablauf der bis 30. 1. 2004 dauernden Rechtsmittelfrist einlangte, sei im Hinblick auf die vorrangig zu lösende Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0007086) nur nebenbei erwähnt.
Textnummer
E72734European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00033.04W.0323.000Im RIS seit
22.04.2004Zuletzt aktualisiert am
29.02.2012