Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Dkfm. Dr. Heinz T*****, 2. Mag. Dr. Ingrid T*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Georg Scheichenbauer, Notar in 9560 Feldkirchen, wegen Grundbuchshandlungen, infolge des "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 17. Dezember 2003, AZ 3 R 386/03d, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 13. November 2003, TZ 6221/03, bestätigt wurde, nachstehenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Bei der Bestätigung des erstinstanzlichen grundbuchsrechtlichen Beschlusses sprach das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG nicht zulässig sei.Bei der Bestätigung des erstinstanzlichen grundbuchsrechtlichen Beschlusses sprach das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG nicht zulässig sei.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller rechtzeitig einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs erhoben und damit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Stattgebung des verfahrenseinleitenden Grundbuchsantrags begehrt. Den Ausführungen fehlt sowohl ein ausdrücklicher Antrag, das Rekursgericht möge seinen Zulassungsausspruch abändern als auch eine deutlich und gesondert ausgeführte Zulassungsbeschwerde.
Das Erstgericht hat diesen außerordentlichen Revisionsrekurs unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Eine solche Vorgangsweise entspricht nicht den gesetzlichen Voraussetzungen.
Hat nämlich das Rekursgericht bei einem EUR 20.000 nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, so ist der Oberste Gerichtshof sowohl betreffend die Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch in der Frage dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig, ehe das Rekursgericht nicht im Sinn des § 14a Abs 3 und 4 AußStrG über einen Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs entschieden hat. Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind daher Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern und es genügten die im Rechtsmittel enthaltenen Ausführungen den Voraussetzungen einer Zulassungsbeschwerde nicht, dann hat es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel "als außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109505; 0109503 ua). Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 14 Abs 3 AußStrG gelten zufolge § 126 Abs 2 GBG auch in Grundbuchssachen (5 Ob 124/03a; 5 Ob 277/98s; 5 Ob 204/00m ua).Hat nämlich das Rekursgericht bei einem EUR 20.000 nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, so ist der Oberste Gerichtshof sowohl betreffend die Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch in der Frage dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig, ehe das Rekursgericht nicht im Sinn des Paragraph 14 a, Absatz 3, und 4 AußStrG über einen Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs entschieden hat. Im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG sind daher Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern und es genügten die im Rechtsmittel enthaltenen Ausführungen den Voraussetzungen einer Zulassungsbeschwerde nicht, dann hat es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel "als außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109505; 0109503 ua). Die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG gelten zufolge Paragraph 126, Absatz 2, GBG auch in Grundbuchssachen (5 Ob 124/03a; 5 Ob 277/98s; 5 Ob 204/00m ua).
Textnummer
E72785European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00035.04I.0323.000Im RIS seit
22.04.2004Zuletzt aktualisiert am
29.02.2012