TE OGH 2004/3/23 5Ob10/04p

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Veröffentlicht am 23.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Nicole H*****, geboren am *****, mj Petra H*****, geboren am *****, und mj Susanne H*****, geboren am *****, Mutter Silvia H*****, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, Vater Wolfgang H*****, wegen Obsorge, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht, womit über den Rekurs der Eltern gegen den die Obsorge hinsichtlich der Minderjährigen regelnden Beschluss des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 23. 4. 2003, 17 P 51/02i-21, entschieden wurde (16 R 235/03b-45) wurde dem Vater am 10. 10. 2003 zugestellt. Mit dem am 24. 10. 2003 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte der Vater, ihm die Verfahrenshilfe unter anderem in diesem Pflegschaftsverfahren im vollen Umfang auch durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen. Das Erstgericht bewilligte die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 ZPO zur Gänze, wies hingegen den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes ab (ON 53). Dieser Beschluss wurde dem Vater am 31. 10. 2003 zugestellt. Am 11. 11. 2003 überreichte der Vater in einem Schriftsatz zusammengefasst unter anderem einen außerordentlichen Revisionsrekurs (darin enthalten ein Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss) gegen den Beschluss des Rekursgerichtes ON 45 betreffend die Obsorge und einen Rekurs gegen den Beschluss auf Abweisung der Verfahrenshilfe ON 53. Das Erstgericht legt nun den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters (ON 57) zur Entscheidung vor.Der Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht, womit über den Rekurs der Eltern gegen den die Obsorge hinsichtlich der Minderjährigen regelnden Beschluss des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 23. 4. 2003, 17 P 51/02i-21, entschieden wurde (16 R 235/03b-45) wurde dem Vater am 10. 10. 2003 zugestellt. Mit dem am 24. 10. 2003 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte der Vater, ihm die Verfahrenshilfe unter anderem in diesem Pflegschaftsverfahren im vollen Umfang auch durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen. Das Erstgericht bewilligte die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zur Gänze, wies hingegen den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes ab (ON 53). Dieser Beschluss wurde dem Vater am 31. 10. 2003 zugestellt. Am 11. 11. 2003 überreichte der Vater in einem Schriftsatz zusammengefasst unter anderem einen außerordentlichen Revisionsrekurs (darin enthalten ein Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss) gegen den Beschluss des Rekursgerichtes ON 45 betreffend die Obsorge und einen Rekurs gegen den Beschluss auf Abweisung der Verfahrenshilfe ON 53. Das Erstgericht legt nun den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters (ON 57) zur Entscheidung vor.

Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe (§§ 63 ff ZPO) gelten auch im Verfahren außer Streitsachen (§ 3 Abs 1 VerfHG; RIS-Justiz RS0039039). Die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung des Rechtsanwalts versagt wird (§ 73 ZPO).Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe (Paragraphen 63, ff ZPO) gelten auch im Verfahren außer Streitsachen (Paragraph 3, Absatz eins, VerfHG; RIS-Justiz RS0039039). Die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung des Rechtsanwalts versagt wird (Paragraph 73, ZPO).

Das bedeutet, dass auch im außerstreitigen Verfahren ein während der Revisionsrekursfrist eingebrachter Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes die Rechtsmittelfrist unterbricht. Die Rechtsmittelfrist gegen die Sachentscheidung beginnt erst mit der rechtskräftigen Abweisung des Verfahrenshilfeantrages (vgl RIS-Justiz RS0111923).Das bedeutet, dass auch im außerstreitigen Verfahren ein während der Revisionsrekursfrist eingebrachter Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes die Rechtsmittelfrist unterbricht. Die Rechtsmittelfrist gegen die Sachentscheidung beginnt erst mit der rechtskräftigen Abweisung des Verfahrenshilfeantrages vergleiche RIS-Justiz RS0111923).

Der Vater stellte innerhalb der Rekursfrist einen Verfahrenshilfeantrag u.a. durch Beigebung eines Rechtsanwaltes. Das Erstgericht hat diesen Antrag zwar in diesem Umfang abgewiesen, doch ist dieser Beschluss noch nicht in Rechtskraft erwachsen, da der Vater rechtzeitig einen Rekurs dagegen erhoben hat, über den bislang noch nicht entschieden wurde (AV v 25. 2. 2004). Da der Vater offenbar lediglich vorsichtshalber im Falle der rechtskräftigen Abweisung des Verfahrenshilfeantrages bereits eine Revisionsschrift verfasst hat, ist darüber nicht zu entscheiden, solange nicht über den Verfahrenshilfeantrag rechtskräftig entschieden wurde. Der Revisionsrekurs wäre jedenfalls im Falle der rechtskräftigen Abweisung des Verfahrenshilfeantrages rechtzeitig eingebracht worden. Erst wenn über den Verfahrenshilfeantrag rechtskräftig entschieden wurde, kann über den bereits vorliegenden Revisionsrekurs (oder im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe über den vom Anwalt einzubringenden Revisionsrekurs) entschieden werden. Es waren die Akten an das Erstgericht zurückzustellen (vgl auch 3 Ob 125/03h).Der Vater stellte innerhalb der Rekursfrist einen Verfahrenshilfeantrag u.a. durch Beigebung eines Rechtsanwaltes. Das Erstgericht hat diesen Antrag zwar in diesem Umfang abgewiesen, doch ist dieser Beschluss noch nicht in Rechtskraft erwachsen, da der Vater rechtzeitig einen Rekurs dagegen erhoben hat, über den bislang noch nicht entschieden wurde (AV v 25. 2. 2004). Da der Vater offenbar lediglich vorsichtshalber im Falle der rechtskräftigen Abweisung des Verfahrenshilfeantrages bereits eine Revisionsschrift verfasst hat, ist darüber nicht zu entscheiden, solange nicht über den Verfahrenshilfeantrag rechtskräftig entschieden wurde. Der Revisionsrekurs wäre jedenfalls im Falle der rechtskräftigen Abweisung des Verfahrenshilfeantrages rechtzeitig eingebracht worden. Erst wenn über den Verfahrenshilfeantrag rechtskräftig entschieden wurde, kann über den bereits vorliegenden Revisionsrekurs (oder im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe über den vom Anwalt einzubringenden Revisionsrekurs) entschieden werden. Es waren die Akten an das Erstgericht zurückzustellen vergleiche auch 3 Ob 125/03h).

Anmerkung

E72782 5Ob10.04p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00010.04P.0323.000

Dokumentnummer

JJT_20040323_OGH0002_0050OB00010_04P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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