Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Versicherungsbüro M*****, vertreten durch Dr. Georg Kahlig, Mag. Gerhard Stauder, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien
1.) Friederike P*****, und 2.) Friederike H*****, beide vertreten durch Dr. Erwin Wartecker, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Erfolglassung (Streitwert Euro 48.239,60) über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 4. August 2003, GZ 4 R 138/03x-13, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 20. Mai 2003, GZ 2 Cg 225/02i-9, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit Euro 1.965,65 (darin enthalten Euro 327,61 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zwar ausgesprochen, dass die ordentliche Revision zulässig sei, doch liegen die in § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor.Das Berufungsgericht hat zwar ausgesprochen, dass die ordentliche Revision zulässig sei, doch liegen die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor.
Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision wurde damit begründet, dass "Zessionsvereinbarungen bei mehrpersonalen Verhältnissen über den Einzelfall hinaus bedeutsame, in der Rechtsprechung nicht immer einheitlich beantwortete Rechtsfragen aufwerfen". Derartige Rechtsfragen stellten sich jedoch gar nicht, weil die Vorinstanzen übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass es schon an einer rechtswirksamen Forderungsabtretung durch den Zedenten, nämlich dessen "Zustimmung" (Abtretungserklärung) fehlt. Die nachweisliche Willenseinigung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar ist aber eine selbstverständliche Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer Zession (7 Ob 523/88 = ÖBA 1988, 1128). Das sehen offenbar auch die Revisionswerber so, weil sie sich in ihrem Rechtsmittel mit den vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig erachteten Rechtsfragen gar nicht mehr auseinandersetzen. Schon dieser Umstand lässt ein Eingehen des Obersten Gerichtshofes auf die rechtliche Problematik von "Zessionsvereinbarungen bei mehrpersonalen Verhältnissen" nicht zu (vgl RIS-Justiz RS0102059). Die Revision der beklagten Parteien enthält aber auch sonst keine Argumente, die eine Befassung des OGH mit dem Streitfall rechtfertigen könnten. Sie wenden sich gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass auf die vermeintliche Sittenwidrigkeit des Ausfolgeantrags der klagenden Partei nicht einzugehen sei, weil die beklagten Parteien dazu in erster Instanz kein zweckdienliches Sachvorbringen erstattet hätten. Dem halten die Revisionswerber - ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, ihre Argumente durch Judikaturzitate zu belegen - lediglich entgegen, von Anfang an darauf hingewiesen zu haben, dass es "der Geschäftsführer der klagenden Partei vereinbarungswidrig unterlassen habe, Zessionen zu ihren Gunsten vorzunehmen". Dass damit die Einrede der Sittenwidrigkeit nicht ausreichend geltend gemacht wurde, ist jedoch durch die Judikatur gedeckt (vgl RIS-Justiz RS0016451); den diesbezüglichen Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes ist nichts hinzuzufügen. Es war daher gemäß § 502 Abs 1 ZPO iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO wie im Spruch zu entscheiden.Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision wurde damit begründet, dass "Zessionsvereinbarungen bei mehrpersonalen Verhältnissen über den Einzelfall hinaus bedeutsame, in der Rechtsprechung nicht immer einheitlich beantwortete Rechtsfragen aufwerfen". Derartige Rechtsfragen stellten sich jedoch gar nicht, weil die Vorinstanzen übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass es schon an einer rechtswirksamen Forderungsabtretung durch den Zedenten, nämlich dessen "Zustimmung" (Abtretungserklärung) fehlt. Die nachweisliche Willenseinigung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar ist aber eine selbstverständliche Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer Zession (7 Ob 523/88 = ÖBA 1988, 1128). Das sehen offenbar auch die Revisionswerber so, weil sie sich in ihrem Rechtsmittel mit den vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig erachteten Rechtsfragen gar nicht mehr auseinandersetzen. Schon dieser Umstand lässt ein Eingehen des Obersten Gerichtshofes auf die rechtliche Problematik von "Zessionsvereinbarungen bei mehrpersonalen Verhältnissen" nicht zu vergleiche RIS-Justiz RS0102059). Die Revision der beklagten Parteien enthält aber auch sonst keine Argumente, die eine Befassung des OGH mit dem Streitfall rechtfertigen könnten. Sie wenden sich gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass auf die vermeintliche Sittenwidrigkeit des Ausfolgeantrags der klagenden Partei nicht einzugehen sei, weil die beklagten Parteien dazu in erster Instanz kein zweckdienliches Sachvorbringen erstattet hätten. Dem halten die Revisionswerber - ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, ihre Argumente durch Judikaturzitate zu belegen - lediglich entgegen, von Anfang an darauf hingewiesen zu haben, dass es "der Geschäftsführer der klagenden Partei vereinbarungswidrig unterlassen habe, Zessionen zu ihren Gunsten vorzunehmen". Dass damit die Einrede der Sittenwidrigkeit nicht ausreichend geltend gemacht wurde, ist jedoch durch die Judikatur gedeckt vergleiche RIS-Justiz RS0016451); den diesbezüglichen Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes ist nichts hinzuzufügen. Es war daher gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die klagende Partei eine Revisionsbeantwortung erstattet und in dieser zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die klagende Partei eine Revisionsbeantwortung erstattet und in dieser zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.
Anmerkung
E72784 5Ob31.04aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00031.04A.0323.000Dokumentnummer
JJT_20040323_OGH0002_0050OB00031_04A0000_000