TE OGH 2004/3/23 5Ob20/04h

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Veröffentlicht am 23.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der "Antragstellerin" Margarete U*****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Rechtsanwalt in Linz, wegen Grundbuchsbereinigung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs von Franz U*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 15. Oktober 2003, AZ 37 R 261/03z, 37 R 262/03x, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wegen der Versäumung der in diesem Bundesgesetz bestimmten Fristen ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig (§ 82 GBG). Die Rekursfrist beträgt in Grundbuchssachen bei Zustellungen im Inland 30 Tage (§ 123 Abs 1 GBG). Die Gerichtsferien sind auf diese Rekursfrist ohne Einfluss. Dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in § 123 GBG geregelten Rekursfrist infolge § 82 GBG nicht zulässig ist, ergibt sich daher bereits aufgrund des Gesetzes (vgl auch 5 Ob 75/90 = NZ 1992, 158). Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage zur Entscheidung vor.Wegen der Versäumung der in diesem Bundesgesetz bestimmten Fristen ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig (Paragraph 82, GBG). Die Rekursfrist beträgt in Grundbuchssachen bei Zustellungen im Inland 30 Tage (Paragraph 123, Absatz eins, GBG). Die Gerichtsferien sind auf diese Rekursfrist ohne Einfluss. Dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in Paragraph 123, GBG geregelten Rekursfrist infolge Paragraph 82, GBG nicht zulässig ist, ergibt sich daher bereits aufgrund des Gesetzes vergleiche auch 5 Ob 75/90 = NZ 1992, 158). Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage zur Entscheidung vor.

Anmerkung

E72783 5Ob20.04h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00020.04H.0323.000

Dokumentnummer

JJT_20040323_OGH0002_0050OB00020_04H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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