Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** W*****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Zehra C*****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14. Jänner 2004, GZ 39 R 362/03d-40, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30. Juli 2003, GZ 46 C 287/02a-36, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt unter anderem dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungsrüge nicht oder nur so mangelhaft befasst, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (RIS-Justiz RS0042993, RS0043150, RS0043371). Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes lassen erkennen, dass eine Überprüfung der Beweiswürdigung stattgefunden hat. Ob die auf die Beweisrüge bezügliche Begründung des Berufungsgerichtes richtig ist, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, auf die einzelnen Zeugenaussagen einzugehen, wenn es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken hegt (EFSlg 39.253). Es muss sich nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument des Berufungswerbers auseinandersetzen (EFSlg 44.104; EFSlg 55.108). Ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung oder eine Beweisergänzung für notwendig erachtet, gehört ebenfalls der in dritter Instanz nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung an (RIS-Justiz RS0043371 [T 14]). § 488 ZPO trägt dem Berufungsgericht die Wiederholung der Beweisaufnahme dann auf, wenn es gegen diese Bedenken hat (SZ 53/117; JBl 1981, 491). Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht allerdings keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts. In der Übernahme der erstinstanzlichen Feststellungen kann auch dann keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegen, wenn das Berufungsgericht zusätzlich eigene Erwägungen zur Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts anstellt (MietSlg 44.799).Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt unter anderem dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungsrüge nicht oder nur so mangelhaft befasst, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (RIS-Justiz RS0042993, RS0043150, RS0043371). Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes lassen erkennen, dass eine Überprüfung der Beweiswürdigung stattgefunden hat. Ob die auf die Beweisrüge bezügliche Begründung des Berufungsgerichtes richtig ist, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, auf die einzelnen Zeugenaussagen einzugehen, wenn es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken hegt (EFSlg 39.253). Es muss sich nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument des Berufungswerbers auseinandersetzen (EFSlg 44.104; EFSlg 55.108). Ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung oder eine Beweisergänzung für notwendig erachtet, gehört ebenfalls der in dritter Instanz nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung an (RIS-Justiz RS0043371 [T 14]). Paragraph 488, ZPO trägt dem Berufungsgericht die Wiederholung der Beweisaufnahme dann auf, wenn es gegen diese Bedenken hat (SZ 53/117; JBl 1981, 491). Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht allerdings keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts. In der Übernahme der erstinstanzlichen Feststellungen kann auch dann keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegen, wenn das Berufungsgericht zusätzlich eigene Erwägungen zur Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts anstellt (MietSlg 44.799).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E73080 6Ob63.04iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00063.04I.0325.000Dokumentnummer
JJT_20040325_OGH0002_0060OB00063_04I0000_000