TE OGH 2004/3/25 3Ob45/04w

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Veröffentlicht am 25.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Martin S*****, vertreten durch Gheneff-Rami Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die verpflichtete Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Erwirkung einer unvertretbaren Handlung (§ 354 EO), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. August 2003, GZ 46 R 543/03y-12, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Martin S*****, vertreten durch Gheneff-Rami Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die verpflichtete Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Erwirkung einer unvertretbaren Handlung (Paragraph 354, EO), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. August 2003, GZ 46 R 543/03y-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verhängte antragsgemäß über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe, weil diese dem in der Exekutionsbewilligung vom 1. April 2003 enthaltenen Auftrag nicht nachgekommen sei, eine bestimmte Äußerung zu widerrufen, "wenn dadurch der Eindruck erweckt werde, die betreibende Partei ["der Kläger"] hätte Tageszeitungen gestohlen und/oder sei deswegen vom Strafgericht verurteilt worden", und diesen Widerruf in einer bestimmten Druckschrift zu veröffentlichen, nicht nachgekommen sei. Weiters drohte es der verpflichteten Partei für den Fall weiterer Nichtbefolgung des Auftrags eine doppelt so hohe Geldstrafe an.

Der Betreibende hatte in seinem Antrag vorgebracht, der veröffentlichte Widerruf habe die oben unter Anführungszeichen gesetzte Wendung nicht enthalten.

Mit dem angefochtenen Beschluss, der am 16. September 2003 ans Erstgericht gelangte, dem Vertreter des Betreibenden aber erst am 23. Dezember 2003 zugestellt wurde, änderte die zweite Instanz die Entscheidung des Erstgerichts im abweisenden Sinn ab und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 20.000 EUR und der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Mit seinem noch am 23. Dezember 2003 zur Post gegebenen, dem Obersten Gerichtshof aber erst am 20. Februar 2004 vorliegenden außerordentlichen Rechtsmittel kann der Betreibende das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO nicht aufzeigen.Mit seinem noch am 23. Dezember 2003 zur Post gegebenen, dem Obersten Gerichtshof aber erst am 20. Februar 2004 vorliegenden außerordentlichen Rechtsmittel kann der Betreibende das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht aufzeigen.

Rechtliche Beurteilung

Der Hinweis auf die stRsp, wonach für die Auslegung eines Exekutionstitels allein der Spruch maßgeblich ist, geht schon deswegen ins Leere, weil Titel im zu beurteilenden Fall ein gerichtlicher Vergleich ist und demnach keine Begründung enthält, die allenfalls zur Auslegung herangezogen werden könnte. Die Auslegung eines konkreten Exekutionstitels ist grundsätzlich nicht von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO (4 Ob 1045/92; 3 Ob 217/00h). Eine aus Gründen der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung liegt aber hier keinesfalls vor, handelt es sich bei der vom Betreibenden im Widerruf vermissten Wendung doch ohne Zweifel um einen nur den Unterlassungsteil des Vergleichs (Punkt 1.) konkretisierenden Beisatz, der als Umschreibung eines beim Publikum hervorgerufenen bloßen "Eindrucks" nicht als (Tatsachen-)Behauptung qualifiziert werden kann, deren Widerruf samt Veröffentlichung Gegenstand der Verpflichtung nach Punkt 2. des Vergleichs wäre.Der Hinweis auf die stRsp, wonach für die Auslegung eines Exekutionstitels allein der Spruch maßgeblich ist, geht schon deswegen ins Leere, weil Titel im zu beurteilenden Fall ein gerichtlicher Vergleich ist und demnach keine Begründung enthält, die allenfalls zur Auslegung herangezogen werden könnte. Die Auslegung eines konkreten Exekutionstitels ist grundsätzlich nicht von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (4 Ob 1045/92; 3 Ob 217/00h). Eine aus Gründen der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung liegt aber hier keinesfalls vor, handelt es sich bei der vom Betreibenden im Widerruf vermissten Wendung doch ohne Zweifel um einen nur den Unterlassungsteil des Vergleichs (Punkt 1.) konkretisierenden Beisatz, der als Umschreibung eines beim Publikum hervorgerufenen bloßen "Eindrucks" nicht als (Tatsachen-)Behauptung qualifiziert werden kann, deren Widerruf samt Veröffentlichung Gegenstand der Verpflichtung nach Punkt 2. des Vergleichs wäre.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 528a, § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528 a,, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E72854

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00045.04W.0325.000

Im RIS seit

24.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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