Index
41/01 Sicherheitsrecht;Norm
BDG 1979 §28 Abs1 idF 2002/I/119;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des GL in Y, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 31. Jänner 2006, Zl. 134.335/2-I/1/e/06, betreffend Vergütung für Nebentätigkeit (§ 25 des Gehaltsgesetzes 1956), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Leiter des Bildungszentrums der Sicherheitsexekutive Niederösterreich in Y.
Mit Antrag vom 2. Februar 2004 begehrte der Beschwerdeführer - unter Verweis auf bereits vorgelegte Nachweise - die Auszahlung der ihm gebührenden Nebentätigkeitsvergütung für seine am 24. und 25. Februar 2003, am 26. Mai 2003 sowie am 25., 26. und 29. September 2003 absolvierte Prüfungstätigkeit im Rahmen der von der belangten Behörde gebildeten Kommission für Dienstprüfungen für den Exekutivdienst bzw. bei Nichtstattgebung die Erlassung eines Bescheides.
Mit Bescheid vom 5. August 2004 wies das Bildungszentrum Traiskirchen als Dienstbehörde erster Instanz den Antrag vom 2. Februar 2004 als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der in Rede stehenden Prüfungstätigkeit nicht um eine Nebentätigkeit handeln würde. Dem Beschwerdeführer obliege in seiner Funktion nicht nur die entsprechende Vermittlung von Wissen und Handlungskompetenzen, sondern auch die regelmäßige und begleitende Leistungsbeurteilung. Die Abnahme von Prüfungen sei jedenfalls Bestandteil der dem Beschwerdeführer übertragenen Aufgaben. Für die Qualifikation als Haupttätigkeit würden auch die Arbeitsplatzbeschreibungen für leitende Beamte und hauptamtliche Lehrer der Bildungszentren sprechen, in die die Prüfungstätigkeit als Mitglied der Dienstprüfungskommission sogar dezidiert aufgenommen worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. Er führt darin aus, dass der unmittelbare Zusammenhang seiner Prüfungstätigkeit mit seinem sonstigen Aufgabenbereich nicht gegeben sei. Die Prüfungstätigkeit stelle daher eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) dar. Die Prüfungskommission sei eine eigene Einrichtung und liege nicht im Wirkungsbereich der Dienststelle des Beschwerdeführers. Als Mitglied der Prüfungskommission nehme der Beschwerdeführer auch nicht Aufgaben der Sicherheitsakademie wahr. Vielmehr übe er eine von dieser unabhängige Prüfungstätigkeit aus. Die Prüfungstätigkeit stehe somit in keinem Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer als Leiter eines Bildungszentrums übertragenen Aufgaben.
Mit Bescheid vom 31. Jänner 2006 wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gleichzeitig mit der Übertragung der Durchführung der Grundausbildungen für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres an die Sicherheitsakademie auch die Abhaltung aller Arten von Dienstprüfungen inkludiert sei. Die Abhaltung der Dienstprüfungen für den Exekutivdienst als Bestandteil der entsprechenden Grundausbildung (§ 28 Abs. 1 BDG 1979) für den Exekutivdienst bilde somit einen unmittelbaren Bestandteil der der Sicherheitsakademie übertragenen Aufgaben. Die organisatorischen Einheiten, in denen die der Sicherheitsakademie zukommenden Aus- und Fortbildungsagenden umgesetzt würden, seien die einzelnen Bildungszentren der Sicherheitsexekutive. Aufbauend auf diesen der Sicherheitsakademie zukommenden Aufgaben seien den in den jeweiligen Bildungszentren der Sicherheitsakademie eingerichteten Arbeitsplätzen entsprechende Tätigkeitsfelder zugeordnet worden. So werde in den den Organisationsvorschriften als Beilage angeschlossenen Arbeitsplatzbeschreibungen für leitende Beamte und hauptamtliche Lehrer der Bildungszentren die Funktion als Vorsitzender bzw. Senatsmitglied der Prüfungskommission ausdrücklich als die einem leitenden Beamten zukommende Aufgabe genannt. Die Abhaltung von Dienstprüfungen zähle folglich zu den dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers unmittelbar zuzuordnenden Aufgaben. Die Tätigkeit als Prüfer bei Dienstprüfungen für den Exekutivdienst sei somit keine Tätigkeit in einem außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Sicherheitsakademie befindlichen anderen Wirkungsbereich.
Jede Prüfungstätigkeit im Rahmen der Grundausbildung für den Exekutivdienst sei ungeachtet dessen, dass es für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission einer gesonderten Verfügung der belangten Behörde bedürfe, zu den unmittelbar arbeitsplatzbezogenen Aufgaben eines leitenden Beamten eines Bildungszentrums zu zählen. Daran vermöge auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Dienstprüfungen zum Teil an Orten außerhalb des Bildungszentrums Y durchgeführt worden seien, nichts zu ändern. Für die Qualifizierung als Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BDG 1979 komme dem Umstand, an welcher Örtlichkeit eine Dienstleistung erbracht würde, keine rechtliche Relevanz zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf Vergütung für geleistete Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979" durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung als verletzt.
Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides - wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlich - sieht der Beschwerdeführer in folgenden Umständen: Bei der Beurteilung, inwieweit es sich bei der gegenständlichen Prüfungstätigkeit um eine weitere Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungsbereich und somit um eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BDG 1979 handle, sei entgegen den Annahmen der belangten Behörde eine organisatorische Sichtweise geboten. Durch die Einrichtung der Prüfungskommission für die Durchführung von Dienstprüfungen für den Exekutivdienst durch die belangte Behörde werde ein außerhalb des Dienststellenbereiches (Bildungszentrum) liegender Wirkungsbereich geschaffen. Diese organisatorische Trennung bedinge, dass die Prüfungstätigkeit ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufgaben, die mit dem "grundsätzlichen Arbeitsplatz" des Beschwerdeführers als Leiter des Bildungszentrums der Sicherheitsexekutive Niederösterreich in Y verbunden seien, stehe. Ein weiteres Indiz für diese Annahme stelle der Umstand dar, dass die Prüfungen nicht nur an der Dienststelle des Beschwerdeführers, sondern auch an anderen Örtlichkeiten abgehalten würden. Organisatorisch sei mit der Einrichtung der Prüfungskommissionen eine außerhalb des "normalen" Dienststellenbereiches liegende Zuständigkeit geschaffen worden, weshalb das Vorliegen eines "anderen Wirkungskreises" im Sinne des § 37 Abs. 1 BDG 1979 jedenfalls zwingend zu bejahen sei.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Gemäß § 37 Abs. 1 BDG 1979 in der Stammfassung (BGBl. Nr. 333) können dem Beamten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG 1956) idF BGBl. I Nr. 119/2002 gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung, soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist.
Entscheidend für das Vorliegen einer Nebentätigkeit ist zum einen, dass der Beamte eine Tätigkeit, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Arbeitsplatz im Rahmen des Wirkungskreises seiner Dienststelle obliegenden Dienstpflichten steht, ausübt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ("noch weitere Tätigkeiten") muss es sich bei dieser Nebentätigkeit zudem um Aufgaben handeln, die ein Beamter neben seiner ihn voll beanspruchenden Haupttätigkeit ausübt; nur diese zusätzliche Belastung rechtfertigt die Zuerkennung einer Vergütung nach § 25 Abs. 1 GehG 1956 (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 96/12/0184).
Gemäß § 10a Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991 in der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Kalenderjahr 2003) geltenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2002 (SPG) ist die Sicherheitsakademie die Ausbildungs- und Forschungseinrichtung für die Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive sowie für die sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes. Sie wird als unselbständige Anstalt des Bundes errichtet und untersteht unmittelbar dem Bundesminister für Inneres.
Nach § 10a Abs. 2 erster Satz SPG idF BGBl. I Nr. 104/2002 obliegt der Sicherheitsakademie die Durchführung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die in Abs. 1 genannten Bediensteten.
Gemäß § 10a Abs. 7 SPG idF BGBl. I Nr. 104/2002 kann der Bundesminister für Inneres für die Erfüllung der der Sicherheitsakademie übertragenen Aufgaben entsprechend dem Ausbildungsbedarf Bildungszentren in den Bundesländern einrichten und die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personellen und Sachmittel zur Verfügung stellen.
Mit den vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen wurde die Durchführung der Grundausbildung für die dort genannten Bediensteten an die Sicherheitsakademie übertragen und der Bundesminister für Inneres ermächtigt, mit der Durchführung der Grundausbildung betraute Bildungszentren in den Bundesländern einzurichten. Im vorliegenden Verfahren wird nicht bestritten, dass der Bundesminister für Inneres von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht hat.
Nach § 28 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 119/2002 ist die Absolvierung der Grundausbildung durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung.
Mit der Übertragung der Durchführung der Grundausbildungen für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres an die Sicherheitsakademie bzw. die in den Bundesländern eingerichteten Bildungszentren ist auch die Abhaltung der Dienstprüfungen als ein Teil der Grundausbildung gemäß § 28 Abs. 1 BDG 1979 für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres mitübertragen worden, ist doch die Dienstprüfung Bestandteil der Grundausbildung. Dieses Auslegungsergebnis folgt aus einer Zusammenschau der Bestimmungen des SPG und des BDG 1979.
Die Abhaltung der gegenständlichen Dienstprüfungen zählt somit zum Wirkungsbereich der Sicherheitsakademie bzw. der für die Umsetzung der der Sicherheitsakademie obliegenden Aufgaben eingerichteten Bildungszentren.
Gemäß § 22 Abs. 1 der für den fraglichen Zeitraum (Kalenderjahr 2003) geltenden Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. II Nr. 433/1999 idF der Novelle BGBl. II Nr. 468/2002, (im Folgenden: GAV) hat für die Durchführung von Dienstprüfungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 der Bundesminister für Inneres Prüfungskommissionen zu bilden. Vorsitzender der Prüfungskommissionen ist der Direktor der Sicherheitsakademie, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Nach § 22 Abs. 2 GAV idF der Novelle BGBl. II Nr. 468/2002 ist die Prüfungskommission für Dienstprüfungen für den Exekutivdienst neben dem Vorsitzenden aus den Zentrumsleitern für die Aus- und Fortbildung in der Sicherheitsakademie, den Leitern der Bildungszentren und deren Stellvertretern und aus dem Kreis der hauptberuflich an der Sicherheitsakademie tätigen Lehrkräfte der Verwendungsgruppe E 2a zu bilden.
§ 23 Abs. 1 GAV idF der Novelle BGBl. II Nr. 468/2002 bestimmt, dass die Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen ist.
Die Prüfungssenate bestehen gemäß § 23 Abs. 2 GAV idF der Novelle BGBl. II Nr. 468/2002 aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission den Vorsitzenden des Prüfungssenates und die beiden weiteren Mitglieder. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenates ist aus dem Kreis der Vortragenden im jeweiligen Ausbildungslehrgang zu bestimmen.
Die konkrete Prüfungstätigkeit des Beschwerdeführers erfordert somit neben der Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission durch den Bundesminister für Inneres noch vor jeder Dienstprüfung die Bestimmung zum Mitglied des drei Mitglieder umfassenden Prüfungssenates durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission, den Direktor der Sicherheitsakademie. Mit der Bildung der Prüfungskommission wird jedoch entgegen den Beschwerdeausführungen nicht bewirkt, dass die Prüfungstätigkeit des Beschwerdeführers ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufgaben, die mit dem "grundsätzlichen Arbeitsplatz" des Beschwerdeführers als Leiter des Bildungszentrums in Y verbunden sind, steht. Vielmehr vollziehen die zum Mitglied der Prüfungskommission bestellten Bediensteten - wie der Beschwerdeführer - mit ihrer Prüfungstätigkeit Aufgaben im organisatorischen Gefüge der Bildungszentren, die fachlich der Sicherheitsakademie zuzurechnen sind. Durch die auf Grund seiner Funktion als Leiter eines Bildungszentrums auf Grund § 22 Abs. 2 GAV erfolgte Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission ist die daraus folgende Prüfungstätigkeit des Beschwerdeführers keine solche, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Arbeitsplatz im Rahmen des Wirkungskreises seiner Dienststelle obliegenden Dienstpflichten steht. Konsequent wird in den Arbeitsplatzbeschreibungen für leitende Beamte und hauptamtliche Lehrer der Bildungszentren die Funktion als Vorsitzender bzw. Senatsmitglied der Prüfungskommission gemäß GAV auch ausdrücklich als die einem leitenden Beamten zukommende Aufgabe genannt. Die Ausübung der Prüfungstätigkeit durch den Beschwerdeführer stellt somit eine aus seiner Funktion herrührende und unmittelbar mit seinem Arbeitsplatz verbundene Aufgabe dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1985, Zl. 84/12/0114, VwSlg. 11.767/A, das Vorliegen einer Nebentätigkeit verneint, wenn ein mit Ausbildungsaufgaben betrauter Bediensteter als Prüfer herangezogen wird, sofern die Dienstprüfung Bestandteil der Ausbildung ist.
Dem Umstand, dass nach Angaben des Beschwerdeführers die Dienstprüfungen zum Teil an Orten außerhalb des Bildungszentrums Y durchgeführt worden sind, kommt im vorliegenden Fall für die Qualifizierung als Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BDG 1979 keine rechtliche Relevanz zu.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 25. Mai 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120034.X00Im RIS seit
11.07.2007