TE OGH 2004/3/25 6Ob27/04w

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Veröffentlicht am 25.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Monika P*****, vertreten durch Dr. Martin Gärtner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte und widerklagende Partei Gerhard H*****, vertreten durch Dr. Christa Cramer, Rechtsanwältin in Graz, wegen Ehescheidung über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 10. Dezember 2003, GZ 2 R 325/03h-197, womit über den Rekurs der beklagten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 14. März 2003, GZ 31 C 109/94b-166, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beklagte beantragte mit dem am 6. 9. 2002 beim Erstgericht eingelangten Antrag die Feststellung der Nichtigkeit des bisher durchgeführten Scheidungsverfahrens bis einschließlich 9. 10. 1997 wegen Befangenheit der Prozessrichterin.

Der für Ablehnungen zuständige Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichtes wies den Ablehnungsantrag zurück (Beschluss 17. 9. 2002, GZ 55 Nc 133/02g-2). Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge (7 R 145/02y des LGZ Graz = ON 157).

Mit Beschluss vom 14. 3. 2003 wies das Erstgericht den auf die Feststellung der Nichtigkeit des Verfahrens bis einschließlich 9. 10. 1997 gerichteten Antrag des Beklagten zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Beklagten ist unzulässig:

Die Anfechtung von Konformatsbeschlüssen ist unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Auf den weiteren Zurückweisungsgrund der Verspätung des Rechtsmittels kommt es damit nicht mehr an.Die Anfechtung von Konformatsbeschlüssen ist unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Auf den weiteren Zurückweisungsgrund der Verspätung des Rechtsmittels kommt es damit nicht mehr an.

Anmerkung

E72792 6Ob27.04w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00027.04W.0325.000

Dokumentnummer

JJT_20040325_OGH0002_0060OB00027_04W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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