TE OGH 2004/3/23 5Ob44/04p

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.2004
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ulrike Josefine F*****, geborene L*****, geboren am *****, vertreten durch Klement Schreiner & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei DI Dr. Walter Friedrich F*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 24. November 2003, GZ 2 R 218/03y-158, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30. April 2003, GZ 35 C 77/95b-142, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Berufungsurteil, womit die Entscheidung des Erstgerichtes, dass die Ehe der Streitteile aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden werde, bestätigt wurde, wurde dem Rechtsvertreter des Beklagten am 31. 12. 2003, also innerhalb der verhandlungsfreien Zeit (§ 222 ZPO) zugestellt. Die Revision des Beklagten wurde am 4. 2. 2004, adressiert an das Erstgericht, zur Post gegeben.Das Berufungsurteil, womit die Entscheidung des Erstgerichtes, dass die Ehe der Streitteile aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden werde, bestätigt wurde, wurde dem Rechtsvertreter des Beklagten am 31. 12. 2003, also innerhalb der verhandlungsfreien Zeit (Paragraph 222, ZPO) zugestellt. Die Revision des Beklagten wurde am 4. 2. 2004, adressiert an das Erstgericht, zur Post gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) beginnt in einem Fall wie dem vorliegenden mit 0.00 Uhr des ersten Tages nach der verhandlungsfreien Zeit (Gerichtsferien) zu laufen (6 Ob 57/98w, 7 Ob 542/89, RIS-Justiz RS0036496, Kodek in Rechberger2, § 464 ZPO, Rz 1 mwN), das ist der 7. 1. 2004. Die vierwöchige Frist endet daher mit Ablauf des 28. Tages, das ist der 3. 2. 2004. Die erst am 4. 2. 2004 zur Post gegebene Revision ist verspätet und zurückzuweisen.Die vierwöchige Revisionsfrist (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO) beginnt in einem Fall wie dem vorliegenden mit 0.00 Uhr des ersten Tages nach der verhandlungsfreien Zeit (Gerichtsferien) zu laufen (6 Ob 57/98w, 7 Ob 542/89, RIS-Justiz RS0036496, Kodek in Rechberger2, Paragraph 464, ZPO, Rz 1 mwN), das ist der 7. 1. 2004. Die vierwöchige Frist endet daher mit Ablauf des 28. Tages, das ist der 3. 2. 2004. Die erst am 4. 2. 2004 zur Post gegebene Revision ist verspätet und zurückzuweisen.

Anmerkung

E72786 5Ob44.04p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00044.04P.0323.000

Dokumentnummer

JJT_20040323_OGH0002_0050OB00044_04P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten