Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Grundverkehrsbehörde, Innsbruck, Gilmstraße 2, wider die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach Alfred S*****, wegen Zwangsversteigerung gemäß § 17 Abs 2 TirGVG 1996, § 352 EO, infolge Revisionsrekurses des Erben Leo P*****, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 10. Oktober 2003, GZ 2 R 361/03g-33, womit aus Anlass dessen Rekurses gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Telfs vom 6. Juni 2003, GZ 6 E 1069/97s-30, die Bezeichnung der verpflichteten Partei berichtigt und der Rekurswerber auf diese Entscheidung verwiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Grundverkehrsbehörde, Innsbruck, Gilmstraße 2, wider die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach Alfred S*****, wegen Zwangsversteigerung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, TirGVG 1996, Paragraph 352, EO, infolge Revisionsrekurses des Erben Leo P*****, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 10. Oktober 2003, GZ 2 R 361/03g-33, womit aus Anlass dessen Rekurses gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Telfs vom 6. Juni 2003, GZ 6 E 1069/97s-30, die Bezeichnung der verpflichteten Partei berichtigt und der Rekurswerber auf diese Entscheidung verwiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der verstorbene Alfred S***** (im Folgenden auch nur Erblasser) war bücherlicher Eigentümer einer näher genannten Tiroler Liegenschaft. Der gesamte Nachlass wurde Leo P***** (im Folgenden auch nur Erbe) aufgrund des Testaments vom 20. Juli 1992 am 10. August 1994 eingeantwortet. Die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung wies mit rechtskräftigem Bescheid vom 10. Oktober 1996 den Antrag des Erben auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung des Liegenschaftserwerbs bzw. auf Feststellung, dass eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich sei, mit der Begründung zurück, dass - aus näher dargelegten Gründen - das dem Rechtserwerb zugrunde liegende Testament von Anfang an ein nichtiges Umgehungsgeschäft gewesen sei, das einen Rechtserwerb gar nicht zu bewirken vermocht habe. Die betreibende Partei beantragte, die Liegenschaft im Nachlass des Erblassers gemäß § 17 Abs 2 TirGVG unter sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern. Das Erstgericht bewilligte diese Zwangsversteigerung und bezeichnete dabei den Erben als Verpflichteten.Der verstorbene Alfred S***** (im Folgenden auch nur Erblasser) war bücherlicher Eigentümer einer näher genannten Tiroler Liegenschaft. Der gesamte Nachlass wurde Leo P***** (im Folgenden auch nur Erbe) aufgrund des Testaments vom 20. Juli 1992 am 10. August 1994 eingeantwortet. Die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung wies mit rechtskräftigem Bescheid vom 10. Oktober 1996 den Antrag des Erben auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung des Liegenschaftserwerbs bzw. auf Feststellung, dass eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich sei, mit der Begründung zurück, dass - aus näher dargelegten Gründen - das dem Rechtserwerb zugrunde liegende Testament von Anfang an ein nichtiges Umgehungsgeschäft gewesen sei, das einen Rechtserwerb gar nicht zu bewirken vermocht habe. Die betreibende Partei beantragte, die Liegenschaft im Nachlass des Erblassers gemäß Paragraph 17, Absatz 2, TirGVG unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, EO zu versteigern. Das Erstgericht bewilligte diese Zwangsversteigerung und bezeichnete dabei den Erben als Verpflichteten.
Dieser beantragte, alle bisherigen Exekutionsakte als nichtig aufzuheben und den Antrag auf Zwangsversteigerung abzuweisen oder aber das Verfahren (allenfalls nach vorangehender Nichtigerklärung) einzustellen, weil er nicht Eigentümer der in Vollstreckung gezogenen Liegenschaft sei und dies auch zu keinem Zeitpunkt gewesen sei. Ein Zwangsversteigerungsverfahren könne gemäß § 133 Abs 1 EO im Zusammenhang mit § 21 GBG nur gegen den bücherlichen Eigentümer geführt werden. Das gegenständliche Verfahren sei deshalb irregeleitet, könne niemals zu dem beantragten Erfolg (Zwangsversteigerung) führen und sei daher nichtig. Das Erstgericht wies die Anträge des Erben ab. Der Zwangsversteigerung nach § 17 Abs 2 oder 5 TirGVG liege kein Exekutionstitel zugrunde, aus dem sich sonst die Parteirollen ergeben. Das TirGVG nenne lediglich die Grundverkehrsbehörde als Antragsteller, nicht jedoch, wer Verpflichteter in diesem Verfahren sei. Für die Rolle des Nachlasses als solcher spreche, dass dieser nach wie vor materiellrechtlich Eigentümer der zu versteigernden Liegenschaft sei, weil nach der Rsp die notwendige grundverkehrsbhördliche Genehmigung als aufschiebende Bedingung (des Rechtserwerbs) erblickt werde, daher auch in diesem Fall (entgegen §§ 436, 819 letzter Satz ABGB) die Einantwortung nicht zum (materiellen) Rechtserwerb führe. Auch ergebe sich aus § 131 Abs 1 EO iVm § 21 GBG, dass in der Regel Zwangsversteigerungen nur gegen den im Grundbuch eingetragenen (als Verpflichteten) geführt werden können. Im Rahmen des § 352 EO seien diese Prinzipien jedoch schon ein wenig aufgeweicht, weil dieser die Zwangsversteigerung der gesamten zu teilenden Liegenschaft (und nicht nur der Anteile des Verpflichteten) vorsehe. Für die Stellung des Erben als Verpflichteten spreche jedoch der zu erschließende Zweck des TirGVG, das erreichen wolle, dass der Erbe nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich die Liegenschaft nicht bekomme oder behalte. Dieser sei der "natürliche Gegner" der Grundverkehrsbehörde, nicht jedoch der Veräußerer (Nachlass). Ebenso treffe die Pflicht zur Zahlung von Exekutionskosten im Falle der vorzeitigen Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach § 17 Abs 6 TirGVG ausdrücklich den Erben (oder weiteren Erwerber). Im Falle einer Teilungsanordnung unter Miterben würde der allein vorgesehene Liegenschaftserwerber dann wirtschaftlich nur mit einem Teil der Exekutionskosten belastet, während den Rest die übrigen Miterben zu tragen hätten, die gar nicht Liegenschaftseigentümer werden sollten. Diese Überlegungen führten zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zu der Annahme, dass der "richtige" Verpflichtete im Versteigerungsverfahren der Erbe sei. Auch bei gegenteiliger Rechtsansicht sei eine Nichtigkeit der Exekutionsbewilligung nicht zu erkennen. Der Umstand, dass ein Objekt in Exekution gezogen werde, das dem Verpflichteten gar nicht gehöre, könne nur vom wahrhaft Berechtigten als Oppositions- (gemeint wohl: Exszinderungs-)Grund geltend gemacht werden.Dieser beantragte, alle bisherigen Exekutionsakte als nichtig aufzuheben und den Antrag auf Zwangsversteigerung abzuweisen oder aber das Verfahren (allenfalls nach vorangehender Nichtigerklärung) einzustellen, weil er nicht Eigentümer der in Vollstreckung gezogenen Liegenschaft sei und dies auch zu keinem Zeitpunkt gewesen sei. Ein Zwangsversteigerungsverfahren könne gemäß Paragraph 133, Absatz eins, EO im Zusammenhang mit Paragraph 21, GBG nur gegen den bücherlichen Eigentümer geführt werden. Das gegenständliche Verfahren sei deshalb irregeleitet, könne niemals zu dem beantragten Erfolg (Zwangsversteigerung) führen und sei daher nichtig. Das Erstgericht wies die Anträge des Erben ab. Der Zwangsversteigerung nach Paragraph 17, Absatz 2, oder 5 TirGVG liege kein Exekutionstitel zugrunde, aus dem sich sonst die Parteirollen ergeben. Das TirGVG nenne lediglich die Grundverkehrsbehörde als Antragsteller, nicht jedoch, wer Verpflichteter in diesem Verfahren sei. Für die Rolle des Nachlasses als solcher spreche, dass dieser nach wie vor materiellrechtlich Eigentümer der zu versteigernden Liegenschaft sei, weil nach der Rsp die notwendige grundverkehrsbhördliche Genehmigung als aufschiebende Bedingung (des Rechtserwerbs) erblickt werde, daher auch in diesem Fall (entgegen Paragraphen 436,, 819 letzter Satz ABGB) die Einantwortung nicht zum (materiellen) Rechtserwerb führe. Auch ergebe sich aus Paragraph 131, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraph 21, GBG, dass in der Regel Zwangsversteigerungen nur gegen den im Grundbuch eingetragenen (als Verpflichteten) geführt werden können. Im Rahmen des Paragraph 352, EO seien diese Prinzipien jedoch schon ein wenig aufgeweicht, weil dieser die Zwangsversteigerung der gesamten zu teilenden Liegenschaft (und nicht nur der Anteile des Verpflichteten) vorsehe. Für die Stellung des Erben als Verpflichteten spreche jedoch der zu erschließende Zweck des TirGVG, das erreichen wolle, dass der Erbe nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich die Liegenschaft nicht bekomme oder behalte. Dieser sei der "natürliche Gegner" der Grundverkehrsbehörde, nicht jedoch der Veräußerer (Nachlass). Ebenso treffe die Pflicht zur Zahlung von Exekutionskosten im Falle der vorzeitigen Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach Paragraph 17, Absatz 6, TirGVG ausdrücklich den Erben (oder weiteren Erwerber). Im Falle einer Teilungsanordnung unter Miterben würde der allein vorgesehene Liegenschaftserwerber dann wirtschaftlich nur mit einem Teil der Exekutionskosten belastet, während den Rest die übrigen Miterben zu tragen hätten, die gar nicht Liegenschaftseigentümer werden sollten. Diese Überlegungen führten zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zu der Annahme, dass der "richtige" Verpflichtete im Versteigerungsverfahren der Erbe sei. Auch bei gegenteiliger Rechtsansicht sei eine Nichtigkeit der Exekutionsbewilligung nicht zu erkennen. Der Umstand, dass ein Objekt in Exekution gezogen werde, das dem Verpflichteten gar nicht gehöre, könne nur vom wahrhaft Berechtigten als Oppositions- (gemeint wohl: Exszinderungs-)Grund geltend gemacht werden.
Das Rekursgericht berichtigte aus Anlass des vom Erben erhobenen Rekurses die Bezeichnung der verpflichteten Partei auf "Verlassenschaft nach Alfred S*****, vertreten durch den erbserklärten und eingeantworteten Erben Leo P*****". Diesen verwies es mit seinem Rechtsmittel, dessen Kosten er selbst zu tragen habe, auf den Berichtigungsbeschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, wer Verpflichteter im Verfahren nach dem § 17 Abs 2 und 5 TirGVG iVm § 352 EO sei, Rsp des Obersten Gerichtshofs fehle.Das Rekursgericht berichtigte aus Anlass des vom Erben erhobenen Rekurses die Bezeichnung der verpflichteten Partei auf "Verlassenschaft nach Alfred S*****, vertreten durch den erbserklärten und eingeantworteten Erben Leo P*****". Diesen verwies es mit seinem Rechtsmittel, dessen Kosten er selbst zu tragen habe, auf den Berichtigungsbeschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, wer Verpflichteter im Verfahren nach dem Paragraph 17, Absatz 2 und 5 TirGVG in Verbindung mit Paragraph 352, EO sei, Rsp des Obersten Gerichtshofs fehle.
Bereits das Erstgericht sei davon ausgegangen, dass der Erbe nicht materiellrechtlicher Eigentümer der Liegenschaft sei. Zwar erwerbe der Erbe das Eigentum an den Nachlassgrundstücken in der Regel schon durch Einantwortung, weshalb die nachträgliche Einverleibung (Eintragung) des Eigentumsrechts des eingeantworteten Erben nur deklatorisch wirke. Gemäß § 3 Abs 1 lit a TirGVG bedürfe jedoch jeder originäre oder derivative Eigentumserwerb der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, die hier fehle, sodass gemäß § 16 Abs 1 leg. cit. der durch die Einantwortung erfolgte Eigentumserwerb mit Nichtigkeit behaftet und somit insoweit auch keine wirksame Einantwortung erfolgt sei. Der Rekurswerber sei daher auch nicht materiellrechtlicher Eigentümer der Liegenschaft. Auch wenn die Einantwortung ungeachtet noch nicht erfolgter Verbücherung zum Eigentumserwerb des Erben führe, wäre eine bücherliche Eintragung gegen diesen unzulässig, weil die Bestimmungen der §§ 21 und 94 GBG jede Bedachtnahme auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse verhindern, solange sie nicht im Grundbuch ihren Niederschlag gefunden haben. Im Rahmen der Zwangsversteigerung nach §§ 133 ff EO sei das bücherliche Eigentum des Verpflichteten unzweifelhaft Bewilligungsvoraussetzung. Wenngleich § 352 EO in der hier noch anzuwendenden Form vor der EO-Novelle 2000 nicht auf die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften, sondern auf jene des AußStrG verweise, sei das Verfahren nach § 352 EO jedenfalls als Exekutionsverfahren anzusehen, für das der Buchstand von entscheidender Bedeutung sei. Da der Erbe weder materiellrechtlicher noch bücherlicher Eigentümer der zu versteigernden Liegenschaft sei, könne er auch nicht als Verpflichteter im Zwangsversteigerungsverfahren angesehen werden. Die betreibende Partei habe auch die Versteigerung der "Liegenschaften im Nachlass des Alfred S*****" begehrt. Auch auf das Verfahren nach § 352 EO aF seien die Bestimmungen der §§ 1 bis 78 EO anzuwenden, somit auch § 235 Abs 5 ZPO über die Berichtigung der Parteienbezeichnung. Nicht nur von der Verlassenschaft auf die Erben, auch umgekehrt von den Erben auf die Verlassenschaft sei demnach eine Richtigstellung in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Aus Anlass des erhobenen Rechtsmittels sei daher die Bezeichnung der verpflichteten Partei auf die materiell und formal betroffene Verlassenschaft richtigzustellen. Der Erbe sei mit seinem Rekurs auf diesen Berichtigungsbeschluss zu verweisen, ohne dass ein Eingehen auf die Frage notwendig erscheine, ob nach Rechtskraft der Exekutionsbewilligung gegen den - materiell und formell nicht betroffenen - Verpflichteten ein Einstellungsgrund nach § 39 EO bestünde.Bereits das Erstgericht sei davon ausgegangen, dass der Erbe nicht materiellrechtlicher Eigentümer der Liegenschaft sei. Zwar erwerbe der Erbe das Eigentum an den Nachlassgrundstücken in der Regel schon durch Einantwortung, weshalb die nachträgliche Einverleibung (Eintragung) des Eigentumsrechts des eingeantworteten Erben nur deklatorisch wirke. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, TirGVG bedürfe jedoch jeder originäre oder derivative Eigentumserwerb der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, die hier fehle, sodass gemäß Paragraph 16, Absatz eins, leg. cit. der durch die Einantwortung erfolgte Eigentumserwerb mit Nichtigkeit behaftet und somit insoweit auch keine wirksame Einantwortung erfolgt sei. Der Rekurswerber sei daher auch nicht materiellrechtlicher Eigentümer der Liegenschaft. Auch wenn die Einantwortung ungeachtet noch nicht erfolgter Verbücherung zum Eigentumserwerb des Erben führe, wäre eine bücherliche Eintragung gegen diesen unzulässig, weil die Bestimmungen der Paragraphen 21 und 94 GBG jede Bedachtnahme auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse verhindern, solange sie nicht im Grundbuch ihren Niederschlag gefunden haben. Im Rahmen der Zwangsversteigerung nach Paragraphen 133, ff EO sei das bücherliche Eigentum des Verpflichteten unzweifelhaft Bewilligungsvoraussetzung. Wenngleich Paragraph 352, EO in der hier noch anzuwendenden Form vor der EO-Novelle 2000 nicht auf die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften, sondern auf jene des AußStrG verweise, sei das Verfahren nach Paragraph 352, EO jedenfalls als Exekutionsverfahren anzusehen, für das der Buchstand von entscheidender Bedeutung sei. Da der Erbe weder materiellrechtlicher noch bücherlicher Eigentümer der zu versteigernden Liegenschaft sei, könne er auch nicht als Verpflichteter im Zwangsversteigerungsverfahren angesehen werden. Die betreibende Partei habe auch die Versteigerung der "Liegenschaften im Nachlass des Alfred S*****" begehrt. Auch auf das Verfahren nach Paragraph 352, EO aF seien die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 78 EO anzuwenden, somit auch Paragraph 235, Absatz 5, ZPO über die Berichtigung der Parteienbezeichnung. Nicht nur von der Verlassenschaft auf die Erben, auch umgekehrt von den Erben auf die Verlassenschaft sei demnach eine Richtigstellung in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Aus Anlass des erhobenen Rechtsmittels sei daher die Bezeichnung der verpflichteten Partei auf die materiell und formal betroffene Verlassenschaft richtigzustellen. Der Erbe sei mit seinem Rekurs auf diesen Berichtigungsbeschluss zu verweisen, ohne dass ein Eingehen auf die Frage notwendig erscheine, ob nach Rechtskraft der Exekutionsbewilligung gegen den - materiell und formell nicht betroffenen - Verpflichteten ein Einstellungsgrund nach Paragraph 39, EO bestünde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Erben ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch (§ 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO) nicht zulässig.Der Revisionsrekurs des Erben ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) nicht zulässig.
§ 17 TirGVG 1996 LGBl 61/1996 lautet:Paragraph 17, TirGVG 1996 Landesgesetzblatt 61 aus 1996, lautet:
(1) Hat der Erbe binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung eine Urkunde im Sinne des § 16 Abs. 1 nicht vorgelegt, so hat das Verlassenschaftsgericht dies der Grundverkehrsbehörde mitzuteilen.(1) Hat der Erbe binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung eine Urkunde im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, nicht vorgelegt, so hat das Verlassenschaftsgericht dies der Grundverkehrsbehörde mitzuteilen.
(2) Ist bei Einlangen dieser Mitteilung ein Verfahren im Sinne des § 16 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht das Grundstück auf Antrag der Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern.(2) Ist bei Einlangen dieser Mitteilung ein Verfahren im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht das Grundstück auf Antrag der Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, der Exekutionsordnung zu versteigern.
...
(5) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Rechtserwerb durch den Erben oder den anderen im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. b die grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder Bestätigung versagt wird, so ist das Grundstück nach Abs. 2 zu versteigern.(5) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Rechtserwerb durch den Erben oder den anderen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder Bestätigung versagt wird, so ist das Grundstück nach Absatz 2, zu versteigern.
Nach dieser Vorschrift kommt es dann, wenn es dem Erben nicht gelingt, fristgerecht seine Legitimation nachzuweisen oder einen geeigneten Käufer für die Liegenschaft zu finden, auf Antrag der Grundverkehrsbehörde zur Versteigerung. Der Erbe erhält sohin statt der Liegenschaft den Versteigerungserlös abzüglich der Kosten des Versteigerungsverfahrens.
Es entspricht nun stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass eine unrichtige und fehlerhafte Parteienbezeichnung auch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu berichtigen hat (RIS-Justiz RS0039666; Kodek in Rechberger2 § 235 ZPO Rz 15). Gemäß § 78 EO ist § 235 Abs 5 ZPO im Exekutionsverfahren jedenfalls analog anzuwenden (3 Ob 178/99v = EvBl 2000/97 u.a.; RIS-Justiz RS0112924). Die Richtigstellung der Parteienbezeichnung findet dort ihre Grenze, wo es sich um den Mangel der Sachlegitimation handelt. Dieser kann nicht im Wege der Berichtigung beseitigt werden (stRsp, RIS-Justiz RS0035266, RS0039562). Im vorliegenden Fall hat die betreibende Partei die verpflichtete Partei aber von Anfang an mit "Liegenschaften im Nachlass des Alfred S*****" bezeichnet, eine Inanspruchnahme des Erben erfolgte daher in Wahrheit nicht. Wenn sich aber aus dem Vorbringen des die Verfahrenseinleitung Beantragenden eindeutig und klar ergibt, gegen wen das angestrebte Verfahren gerichtet ist, ist die Richtigstellung der Parteienbezeichnung selbst dann vorzunehmen, wenn - wie hier durch die unrichtige Bezeichnung der verpflichteten Partei durch das Erstgericht (und nicht die betreibende Gläubigerin) - eine existierende andere Person in das Verfahren einbezogen worden sein sollte (stRsp, RIS-Justiz RS0039871, insbesondere T 21).Es entspricht nun stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass eine unrichtige und fehlerhafte Parteienbezeichnung auch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu berichtigen hat (RIS-Justiz RS0039666; Kodek in Rechberger2 Paragraph 235, ZPO Rz 15). Gemäß Paragraph 78, EO ist Paragraph 235, Absatz 5, ZPO im Exekutionsverfahren jedenfalls analog anzuwenden (3 Ob 178/99v = EvBl 2000/97 u.a.; RIS-Justiz RS0112924). Die Richtigstellung der Parteienbezeichnung findet dort ihre Grenze, wo es sich um den Mangel der Sachlegitimation handelt. Dieser kann nicht im Wege der Berichtigung beseitigt werden (stRsp, RIS-Justiz RS0035266, RS0039562). Im vorliegenden Fall hat die betreibende Partei die verpflichtete Partei aber von Anfang an mit "Liegenschaften im Nachlass des Alfred S*****" bezeichnet, eine Inanspruchnahme des Erben erfolgte daher in Wahrheit nicht. Wenn sich aber aus dem Vorbringen des die Verfahrenseinleitung Beantragenden eindeutig und klar ergibt, gegen wen das angestrebte Verfahren gerichtet ist, ist die Richtigstellung der Parteienbezeichnung selbst dann vorzunehmen, wenn - wie hier durch die unrichtige Bezeichnung der verpflichteten Partei durch das Erstgericht (und nicht die betreibende Gläubigerin) - eine existierende andere Person in das Verfahren einbezogen worden sein sollte (stRsp, RIS-Justiz RS0039871, insbesondere T 21).
Die vom Rekursgericht als erheblich iSd § 528 Abs 1 ZPO beurteilte Frage, wer verpflichtete Partei im Verfahren nach den hier relevanten §§ 17 Abs 2 und 5 TirGVG 1996 iVm § 352 EO ist, wirft der Revisionsrekurswerber gar nicht auf. Er teilt ja den Standpukt der betreibenden Partei, selbst nicht Eigentümer der zu versteigernden Liegenschaft zu sein, weshalb nicht er selbst, sondern der Verlass nach Alfred S***** die verpflichtete Partei im Verfahren gemäß § 17 Abs 2 TirGVG sei. Dies bewirkt allerdings die Unzulässigkeit seines Revisionsrekurses selbst dann, wenn das Rekursgericht zu Recht die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsmittels ausgesprochen hat (stRsp; RIS-Justiz RS0102059).Die vom Rekursgericht als erheblich iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO beurteilte Frage, wer verpflichtete Partei im Verfahren nach den hier relevanten Paragraphen 17, Absatz 2 und 5 TirGVG 1996 in Verbindung mit Paragraph 352, EO ist, wirft der Revisionsrekurswerber gar nicht auf. Er teilt ja den Standpukt der betreibenden Partei, selbst nicht Eigentümer der zu versteigernden Liegenschaft zu sein, weshalb nicht er selbst, sondern der Verlass nach Alfred S***** die verpflichtete Partei im Verfahren gemäß Paragraph 17, Absatz 2, TirGVG sei. Dies bewirkt allerdings die Unzulässigkeit seines Revisionsrekurses selbst dann, wenn das Rekursgericht zu Recht die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsmittels ausgesprochen hat (stRsp; RIS-Justiz RS0102059).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E72859 3Ob8.04dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00008.04D.0325.000Dokumentnummer
JJT_20040325_OGH0002_0030OB00008_04D0000_000