TE OGH 2004/3/25 6Ob187/03y

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Veröffentlicht am 25.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN ***** beim Landesgericht Linz eingetragenen Sozialdemokratische Partei Oberösterreich-Privatstiftung mit dem Sitz in Linz, *****, über den Revisionsrekurs der Stiftung und ihrer Vorstandsmitglieder Georg O*****, Reinhard W*****, Helmut D*****, Dr. Herbert G*****, und Franz M*****, alle vertreten durch Dr. Georg Bruckbauer, öffentlicher Notar in Leonding, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 18. Juni 2003, GZ 6 R 99/03a-5, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 14. Mai 2003, GZ 32 Fr 1690/03w-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Mit Notariatsakt vom 19. 10. 1995 errichteten die Stifter S***** Verein ***** W*****verein*****, Sozialdemokratische Partei Österreichs, Landesorganisation Oberösterreich, und O*****verein eine Stiftung mit dem Namen "Sozialdemokratische Partei Oberösterreich- Privatstiftung".

Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes beantragten gemäß § 33 Abs 2 letzter Satz PSG die Genehmigung der von ihnen beschlossenen Änderung des Namens der Privatstiftung auf "Privatstiftung L 36".Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes beantragten gemäß Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz PSG die Genehmigung der von ihnen beschlossenen Änderung des Namens der Privatstiftung auf "Privatstiftung L 36".

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab. Sie gingen vom folgenden Sachverhalt aus:

Der Stifter W*****verein***** widmete der Stiftung eine Liegenschaft in Linz samt dem darauf errichteten Gebäudekomplex.

Punkt III. der Stiftungsurkunde ("Stiftungszweck") lautet:Punkt römisch III. der Stiftungsurkunde ("Stiftungszweck") lautet:

"Stiftungszweck ist die Förderung des Begünstigten durch einheitliche Verwaltung des der Stiftung gewidmeten Vermögens.

Die Stifter überlassen dem Stiftungsvorstand die Freiheit, das Stiftungsvermögen nach betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten und die jeweils erforderliche optimale Gestaltung vorzunehmen.

Die Verwaltung des übernommenen Vermögens hat nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen und soll ein maximaler Ertrag angestrebt werden. Dieser maximale Ertrag soll bei Immobilien dem ortsüblichen Mietertrag entsprechen. Die Verwaltung des Vermögens hat unter dem Gesichtspunkt der Substanzerhaltung zu erfolgen, was bedeutet, dass Teile des Ertrages für die Instandhaltung der Immobilien aufgewendet werden müssen.

Die Substanzerhaltung hat ihre Grenzen dort, wo die Erträge aus einzelnen Objekten nicht für eine ausreichende Verzinsung des eingesetzten Vermögens sorgen. Jene Teile des Vermögens, die weniger ertragreich sind, sollen veräußert werden und der Veräußerungserlös ist in ertragreichere Anlageformen zu investieren. Von einer Veräußerung ist dann Abstand zu nehmen, wenn wichtige politische Gründe dagegen sprechen.

Die Verwendung der verfügbaren Mittel der Stiftung im Sinne des Stiftungszweckes erfolgt unter der Verantwortung des Stiftungsvorstandes, soweit dadurch nicht Ansprüche von Gläubigern der Privatstiftung geschmälert werden.

Die Erträgnisse sollen dem Stiftungsbegünstigten zufließen, mit der Einschränkung, dass vom jährlichen Gewinn 20 % einer Rücklage zugeführt werden und damit nicht ausgeschüttet werden.

Diese angesparte Rücklage soll eine Reserve darstellen zur Abdeckung entweder zukünftiger Verluste oder sie kann durch einen Beschluss des Stiftungsvorstandes unter der Voraussetzung, dass ein Bedarf der Begünstigten angemeldet wird, ganz oder teilweise ausgeschüttet werden. Ein Bedarf ist immer dann gegeben, wenn der Begünstigte Mittel zur Durchführung bzw Erzielung wichtiger politischer Zwecke benötigt."

Begünstigter aus der Stiftung ist die Sozialdemokratische Partei Österreichs, Landesorganisation Oberösterreich. Die Stifter verzichteten ausdrücklich auf das Recht, die Stiftung zu widerrufen. Änderungen der Stiftungserklärung haben sich die Stifter nicht vorbehalten. Die Stiftung wurde am 19. 1. 1996 in das Firmenbuch des Landesgerichtes Linz eingetragen.

Der Stiftungsvorstand beschloss in seiner außerordentlichen Sitzung vom 22. 4. 2003, den Namen auf "Privatstiftung L 36" abzuändern. Die Erwägungen hiezu sind in einem der Vorstandssitzung zu Grunde gelegten Aktenvermerkt festgehalten, der auszugsweise lautet:

"... Anlässlich der Eintragung der Stiftung im Firmenbuch haben die Stifter ... nicht erkennen können, dass der Name "Sozialdemokratische Partei Österreich, Privatstiftung" für die Erfüllung des Stiftungszweckes - Verwaltung des Stiftungsvermögens nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Anstrebung eines maximalen Ertrages - nachteilig sein könnte.

Die von der Privatstiftung erworbene Liegenschaft mit Gebäude 4020 Linz, L*****, wurde unter Einsatz aufwendiger finanzieller Mittel zwischenzeitig vollkommen neu renoviert, um entsprechend dem Stiftungszweck Punkt III. der Stiftungsurkunde eine dem ortsüblichen Mietertrag entsprechende Rendite für das eingesetzte Kapital zu erzielen. Der Komplettumbau des zur Gänze vermieteten Objektes ..., stimmt mit den Grundsätzen des Stiftungszweckes überein, nach dem gemäß Punkt III. der Stiftungsurkunde die Stifter dem Stiftungsvorstand die Freiheit überlassen, das Stiftungsvermögen nach betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten und die jeweils erforderliche optimale Gestaltung vorzunehmen. Auf Grund der aufwendig vorgenommenen Adaptierung ergibt sich jedoch die vollkommen geänderte Situation - geänderte Verhältnisse gemäß § 33 Abs 2 PSG -, mit welcher der Stiftungsvorstand auch bei Beachtung betriebswirtschaftlicher und kaufmännischer Grundsätze nicht rechnen konnte, dass der Name der Privatstiftung 'Sozialdemokratische Partei Oberösterreich - Privatstiftung' mit der 'Sozialdemokratischen Partei' verknüpft wird und im Hinblick auf diese Tatsache Mieter von Objekten in der L***** erhebliche Nachlässe auf die veranschlagten Mietzinse begehren. Die geänderte Situation rechtfertigt jedoch nicht eine erhebliche Einschränkung bei der Erfüllung des in der Stiftungsurkunde festgesetzten Stiftungszweckes, indem vom Vorstand bzw der Privatstiftung erhebliche Mieteinbußen auf Grund des Namens 'Sozialdemokratische Partei Oberösterreich - Privatstiftung' nur deswegen hingenommen werden müssen, weil hier von außenstehenden Dritten im Rahmen der stiftungsmäßigen Vermögensverwaltung eine Nahebeziehung zur 'Sozialdemokratischen Partei' geknüpft wird.Die von der Privatstiftung erworbene Liegenschaft mit Gebäude 4020 Linz, L*****, wurde unter Einsatz aufwendiger finanzieller Mittel zwischenzeitig vollkommen neu renoviert, um entsprechend dem Stiftungszweck Punkt römisch III. der Stiftungsurkunde eine dem ortsüblichen Mietertrag entsprechende Rendite für das eingesetzte Kapital zu erzielen. Der Komplettumbau des zur Gänze vermieteten Objektes ..., stimmt mit den Grundsätzen des Stiftungszweckes überein, nach dem gemäß Punkt römisch III. der Stiftungsurkunde die Stifter dem Stiftungsvorstand die Freiheit überlassen, das Stiftungsvermögen nach betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten und die jeweils erforderliche optimale Gestaltung vorzunehmen. Auf Grund der aufwendig vorgenommenen Adaptierung ergibt sich jedoch die vollkommen geänderte Situation - geänderte Verhältnisse gemäß Paragraph 33, Absatz 2, PSG -, mit welcher der Stiftungsvorstand auch bei Beachtung betriebswirtschaftlicher und kaufmännischer Grundsätze nicht rechnen konnte, dass der Name der Privatstiftung 'Sozialdemokratische Partei Oberösterreich - Privatstiftung' mit der 'Sozialdemokratischen Partei' verknüpft wird und im Hinblick auf diese Tatsache Mieter von Objekten in der L***** erhebliche Nachlässe auf die veranschlagten Mietzinse begehren. Die geänderte Situation rechtfertigt jedoch nicht eine erhebliche Einschränkung bei der Erfüllung des in der Stiftungsurkunde festgesetzten Stiftungszweckes, indem vom Vorstand bzw der Privatstiftung erhebliche Mieteinbußen auf Grund des Namens 'Sozialdemokratische Partei Oberösterreich - Privatstiftung' nur deswegen hingenommen werden müssen, weil hier von außenstehenden Dritten im Rahmen der stiftungsmäßigen Vermögensverwaltung eine Nahebeziehung zur 'Sozialdemokratischen Partei' geknüpft wird.

Die Privatstiftung sollte daher einer Namensänderung unterzogen werden und künftig die Bezeichnung "Privatstiftung L 36" tragen. Wie bereits vorgetragen, kommt es bei wirtschaftlichen Tätigkeiten der Privatstiftung zB mit Mietvertragsabschlüssen zu nicht gewünschten Junktimierungen mit der Tätigkeit der 'Sozialdemokratischen Partei'. Der neue Name 'Privatstiftung L 36' wird vom Mietobjekt L***** abgeleitet. Da sich darin die Geschäftsstelle der Landesorganisation Oberösterreich befindet, sprechen wichtige politische Gründe im Sinne des Stiftungszweckes gegen eine Veräußerung, auch wenn derzeit keine ausreichende Verzinsung des eingesetzten Vermögens erreicht wird.

Gemäß der Stiftungsurkunde steht den Stiftern kein Vorbehalt zur Änderung der Stiftungsurkunde zu. Gemäß § 33 Abs 2 PSG kann daher nur der Stiftungsvorstand - wie oben dargelegt unter Wahrung bzw zur weiteren ungehinderten Erfüllung des Stiftungszweckes - Änderungen der Stiftungsurkunde infolge Änderung des Namens der Privatstiftung auf 'Privatstiftung L 36' zur Anpassung an geänderte Verhältnisse - vollkommene Neurenovierung des Gebäudes ... durch gänzliche Vermietung entsprechend dem Stiftungszweck nach betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Grundsätzen unter Anstrebung eines maximalen Ertrages - vornehmen. Es handelt sich daher um besondere, im Nachhinein eingetretene Umstände, die eine Änderung der Stiftungsurkunde im Sinne der weiteren uneingeschränkten Erreichbarkeit des Stiftungszweckes rechtfertigen. Die geänderten Verhältnisse sind somit im Sinne der RV zu § 33 PSG für die Privatstiftung von besonderer Bedeutung und steht keine andere Möglichkeit zur Änderung des Namens der Privatstiftung offen."Gemäß der Stiftungsurkunde steht den Stiftern kein Vorbehalt zur Änderung der Stiftungsurkunde zu. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, PSG kann daher nur der Stiftungsvorstand - wie oben dargelegt unter Wahrung bzw zur weiteren ungehinderten Erfüllung des Stiftungszweckes - Änderungen der Stiftungsurkunde infolge Änderung des Namens der Privatstiftung auf 'Privatstiftung L 36' zur Anpassung an geänderte Verhältnisse - vollkommene Neurenovierung des Gebäudes ... durch gänzliche Vermietung entsprechend dem Stiftungszweck nach betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Grundsätzen unter Anstrebung eines maximalen Ertrages - vornehmen. Es handelt sich daher um besondere, im Nachhinein eingetretene Umstände, die eine Änderung der Stiftungsurkunde im Sinne der weiteren uneingeschränkten Erreichbarkeit des Stiftungszweckes rechtfertigen. Die geänderten Verhältnisse sind somit im Sinne der RV zu Paragraph 33, PSG für die Privatstiftung von besonderer Bedeutung und steht keine andere Möglichkeit zur Änderung des Namens der Privatstiftung offen."

Dem Antrag auf Genehmigung der Namensänderung war der betreffende Vorstandsbeschluss samt dem Aktenvermerk und zwei Schreiben von Vorstandsmitgliedern an ihren Vertreter angeschlossen, worin dieser um Veranlassung der Namensänderung ersucht wurde. Im Schreiben vom 19. 12. 2000, das vom Vorstandsmitglied Georg O***** und dem ehemaligen Vorstandsmitglied Mag. Johannes H***** unterfertigt ist, wurde dargelegt, dass der Grund für die gewünschte Änderung des Namens die Tatsache sei, dass der Name Sozialdemokratische Partei bei wirtschaftlichen Handlungen der Privatstiftung nicht im Vordergrund stehen solle. So komme es immer wieder bei wirtschaftlichen Tätigkeiten, zB bei Mietvertragsabschlüssen, zu nicht gewünschten Junktimierungen der wirtschaftlichen Tätigkeit mit der Sozialdemokratischen Partei Oberösterreich. Im Schreiben vom 15. 1. 2001, das (nur) von Mag. Johannes H***** unterfertigt ist, wurde ergänzend ausgeführt, dass sich seit der Gründung der Privatstiftung die Verhältnisse insofern gravierend geändert hätten, als 1998 der Umbau des Gebäudes fertig gestellt worden sei und die Privatstiftung seither die Vermietung diverser Geschäftslokale und Büros nach markt- und branchenüblichen Preisen vornehmen könne. Im Bereich dieser wirtschaftlichen Tätigkeit verursache der Begriff "Sozialdemokratische Partei" als Bestandteil des Namens der Privatstiftung immer wieder nicht dienliche Junktimierungen.

Im Antrag auf Genehmigung der Namensänderung wurde zur Darlegung der diese rechtfertigenden Umstände auf den dem Sitzungsprotokoll beigelegten Aktenvermerk und auf die beiden Schreiben Bezug genommen. Die Änderung diene nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse und erfolge ausschließlich unter Wahrung des Stiftungszweckes. Als informierter Vertreter wurde das Vorstandsmitglied Georg O***** namhaft gemacht.

Das Erstgericht wies den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass geänderte Verhältnisse im Sinn des § 33 Abs 2 PSG nicht geltend gemacht worden seien. Die Verknüpfung des Namens der Privatstiftung mit der Sozialdemokratischen Partei sei bei der Namenswahl absehbar gewesen. Ein pflichtgemäß handelnder Stiftungsvorstand habe Forderungen nach Nachlässen auf die Mietzinse abzulehnen. Es sei zweifelhaft, ob der durch die Namensänderung angestrebte Zweck, die im Antrag angeführte Verknüpfung zu vermeiden, zu erreichen sei, habe doch die Geschäftsstelle der genannten Partei dieselbe Geschäftsanschrift wie die Stiftung. Noch dazu bestehe eine für potentielle Mieter offensichtliche Nahebeziehung der Vorstandsmitglieder zur Sozialdemokratischen Partei Österreichs. Einer Einvernahme der Stifter bzw des im Antrag namhaft gemachten informierten Vertreters bedürfe es nicht, weil sich die mangelnde Berechtigung des Änderungsantrages schon auf Grund des Antragsvorbringens und der Begründung des Vorstandsbeschlusses ergebe.Das Erstgericht wies den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass geänderte Verhältnisse im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, PSG nicht geltend gemacht worden seien. Die Verknüpfung des Namens der Privatstiftung mit der Sozialdemokratischen Partei sei bei der Namenswahl absehbar gewesen. Ein pflichtgemäß handelnder Stiftungsvorstand habe Forderungen nach Nachlässen auf die Mietzinse abzulehnen. Es sei zweifelhaft, ob der durch die Namensänderung angestrebte Zweck, die im Antrag angeführte Verknüpfung zu vermeiden, zu erreichen sei, habe doch die Geschäftsstelle der genannten Partei dieselbe Geschäftsanschrift wie die Stiftung. Noch dazu bestehe eine für potentielle Mieter offensichtliche Nahebeziehung der Vorstandsmitglieder zur Sozialdemokratischen Partei Österreichs. Einer Einvernahme der Stifter bzw des im Antrag namhaft gemachten informierten Vertreters bedürfe es nicht, weil sich die mangelnde Berechtigung des Änderungsantrages schon auf Grund des Antragsvorbringens und der Begründung des Vorstandsbeschlusses ergebe.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die vom Stiftungsvorstand nun nicht gewünschte Verbindung der Tätigkeit der Privatstiftung mit der genannten Partei sei nicht nur vorhersehbar, sondern offenkundig beabsichtigt gewesen. Weitere Beweisaufnahmen zur Erkundung des diesbezüglichen Stifterwillens bedürfe es entgegen der Ansicht des Rekurses nicht. Es sei unbeachtlich, aus welchem Grund sich die Stifter eine Änderung der Stiftungserklärung nicht vorbehalten hätten. Auch sei eine allfällige nachträgliche Änderung des Stifterwillens unbeachtlich. Änderungen der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand seien nach § 33 Abs 2 PSG nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse zulässig. Eine solche Änderung der Verhältnisse liege nicht vor. Einem neuem Vorbringen im Rekurs seien trotz der Neuerungserlaubnis des § 10 AußStrG Grenzen gesetzt. Diese Bestimmung diene nicht dazu, die maßgebende Sachlage, wie sie dem Erstgericht vorgelegen sei, zu verschieben, sondern nur dazu, sie zu ergänzen. Bei Beachtung dieser Grundsätze sei den Rekursausführungen zu erwidern, dass nach dem dem Vorstandsbeschluss zugrundeliegenden Aktenvermerk das Gebäude in Linz zur Gänze vermietet sei. Dass einem Begehren bereits vorhandener Mieter auf Mietzinsminderung durch eine Namensänderung entgegengewirkt werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Die nun nicht mehr gewünschte Offenlegung des Naheverhältnisses der Stiftung zur genannten Partei könne auf Grundlage des Vorbringens der Antragsteller nur im Fall von Neuvermietungen Bedeutung erlangen. Nach dem Rekursvorbringen seien die Mitglieder des Stiftungsvorstandes dauernden Interventionen bezüglich Mietzinsnachlässen seitens der höchsten Parteigremien ausgesetzt, nachdem potentielle Mieter dort vorstellig würden. In der Praxis könnten Mietzinseinbußen nicht verhindert werden, wenn künftige Mieter als einfache Parteimitglieder in höchster Parteiebene vorstellig würden. Auch diese sehr allgemein gehaltene Behauptung sei nicht nachvollziehbar. Ein Versuch "höchster Gremien" der genannten Partei, die Stiftung zu Gunsten einfacher Parteimitglieder zu schmälern, sei nicht plausibel. Ebenfalls nicht nachzuvollziehen sei, weshalb ein dem Gesetz entsprechendes hartes Durchgreifen mittels Kündigungen beim Eingehen von unerlaubten Untermietverhältnissen der Stiftung zum Schaden gereichen könne. Die vom Stiftungsvorstand beschlossene Namensänderung sei schon auf Grundlage des Aktenvorbringens nicht zur Anpassung an geänderte Verhältnisse geboten.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die vom Stiftungsvorstand nun nicht gewünschte Verbindung der Tätigkeit der Privatstiftung mit der genannten Partei sei nicht nur vorhersehbar, sondern offenkundig beabsichtigt gewesen. Weitere Beweisaufnahmen zur Erkundung des diesbezüglichen Stifterwillens bedürfe es entgegen der Ansicht des Rekurses nicht. Es sei unbeachtlich, aus welchem Grund sich die Stifter eine Änderung der Stiftungserklärung nicht vorbehalten hätten. Auch sei eine allfällige nachträgliche Änderung des Stifterwillens unbeachtlich. Änderungen der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand seien nach Paragraph 33, Absatz 2, PSG nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse zulässig. Eine solche Änderung der Verhältnisse liege nicht vor. Einem neuem Vorbringen im Rekurs seien trotz der Neuerungserlaubnis des Paragraph 10, AußStrG Grenzen gesetzt. Diese Bestimmung diene nicht dazu, die maßgebende Sachlage, wie sie dem Erstgericht vorgelegen sei, zu verschieben, sondern nur dazu, sie zu ergänzen. Bei Beachtung dieser Grundsätze sei den Rekursausführungen zu erwidern, dass nach dem dem Vorstandsbeschluss zugrundeliegenden Aktenvermerk das Gebäude in Linz zur Gänze vermietet sei. Dass einem Begehren bereits vorhandener Mieter auf Mietzinsminderung durch eine Namensänderung entgegengewirkt werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Die nun nicht mehr gewünschte Offenlegung des Naheverhältnisses der Stiftung zur genannten Partei könne auf Grundlage des Vorbringens der Antragsteller nur im Fall von Neuvermietungen Bedeutung erlangen. Nach dem Rekursvorbringen seien die Mitglieder des Stiftungsvorstandes dauernden Interventionen bezüglich Mietzinsnachlässen seitens der höchsten Parteigremien ausgesetzt, nachdem potentielle Mieter dort vorstellig würden. In der Praxis könnten Mietzinseinbußen nicht verhindert werden, wenn künftige Mieter als einfache Parteimitglieder in höchster Parteiebene vorstellig würden. Auch diese sehr allgemein gehaltene Behauptung sei nicht nachvollziehbar. Ein Versuch "höchster Gremien" der genannten Partei, die Stiftung zu Gunsten einfacher Parteimitglieder zu schmälern, sei nicht plausibel. Ebenfalls nicht nachzuvollziehen sei, weshalb ein dem Gesetz entsprechendes hartes Durchgreifen mittels Kündigungen beim Eingehen von unerlaubten Untermietverhältnissen der Stiftung zum Schaden gereichen könne. Die vom Stiftungsvorstand beschlossene Namensänderung sei schon auf Grundlage des Aktenvorbringens nicht zur Anpassung an geänderte Verhältnisse geboten.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zu § 33 Abs 2 PSG keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zu Paragraph 33, Absatz 2, PSG keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist auch im Sinn einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 33 Abs 2 PSG kann die Stiftungserklärung nach Entstehen der Privatstiftung vom Stifter nur geändert werden, wenn er sich Änderungen vorbehalten hat. Ist eine Änderung wegen Wegfalls eines Stifters, mangels Einigkeit bei mehreren Stiftern oder deswegen nicht möglich, weil Änderungen nicht vorbehalten sind, so kann der Stiftungsvorstand unter Wahrung des Stiftungszweckes Änderungen der Stiftungserklärung zur Anpassung an geänderte Verhältnisse vornehmen. Die Änderung bedarf der Genehmigung des Gerichtes.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, PSG kann die Stiftungserklärung nach Entstehen der Privatstiftung vom Stifter nur geändert werden, wenn er sich Änderungen vorbehalten hat. Ist eine Änderung wegen Wegfalls eines Stifters, mangels Einigkeit bei mehreren Stiftern oder deswegen nicht möglich, weil Änderungen nicht vorbehalten sind, so kann der Stiftungsvorstand unter Wahrung des Stiftungszweckes Änderungen der Stiftungserklärung zur Anpassung an geänderte Verhältnisse vornehmen. Die Änderung bedarf der Genehmigung des Gerichtes.

Demnach darf der Stiftungsvorstand Änderungen 1. nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse und 2. nur unter Wahrung des Stiftungszweckes vornehmen. Diese Möglichkeit des Stiftungsvorstandes besteht lediglich subsidiär und ist nur für jene Fälle vorgesehen, in denen sonst keine Möglichkeit einer Änderung bestünde. Sie ist nur in eingeschränktem Maß zulässig. Der im Stiftungszweck dargelegte Stifterwille ist vom Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Abänderungsbefugnis jedenfalls zu beachten. Diese Befugnis bildet nach dem Willen des Gesetzgebers den Ausnahmefall. Die Formulierung "Anpassung an geänderte Verhältnisse" weist darauf hin, dass die "geänderten" Verhältnisse nicht bereits beim Stiftungsgeschäft vorlagen und ein erkennbarer Stifterwille, der diese Änderungen berücksichtigt, fehlte. Die Interessen des Stifters an der Aufrechterhaltung seines Stifterwillens und Stifterwerkes soll möglichst unbeeinträchtigt bleiben. Es besteht andererseits aber auch ein Interesse an funktionsfähigen und aktiven Stiftungen (Müller in Csocklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum PSG, 272 ff). Es reicht nicht aus, dass sich die Verhältnisse allgemein geändert haben. Die Änderungen müssen vielmehr die Stiftung dergestalt betreffen, dass sich die Umsetzung des Stifterwillens nach der ursprünglichen Stiftungserklärung vernünftigerweise nicht mehr verwirklichen lässt oder dass anzunehmen ist, der Stifter hätte unter den geänderten Umständen eine andere Regelung getroffen. Der Vorstand hat auf den hypothetischen Stifterwillen Bedacht zu nehmen. Den Gestaltungsspielraum legt der Stifterwille fest, wobei auch Motive, die für die Errichtung der Stiftung maßgeblich waren, miteinzubeziehen sind (Berger in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG, § 33 Rz 13, 29). Das subsidiäre Gestaltungsrecht des Vorstandes soll verhindern, dass die Stiftung nach Erlöschen der Gestaltungsrechte des Stifters nicht ganz ohne Korrektiv den Veränderungen ausgesetzt ist, die sich im Lauf der Zeit ergeben können. Unzeitgemäßen und funktionsunfähigen Stiftungen soll entgegengewirkt werden. Die Funktionsfähigkeit der Stiftung soll erhalten bleiben (Berger aaO Rz 28; Müller aaO, 274; Arnold, Kommentar zum PSG, § 33 Rz 55, 59; Diregger/Winner, Fragen der Gestaltungsfreiheit im Privatstiftungsrecht am Beispiel der Änderung nach § 33 Abs 2 PSG, in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechtes, 125). Die Änderungsmöglichkeit des Vorstandes stellt eine Art Korrektiv für den Fall dar, dass sonst niemand mehr zu einer Änderung der Stiftungserklärung berechtigt wäre (Wolfmair in Hasch & Partner, PSG, 151). Der Gefahr, dass Stiftungen mangels Anpassungsmöglichkeit aufgelöst werden könnten, soll entgegengewirkt werden (Nowotny in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen 135). Das Änderungsrecht des Vorstandes bedeutet gleichzeitig auch eine Pflicht, denn sein Handeln muss auf die Erfüllung des Stiftungszweckes gerichtet sein. Der Vorstand ist daher verpflichtet, entsprechende Änderungen der Stiftungserklärung vorzunehmen, sobald die Voraussetzungen hiezu vorliegen (1132 BlgNR 18. GP, 33).Demnach darf der Stiftungsvorstand Änderungen 1. nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse und 2. nur unter Wahrung des Stiftungszweckes vornehmen. Diese Möglichkeit des Stiftungsvorstandes besteht lediglich subsidiär und ist nur für jene Fälle vorgesehen, in denen sonst keine Möglichkeit einer Änderung bestünde. Sie ist nur in eingeschränktem Maß zulässig. Der im Stiftungszweck dargelegte Stifterwille ist vom Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Abänderungsbefugnis jedenfalls zu beachten. Diese Befugnis bildet nach dem Willen des Gesetzgebers den Ausnahmefall. Die Formulierung "Anpassung an geänderte Verhältnisse" weist darauf hin, dass die "geänderten" Verhältnisse nicht bereits beim Stiftungsgeschäft vorlagen und ein erkennbarer Stifterwille, der diese Änderungen berücksichtigt, fehlte. Die Interessen des Stifters an der Aufrechterhaltung seines Stifterwillens und Stifterwerkes soll möglichst unbeeinträchtigt bleiben. Es besteht andererseits aber auch ein Interesse an funktionsfähigen und aktiven Stiftungen (Müller in Csocklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum PSG, 272 ff). Es reicht nicht aus, dass sich die Verhältnisse allgemein geändert haben. Die Änderungen müssen vielmehr die Stiftung dergestalt betreffen, dass sich die Umsetzung des Stifterwillens nach der ursprünglichen Stiftungserklärung vernünftigerweise nicht mehr verwirklichen lässt oder dass anzunehmen ist, der Stifter hätte unter den geänderten Umständen eine andere Regelung getroffen. Der Vorstand hat auf den hypothetischen Stifterwillen Bedacht zu nehmen. Den Gestaltungsspielraum legt der Stifterwille fest, wobei auch Motive, die für die Errichtung der Stiftung maßgeblich waren, miteinzubeziehen sind (Berger in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG, Paragraph 33, Rz 13, 29). Das subsidiäre Gestaltungsrecht des Vorstandes soll verhindern, dass die Stiftung nach Erlöschen der Gestaltungsrechte des Stifters nicht ganz ohne Korrektiv den Veränderungen ausgesetzt ist, die sich im Lauf der Zeit ergeben können. Unzeitgemäßen und funktionsunfähigen Stiftungen soll entgegengewirkt werden. Die Funktionsfähigkeit der Stiftung soll erhalten bleiben (Berger aaO Rz 28; Müller aaO, 274; Arnold, Kommentar zum PSG, Paragraph 33, Rz 55, 59; Diregger/Winner, Fragen der Gestaltungsfreiheit im Privatstiftungsrecht am Beispiel der Änderung nach Paragraph 33, Absatz 2, PSG, in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechtes, 125). Die Änderungsmöglichkeit des Vorstandes stellt eine Art Korrektiv für den Fall dar, dass sonst niemand mehr zu einer Änderung der Stiftungserklärung berechtigt wäre (Wolfmair in Hasch  Partner, PSG, 151). Der Gefahr, dass Stiftungen mangels Anpassungsmöglichkeit aufgelöst werden könnten, soll entgegengewirkt werden (Nowotny in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen 135). Das Änderungsrecht des Vorstandes bedeutet gleichzeitig auch eine Pflicht, denn sein Handeln muss auf die Erfüllung des Stiftungszweckes gerichtet sein. Der Vorstand ist daher verpflichtet, entsprechende Änderungen der Stiftungserklärung vorzunehmen, sobald die Voraussetzungen hiezu vorliegen (1132 BlgNR 18. GP, 33).

Ob der dem § 33 Abs 2 PSG entsprechende Rahmen, innerhalb dessen Änderungen durch den Stiftungsvorstand zulässig sind, gewahrt ist, ist vom Firmenbuchgericht bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Änderung zu prüfen. Bei Berücksichtigung der im Schrifttum einhellig dargelegten allgemeinen Rahmenbedingungen, die für die Zulässigkeit von Änderungen der Stiftungserklärung durch den Vorstand maßgebend sind, wurde im vorliegenden Fall die beschlossene Namensänderung im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen schlüssig begründet. Zunächst ist klarzustellen, dass die Antragsteller in ihrem Rekurs gegen den abweisenden Beschluss des Erstgerichtes nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen haben. § 10 AußStrG eröffnet zwar nach ständiger Rechtsprechung nicht die Möglichkeit, neue, von den bisherigen Behauptungen abweichende oder noch gar nicht aufgestellte Tatsachenbehauptungen vorzubringen (RIS-Justiz RS0006897). Ein auf solche Neuerungen hinauslaufendes Vorbringen haben die Antragsteller in ihrem Rekurs aber nicht erstattet. Die Umstände, die den Vorstand zu einer Änderung des Namens der Stiftung veranlassten und in denen er eine wesentliche Änderung der im Hinblick auf den Stiftungszweck maßgeblichen Verhältnisse erblickt hat, sind den dem Antrag beigelegten Urkunden (Sitzungsprotokoll, Aktenvermerk und Korrespondenz) zu entnehmen, auf die im Antrag verwiesen wurde. Darüber hinausgehende weitere Gründe wurden im Rekurs nicht geltend gemacht, sondern es wurden im Wesentlichen die bereits bekanntgegebenen Umstände noch etwas umfangreicher dargestellt. Neu war im Rekurs lediglich die Behauptung, dass das Fehlen eines Änderungsvorbehaltes in der Stiftungsurkunde nach § 33 Abs 2 1. Satz PSG auf ein Versehen des diese Urkunde verfassenden, inzwischen verstorbenen Rechtsanwaltes zurückzuführen sei. Dieses Vorbringen hat aber bloß illustrativen Charakter und ist hier nicht wesentlich, weil die Stiftungsurkunde ja nicht um einen solchen Vorbehalt ergänzt werden soll und auch nicht die Stifter, sondern die Vorstandsmitglieder die Namensänderung beschlossen haben. Ein versehentliches Unterbleiben eines Änderungsvorbehaltes in der Stiftungserklärung sagt im Übrigen nichts über den hypothetischen Stifterwillen zur Frage der Namensänderung aus.Ob der dem Paragraph 33, Absatz 2, PSG entsprechende Rahmen, innerhalb dessen Änderungen durch den Stiftungsvorstand zulässig sind, gewahrt ist, ist vom Firmenbuchgericht bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Änderung zu prüfen. Bei Berücksichtigung der im Schrifttum einhellig dargelegten allgemeinen Rahmenbedingungen, die für die Zulässigkeit von Änderungen der Stiftungserklärung durch den Vorstand maßgebend sind, wurde im vorliegenden Fall die beschlossene Namensänderung im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen schlüssig begründet. Zunächst ist klarzustellen, dass die Antragsteller in ihrem Rekurs gegen den abweisenden Beschluss des Erstgerichtes nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen haben. Paragraph 10, AußStrG eröffnet zwar nach ständiger Rechtsprechung nicht die Möglichkeit, neue, von den bisherigen Behauptungen abweichende oder noch gar nicht aufgestellte Tatsachenbehauptungen vorzubringen (RIS-Justiz RS0006897). Ein auf solche Neuerungen hinauslaufendes Vorbringen haben die Antragsteller in ihrem Rekurs aber nicht erstattet. Die Umstände, die den Vorstand zu einer Änderung des Namens der Stiftung veranlassten und in denen er eine wesentliche Änderung der im Hinblick auf den Stiftungszweck maßgeblichen Verhältnisse erblickt hat, sind den dem Antrag beigelegten Urkunden (Sitzungsprotokoll, Aktenvermerk und Korrespondenz) zu entnehmen, auf die im Antrag verwiesen wurde. Darüber hinausgehende weitere Gründe wurden im Rekurs nicht geltend gemacht, sondern es wurden im Wesentlichen die bereits bekanntgegebenen Umstände noch etwas umfangreicher dargestellt. Neu war im Rekurs lediglich die Behauptung, dass das Fehlen eines Änderungsvorbehaltes in der Stiftungsurkunde nach Paragraph 33, Absatz 2, 1. Satz PSG auf ein Versehen des diese Urkunde verfassenden, inzwischen verstorbenen Rechtsanwaltes zurückzuführen sei. Dieses Vorbringen hat aber bloß illustrativen Charakter und ist hier nicht wesentlich, weil die Stiftungsurkunde ja nicht um einen solchen Vorbehalt ergänzt werden soll und auch nicht die Stifter, sondern die Vorstandsmitglieder die Namensänderung beschlossen haben. Ein versehentliches Unterbleiben eines Änderungsvorbehaltes in der Stiftungserklärung sagt im Übrigen nichts über den hypothetischen Stifterwillen zur Frage der Namensänderung aus.

Die Bestimmungen der Stiftungsurkunde über den Stiftungszweck bringen unmissverständlich zum Ausdruck, dass die zur einheitlichen Verwaltung des der Stiftung gewidmeten Vermögens gegründete Stiftung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgen und ein maximaler Ertrag angestrebt werden soll. Ausdrücklich angeführt wurde, dass dieser Ertrag bei Immobilien dem ortsüblichen Mietertrag entsprechen solle. Politische oder soziale Aspekte werden in diesem Zusammenhang nicht angesprochen; eine parteipolitische Zielsetzung ist der Stiftungserklärung - mit der Ausnahme, dass von einer Veräußerung von Stiftungsvermögen aus wichtigen politischen Gründen abzusehen ist - nicht zu entnehmen. Im Vordergrund steht allein die Erzielung optimaler Gewinne aus dem von der Stiftung zu verwaltenden Vermögen. Dass die Stiftung zugleich auch als Werbeträger für die Partei, deren Namen ihr gegeben wurde, auftreten sollte, lässt sich aus der Stiftungsurkunde nicht ableiten. Selbst wenn dies von den Stiftern beabsichtigt gewesen sein sollte, ist ihnen aber dennoch nicht der hypothetische Wille zu unterstellen, dass der Parteiname unter allen Umständen und selbst dann beizubehalten sei, wenn er sich als Hemmnis bei der angestrebten Gewinnoptimierung herausstellen sollte. Eine dem Stiftungszweck zuwiderlaufende Änderung der Stiftungserklärung liegt daher durch die beschlossene Namensänderung nicht vor. Die Ausführungen der Stiftungsurkunde zum Stiftungszweck weisen vielmehr darauf hin, dass dem Bestreben nach maximaler Ertragserzielung alle anderen Aspekte unterzuordnen sind. Der von den Vorstandsmitgliedern gezogene Schluss auf den hypothetischen Parteiwillen der Stifter, sie hätten die Stiftung anders benannt, wenn sie bedacht hätten, dass der durch den Namen für jedermann auffällige Bezug der Stiftung zur Sozialdemokratischen Partei Österreichs in der Zukunft zu Problemen führen werde, ist im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen durchaus nachvollziehbar. Die Vorstandsmitglieder haben auch plausibel dargelegt, dass schon der Name der Stiftung zu direkten oder von den Mietern veranlassten Interventionen führen und die Stiftung dadurch unter erheblichen Druck geraten kann. Der Interessenskonflikt, dass einerseits zur Wahrnehmung des Stiftungszweckes die bestmögliche Gewinnerzielung angestrebt werden soll, dass sich aber andererseits die namensgebende Partei nicht dem - wenn auch rechtlich unbegründeten - Vorwurf unsozialen, "kapitalistischen" Verhalten aussetzen will, wurde überzeugend dargestellt.

Im Antrag wurde ebenfalls bereits ausgeführt, dass sich diese in erster Linie auf den Namen der Stiftung zurückzuführenden Probleme erst ergaben, als der der Stiftung gewidmete Gebäudekomplex saniert war und die renovierten Geschäftsräumlichkeiten und Wohnungen zur Vermietung anstanden. Die unmittelbare Betroffenheit der Stiftung durch diese Änderung der Verhältnisse auf Grund des mit einer politischen Partei identischen Namens wurde damit schlüssig begründet.

Eine sofortige Genehmigung des Änderungsantrages scheitert allerdings daran, dass den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht zu entnehmen ist, ob sie den Tatsachenbehauptungen der Antragsteller folgten. Das Erstgericht hat hiezu überhaupt nicht Stellung genommen; das Rekursgericht hielt die Antragsbegründung weitgehend für nicht nachvollziehbar, wobei nicht deutlich wird, ob damit auch auf das vorgebrachte Tatsachensubstrat - wie insbesondere, dass das Gebäude nach dem Entstehen der Privatstiftung saniert wurde und die Stiftung Interventionen für ein "mieterfreundliches" Vorgehen ausgesetzt ist - Bezug genommen wird.

Dass die beschlossene Änderung der Stiftungserklärung gerichtlich zu genehmigen ist, dient der Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausübung des Änderungsrechtes durch den Stiftungsvorstand (Arnold aaO § 33 Rz 61). Dazu zählt auch, ob die Tatsachenbehauptungen über die geänderten Verhältnisse und ihren Bezug zur Verfolgung des Stifterzweckes zutreffen. Hiezu kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht Stellung nehmen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher zur Klärung dieser Frage aufzuheben.Dass die beschlossene Änderung der Stiftungserklärung gerichtlich zu genehmigen ist, dient der Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausübung des Änderungsrechtes durch den Stiftungsvorstand (Arnold aaO Paragraph 33, Rz 61). Dazu zählt auch, ob die Tatsachenbehauptungen über die geänderten Verhältnisse und ihren Bezug zur Verfolgung des Stifterzweckes zutreffen. Hiezu kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht Stellung nehmen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher zur Klärung dieser Frage aufzuheben.

Textnummer

E72693

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00187.03Y.0325.000

Im RIS seit

24.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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