TE Vfgh Beschluss 2002/11/25 G329/02 ua

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z2 litd

Leitsatz

Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags wegen entschiedener Sache

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Das Oberlandesgericht Wien stellte auf Grund seines Beschlusses vom 26. September 2002, GZ 10 Rs 244/02d, gemäß Art140 Abs1 und Art89 Abs2 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge §280 Abs2 Z1 BSVG idF der 24. Novelle zum BSVG, BGBl. I Nr. 101/2001, als verfassungswidrig aufheben. Dieser Antrag ist zu G329/02 protokolliert.

2. Begründend führt es aus, daß die klagende Partei am 29.11.2000 bei der SVA der Bauern einen Antrag auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit eingebracht habe. Über diesen sei bis zum 4.7.2001 nicht abgesprochen worden. An diesem Tag erhob die Klägerin beim LG Krems an der Donau Säumnisklage auf Zuspruch der von ihr gewünschten Pensionsleistung. Das Erstgericht wies die Klage ab; gegen dieses Urteil hat die Klägerin berufen.

3. Das antragstellende Oberlandesgericht macht der angefochtenen Bestimmungen im wesentlichen zum Vorwurf auf Grund der in dieser Bestimmung verfügten Rückwirkung gegen das Gleichheitsgebot, Art5 StGG sowie Art1 des 1. ZP zur EMRK zu verstoßen.

4. Mit weiteren zu den Zlen. G336/02 (8 Rs 232/02z), G337/02 (8 Rs 235/02s), G338/02 (8 Rs 234/02v), G339/02 (8 Rs 236/02p), G340/02 (8 Rs 237/02k), G341/02 (8 Rs 239/02k) und G342/02 (8 Rs 247/02f) sowie G353/02 (7 Rs 334/02t), G354/02 (7 Rs 332/02y) und G355/02 (7 Rs 308/02v) protokollierten Anträgen begehrt das OLG Wien aus Anlaß von bei ihm anhängigen Berufungsverfahren die Aufhebung des §280 Abs2 Z1 BSVG aus den oben wiedergegebenen Gründen.

5. Die Gesetzesprüfungsanträge sind nicht zulässig.

6. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (hier §280 Abs2 Z1 BSVG) nur ein einziges Mal zu entscheiden (VfSlg. 10578/1985, 12661/1991, 13085/1992 ua.) Die Verfahren über die am 11. und 23. Oktober sowie am 11. November 2002 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Anträge des Oberlandesgerichtes Wien (G329/02, G336-342/02, G353-355/02) konnten nicht mehr mit dem (am 10. Oktober 2002 abgeschlossenen) Verfahren zu G42/02 ua. verbunden werden. Da die vom Oberlandesgericht Wien vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2002, auf Antrag des OGH, des OLG Linz sowie des OLG Graz, G42/02 ua., abgesprochen hat, mußten die Anträge wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.

7. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Rechtskraft, res iudicata, VfGH / Bedenken, VfGH / Sachentscheidung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G329.2002

Dokumentnummer

JFT_09978875_02G00329_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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