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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des GS in R, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 19. Oktober 2006, Zl. UVS-1-625/E6-2006, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 21. März 2006 um 23.05 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,04 mg/l ergeben. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 27. Februar 2007, B 2108/06, die Behandlung derselben ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:
Was zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, beim Abstellort des Fahrzeuges habe es sich um keine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO gehandelt, so ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid u.a. die Feststellung, dass das Fahrzeug jedenfalls teilweise auch auf dem Gehsteig und der Gemeindestraße abgestellt war. Diese auf die Zeugenaussage des Anzeigelegers Insp. S. gestützte Feststellung der belangten Behörde bestreitet der Beschwerdeführer zwar, doch vermag er die Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits ausgesprochen, das "Lenken" eines Fahrzeuges im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO setze nicht voraus, dass sich das Fahrzeug "zur Gänze" auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befinde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/03/0308); Gleiches hat für das "in Betrieb nehmen" eines Fahrzeuges im Sinne dieser Bestimmung zu gelten. Schon deshalb geht das Beschwerdevorbringen, welches auf einen näher bezeichneten "Privatparkplatz" als Abstellort Bezug nimmt - unabhängig von dessen Qualifikation im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO - ins Leere, wobei auch gegen die spruchgemäße Umschreibung des Tatortes keine Bedenken bestehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 95/02/0378).
Ob aber der Beschwerdeführer den Motor lediglich deshalb gestartet und im Stand laufen gelassen hat, "um sich aufzuwärmen", ist rechtlich unerheblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1976, Zl. 2264/65 = ZVR 1977/91, sowie das hg. Erkenntnis vom 16. März 1994, Zl. 93/03/0204, wo es um die diesbezügliche Behauptung der Beseitigung eines "Notstandes" ging).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. Mai 2007
Schlagworte
Lenken oder Inbetriebnehmen eines KraftfahrzeugesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020060.X00Im RIS seit
14.06.2007