TE OGH 2004/3/23 5Ob50/04w

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Veröffentlicht am 23.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache des Immanuel K*****, wegen Berichtigung gemäß § 104 Abs 3 GBG, über den Revisionsrekurs der Franziska K*****, vertreten durch Dr. Hermann Sperk, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. April 2003, AZ 46 R 66/03a, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 4. Dezember 2002, TZ 5781/02, bestätigt wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache des Immanuel K*****, wegen Berichtigung gemäß Paragraph 104, Absatz 3, GBG, über den Revisionsrekurs der Franziska K*****, vertreten durch Dr. Hermann Sperk, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. April 2003, AZ 46 R 66/03a, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 4. Dezember 2002, TZ 5781/02, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht ordnete bei einer im C-Blatt der EZ ***** Grundbuch ***** vorgenommenen Eintragung die Ersichtlichmachung an, dass sich die dortige Anmerkung einer Anfechtungsklage auf die Eigentumseinverleibung einer bücherlichen Voreigentümerin bezieht. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- nicht übersteige und dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die bücherliche Voreigentümerin stellte an das Rekursgericht den Antrag, den Bewertungsausspruch dahin abzuändern, dass der Betrag von EUR 20.000,-- überschritten werde, und erhob zugleich außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof. Das Rekursgericht wies den Antrag auf Abänderung des Bewertungsausspruches ab.

Rechtliche Beurteilung

Den außerordentlichen Revisionsrekurs, in dem das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung behauptet wird, legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.

Der Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist auch in Grundbuchssachen bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RIS-Justiz RS0007074, RS0007081). Die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN legt den Wert des Entscheidungsgegenstandes nur dann bindend fest, wenn die Liegenschaft selbst streitverfangen ist (RIS-Justiz RS0046509). Das trifft im Grundbuchsverfahren beispielsweise für die Einverleibung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft zu (5 Ob124/03a mwN). Bei der Ersichtlichmachung, auf welche Eigentumseinverleibung sich eine bereits eingetragene Streitanmerkung (die ihrerseits nur die Wirkungen gemäß § 61 Abs 2 GBG hat) bezieht, geht es aber nicht um die Liegenschaft selbst. Die Rechtsmittelwerberin hat ohnehin nicht behauptet, dass der Einheitswert der Liegenschaft EUR 20.000,-- übersteigt. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte das Rekursgericht mit seinem Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige EUR 20.000,-- nicht, keine zwingende Bewertungsvorschrift verletzt.Der Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist auch in Grundbuchssachen bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RIS-Justiz RS0007074, RS0007081). Die Bewertungsvorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN legt den Wert des Entscheidungsgegenstandes nur dann bindend fest, wenn die Liegenschaft selbst streitverfangen ist (RIS-Justiz RS0046509). Das trifft im Grundbuchsverfahren beispielsweise für die Einverleibung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft zu (5 Ob124/03a mwN). Bei der Ersichtlichmachung, auf welche Eigentumseinverleibung sich eine bereits eingetragene Streitanmerkung (die ihrerseits nur die Wirkungen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, GBG hat) bezieht, geht es aber nicht um die Liegenschaft selbst. Die Rechtsmittelwerberin hat ohnehin nicht behauptet, dass der Einheitswert der Liegenschaft EUR 20.000,-- übersteigt. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte das Rekursgericht mit seinem Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige EUR 20.000,-- nicht, keine zwingende Bewertungsvorschrift verletzt.

Die Konsequenz daraus wäre die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 14 Abs 3 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG), weil das Rekursgericht dieses Rechtsmittel für unzulässig erklärt hat. Dass die in § 14 Abs 1 AußStrG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes vorlägen, kann dann auch nicht mit einem außerordentlichen Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.Die Konsequenz daraus wäre die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG), weil das Rekursgericht dieses Rechtsmittel für unzulässig erklärt hat. Dass die in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes vorlägen, kann dann auch nicht mit einem außerordentlichen Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.

In einem solchen Fall kann eine Partei aber gemäß § 14a Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) einen Antrag an das Rekursgericht auf Abänderung seines Unzulässigkeitsausspruches stellen. Das Fehlen eines solchen Antrages ist verbesserungsfähig (RIS-Justiz RS0109623). Der Revisionsrekurs wäre somit nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.In einem solchen Fall kann eine Partei aber gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) einen Antrag an das Rekursgericht auf Abänderung seines Unzulässigkeitsausspruches stellen. Das Fehlen eines solchen Antrages ist verbesserungsfähig (RIS-Justiz RS0109623). Der Revisionsrekurs wäre somit nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Anmerkung

E72630 5Ob50.04w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00050.04W.0323.000

Dokumentnummer

JJT_20040323_OGH0002_0050OB00050_04W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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