TE OGH 2004/3/25 6Ob55/04p

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Veröffentlicht am 25.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margit H*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** A*****, vertreten durch Dr. Ines Scheiber, Rechtsanwältin in Wien, wegen 9.976,-- EUR sA (Revisionsinteresse 4.988,-- EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Juni 2003, GZ 36 R 174/03k-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 6. Februar 2003, GZ 19 C 514/02k-29, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 399,74 EUR (davon 66,62 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Am 8. 9. 2001 fand ein Feuerwehrfest statt, im Zuge dessen die Beklagte einen Kletterturm errichtete. Als die Klägerin mit ihrem angeleinten Hund am Kletterturm vorbei ging, sprang ein Mann, der den Kletterturm unbefugterweise bestiegen hatte, nach Zurufen des Aufsichtsorganes der Beklagten vom Kletterturm und traf den Rücken des Hundes der Klägerin, der dadurch schwer verletzt und in der Folge eingeschläfert wurde.

Aus diesem Vorfall begehrt die Klägerin vom Beklagten Zahlung von

9.976 EUR sA, und zwar

a) 6.994,76 EUR an Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines unausgebildeten Hundes, für dessen Ausbildung zum Rettungs- und Therapiehund und für die Untersuchung des verletzten Hundes, und

b) 3.000,-- EUR an Schmerzengeld. Der Schmerzengeldanspruch sei der Klägerin von ihrer Tochter, die durch den Tod des Hundes Depressionen erlitten habe und in Behandlung sei, zum Inkasso abgetreten worden. Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und sprach mit Zwischenurteil aus, es werde festgestellt, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin "für alle Schäden" aus dem Vorfall dem Grunde nach hafte, gemeint offenbar, dass das geltend gemachte Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Beklagten erhobenen Berufung teilweise Folge. Es sprach mit Teil- und Zwischenurteil aus, es werde festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin zu 50 % "für alle Schäden" aus dem Vorfall dem Grunde nach hafte, gemeint offenbar, dass das geltend gemachte Zahlungsbegehren dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht bestehe und das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, der Klägerin 4.988,-- EUR zu zahlen, abgewiesen werde. Nachträglich ließ es die ordentliche Revision zu. Es bejahte die Haftung des Beklagten wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Klägerin treffe allerdings ein Mitverschulden. Dass ihr der Kletterturm als Gefahrenquelle auffallen habe müssen, sei evident. Tatsächlich habe sie die Kletterwand und zwei auf dieser Wand kletternde Kinder wahrgenommen. Selbst bei unterbliebener Absperrung wäre daher von ihr zu erwarten gewesen, dass sie einen möglichst großen Abstand zur Kletterwand einhält, um durch abstürzende oder abspringende Personen nicht gefährdet zu werden. Soweit der Durchgangsbereich neben der Kletterwand nicht ausgereicht habe, einen solchen Abstand herzustellen, hätte sie auf ein Passieren der Kletterwand entweder überhaupt verzichten sollen oder aber besondere Sorgfalt aufwenden müssen, wodurch ihr nach menschlichem Ermessen auch der unbefugt Kletternde auffallen hätte müssen, dem vom Aufsichtsorgan des Beklagten auch noch zugerufen worden sei, von der Kletterwand herunter zu müssen. Bei der Verschuldensabwägung seien der Grad des Verschuldens, die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift sowie die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr ausschlaggebend. Hinsichtlich all dieser Faktoren sei von einer etwa gleichen Gewichtung zwischen den Streitteilen, somit von einem gleichteiligen Verschulden der Klägerin und des Beklagten auszugehen. Zur Begründung der nachträglichen Zulassung der ordentlichen Revision führte es aus, es liege zwar in Bezug auf die Bejahung der Haftung des Beklagten und des Mitverschuldens der Klägerin keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor, das Berufungsgericht habe jedoch verkannt, dass die Klägerin auch einen Schmerzengeldanspruch ihrer Tochter geltend gemacht habe. Die Klägerin zeige in ihrem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches zutreffend auf, dass sich ihre Tochter hinsichtlich ihrer Ansprüche jedenfalls ein Mitverschulden nicht zurechnen lassen müsse. Das Zwischenurteil trage diesem Umstand in seiner Formulierung nicht ausreichend Rechnung.b) 3.000,-- EUR an Schmerzengeld. Der Schmerzengeldanspruch sei der Klägerin von ihrer Tochter, die durch den Tod des Hundes Depressionen erlitten habe und in Behandlung sei, zum Inkasso abgetreten worden. Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und sprach mit Zwischenurteil aus, es werde festgestellt, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin "für alle Schäden" aus dem Vorfall dem Grunde nach hafte, gemeint offenbar, dass das geltend gemachte Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Beklagten erhobenen Berufung teilweise Folge. Es sprach mit Teil- und Zwischenurteil aus, es werde festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin zu 50 % "für alle Schäden" aus dem Vorfall dem Grunde nach hafte, gemeint offenbar, dass das geltend gemachte Zahlungsbegehren dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht bestehe und das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, der Klägerin 4.988,-- EUR zu zahlen, abgewiesen werde. Nachträglich ließ es die ordentliche Revision zu. Es bejahte die Haftung des Beklagten wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Klägerin treffe allerdings ein Mitverschulden. Dass ihr der Kletterturm als Gefahrenquelle auffallen habe müssen, sei evident. Tatsächlich habe sie die Kletterwand und zwei auf dieser Wand kletternde Kinder wahrgenommen. Selbst bei unterbliebener Absperrung wäre daher von ihr zu erwarten gewesen, dass sie einen möglichst großen Abstand zur Kletterwand einhält, um durch abstürzende oder abspringende Personen nicht gefährdet zu werden. Soweit der Durchgangsbereich neben der Kletterwand nicht ausgereicht habe, einen solchen Abstand herzustellen, hätte sie auf ein Passieren der Kletterwand entweder überhaupt verzichten sollen oder aber besondere Sorgfalt aufwenden müssen, wodurch ihr nach menschlichem Ermessen auch der unbefugt Kletternde auffallen hätte müssen, dem vom Aufsichtsorgan des Beklagten auch noch zugerufen worden sei, von der Kletterwand herunter zu müssen. Bei der Verschuldensabwägung seien der Grad des Verschuldens, die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift sowie die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr ausschlaggebend. Hinsichtlich all dieser Faktoren sei von einer etwa gleichen Gewichtung zwischen den Streitteilen, somit von einem gleichteiligen Verschulden der Klägerin und des Beklagten auszugehen. Zur Begründung der nachträglichen Zulassung der ordentlichen Revision führte es aus, es liege zwar in Bezug auf die Bejahung der Haftung des Beklagten und des Mitverschuldens der Klägerin keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor, das Berufungsgericht habe jedoch verkannt, dass die Klägerin auch einen Schmerzengeldanspruch ihrer Tochter geltend gemacht habe. Die Klägerin zeige in ihrem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches zutreffend auf, dass sich ihre Tochter hinsichtlich ihrer Ansprüche jedenfalls ein Mitverschulden nicht zurechnen lassen müsse. Das Zwischenurteil trage diesem Umstand in seiner Formulierung nicht ausreichend Rechnung.

Die Revision der Klägerin ist in Bezug auf die Schmerzengeldforderung von 3.000 EUR jedenfalls (§ 502 Abs 2 ZPO) und in Bezug auf die übrigen Schadenersatzforderungen - entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (§ 508a Abs 1 ZPO) - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:Die Revision der Klägerin ist in Bezug auf die Schmerzengeldforderung von 3.000 EUR jedenfalls (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) und in Bezug auf die übrigen Schadenersatzforderungen - entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes -, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (4 Ob 521/95; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 502 Rz 1 mwN). Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind demnach mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche - soweit hier von Bedeutung - nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang im Sinn des § 55 Abs 1 Z 1 JN stehen, weil diese Bestimmung gemäß § 55 Abs 5 JN auch für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend ist (SZ 65/94; SZ 63/188 uva). Bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist von den Klagsangaben auszugehen (7 Ob 84/02g; 1 Ob 202/97f ua).Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes -, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (4 Ob 521/95; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 502, Rz 1 mwN). Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind demnach mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche - soweit hier von Bedeutung - nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN stehen, weil diese Bestimmung gemäß Paragraph 55, Absatz 5, JN auch für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend ist (SZ 65/94; SZ 63/188 uva). Bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist von den Klagsangaben auszugehen (7 Ob 84/02g; 1 Ob 202/97f ua).

Nach ständiger Rechtsprechung sind Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis nicht zusammenzurechnen, weil es sich nur um formelle Streitgenossen im Sinn des § 11 Z 2 ZPO handelt (SZ 57/17; 2 Ob 94/01i uva). Auch wenn die Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis durch Zession auf einen Kläger übergehen, sind sie nicht zusammenzurechnen (SZ 57/17; 2 Ob 94/01i ua; Gitschthaler in Fasching2 I § 55 JN Rz 22 mwN). Die prozessuale Lage ist nicht anders als wäre die abgetretene Forderung vom ursprünglich Berechtigten geltend gemacht worden (RIS-Justiz RS0042882 [T 2]). Da somit die geltend gemachte abgetretene Schmerzengeldforderung nicht mit den anderen Schadenersatzforderungen der Klägerin zusammenzurechnen, die Rechtsmittelzulässigkeit für das Schmerzengeldbegehren daher getrennt zu prüfen ist und dieses 4.000 EUR nicht übersteigt, ist die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO insoweit jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.Nach ständiger Rechtsprechung sind Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis nicht zusammenzurechnen, weil es sich nur um formelle Streitgenossen im Sinn des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO handelt (SZ 57/17; 2 Ob 94/01i uva). Auch wenn die Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis durch Zession auf einen Kläger übergehen, sind sie nicht zusammenzurechnen (SZ 57/17; 2 Ob 94/01i ua; Gitschthaler in Fasching2 römisch eins Paragraph 55, JN Rz 22 mwN). Die prozessuale Lage ist nicht anders als wäre die abgetretene Forderung vom ursprünglich Berechtigten geltend gemacht worden (RIS-Justiz RS0042882 [T 2]). Da somit die geltend gemachte abgetretene Schmerzengeldforderung nicht mit den anderen Schadenersatzforderungen der Klägerin zusammenzurechnen, die Rechtsmittelzulässigkeit für das Schmerzengeldbegehren daher getrennt zu prüfen ist und dieses 4.000 EUR nicht übersteigt, ist die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO insoweit jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Grund für die nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision hat für die Frage des Mitverschuldens der Klägerin in Bezug auf ihre eigenen Schäden keine Bedeutung.Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Grund für die nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision hat für die Frage des Mitverschuldens der Klägerin in Bezug auf ihre eigenen Schäden keine Bedeutung.

Die Revisionswerberin macht geltend, ihr könne ein Mitverschulden nicht angelastet werden, weil sie die konkrete Gefahr nicht habe erkennen können. Das Berufungsgericht hätte jedenfalls von einem überwiegenden Verschulden der Beklagten ausgehen und ein allfälliges Mitverschulden der Klägerin vernachlässigen müssen. Ein Mitverschulden des Verletzten bei Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten ist zu bejahen, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß bestehen und er die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen; erkennbaren Gefahren muss grundsätzlich ausgewichen werden (RIS-Justiz RS0023704; 6 Ob 333/00i mwN). Die Frage, ob ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bestehen und ob er die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO muss über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinaus Bedeutung haben.Die Revisionswerberin macht geltend, ihr könne ein Mitverschulden nicht angelastet werden, weil sie die konkrete Gefahr nicht habe erkennen können. Das Berufungsgericht hätte jedenfalls von einem überwiegenden Verschulden der Beklagten ausgehen und ein allfälliges Mitverschulden der Klägerin vernachlässigen müssen. Ein Mitverschulden des Verletzten bei Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten ist zu bejahen, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß bestehen und er die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen; erkennbaren Gefahren muss grundsätzlich ausgewichen werden (RIS-Justiz RS0023704; 6 Ob 333/00i mwN). Die Frage, ob ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bestehen und ob er die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO muss über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinaus Bedeutung haben.

Wenn das Berufungsgericht auf Grund der von ihm genannten konkreten Umstände des Falles ein Mitverschulden der Klägerin bejahte, weil auch ihr klar sein musste, dass sie in gefährliche Nähe zum Kletterturm gerät, von dem Kletternde abstürzen oder abspringen konnten, und ihr eine Fehleinschätzung der Situation und das Unterlassen entsprechender Ausweichmaßnahmen anzulasten ist, so kann darin eine Verkennung der Rechtslage nicht erblickt werden. Ob die auf Verschuldensabwägung beruhende Schadensteilung angemessen ist, ist eine Ermessensentscheidung, bei der im Allgemeinen - abgesehen von einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage - die hier aber nicht vorliegt - eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu beantworten ist (RIS-Justiz RS0087606; 6 Ob 333/00i). Soweit die Revision die eigenen Schadenersatzforderungen der Revisionswerberin betrifft, war sie daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung, die vom Endurteil nicht abhängig ist (§§ 52 Abs 2, 393 Abs 4 ZPO), beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung, die vom Endurteil nicht abhängig ist (Paragraphen 52, Absatz 2,, 393 Absatz 4, ZPO), beruht auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E72887 6Ob55.04p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00055.04P.0325.000

Dokumentnummer

JJT_20040325_OGH0002_0060OB00055_04P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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