Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Mag. Thomas di Vora, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei L***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 6.194,01 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 18. August 2003, GZ 2 R 251/03v-23, womit das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 30. Juni 2003, GZ 18 C 1016/02k-14, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Juni 2003, GZ 18 C 1016/02k-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 499,39 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 83,23 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Wider die hier klagende als verpflichtete Partei wurde die Exekution zur Sicherstellung (unter anderem) durch Pfändung einer der klagenden Partei gegen die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei zustehende Forderung bewilligt. Diese äußerte sich als Drittschuldnerin am 15. März 1999 dahingehend, dass die klagende Partei für sie ordnungsgemäß Leistungen erbracht und diese abgerechnet habe. Leistungen, die vor dem 12. Februar 1999 erbracht worden seien, habe die Drittschuldnerin bereits bezahlt, Gegenforderungen gebe es nicht, etwaige Ansprüche anderer Personen seien der Drittschuldnerin nicht bekannt.
Das Bezirksgericht Klagenfurt stellte die Exekution zur Sicherstellung infolge Obsiegens der klagenden Partei in den Verfahren über den gesicherten Anspruch mit Beschluss vom 29. Mai 2002 ein.
Am 12. Dezember 2002 brachte die klagende Partei wider die beklagte Partei Klage auf Zahlung von 6.194,01 EUR sA ein. Durch die Anerkennung der hier in Rede stehenden Forderung durch die Drittschuldneräußerung im Exekutionsverfahren sei die Verjährung am 16. März 1999 unterbrochen worden und habe erst nach Rechtskraft des die Exekution einstellenden Beschlusses wieder zu laufen begonnen.
Die beklagte Partei wendete Verjährung ein, durch die Drittschuldneräußerung sei überdies kein Anerkenntnis erfolgt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung zur Gänze ab. Zwar stelle eine Drittschuldneräußerung gemäß § 301 EO lediglich ein außergerichtliches Geständnis, im Ergebnis sohin eine bloße Wissenserklärung dar, diese genüge aber zur Unterbrechung der Verjährung (deklaratives Anerkenntnis). Nach dem Anerkenntnis und der dadurch bewirkten Unterbrechung der Verjährung beginne wiederum der Lauf der ursprünglichen - hier unstrittig dreijährigen - Verjährungsfrist. Durch eine Pfändung und Überweisung einer Forderung erfolge keine Unterbrechung der Verjährung. Der Verpflichtete verliere durch die Pfändung einer Forderung die Prozessführungsbefugnis bezüglich der gepfändeten Forderung nicht, er könne aber nur auf Erlag beim Vollstreckungsgericht klagen. Erst nach (zusätzlicher) Überweisung der Forderung an den betreibenden Gläubiger könne (und müsse) dieser klagen, wobei die Voraussetzungen für eine Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung unter den Voraussetzungen der Gefährdung der Einbringlichkeit oder dem Verlust von Rückgriffsrechten möglich wäre. Die klagende Partei hätte die Möglichkeit der Prozessführung - wenn auch nur auf gerichtlichen Erlag gerichtet - gehabt, um die Verjährung der Forderung abzuwenden. Die dreijährige Verjährungsfrist sei während der aufrechten Pfändung weder unterbrochen noch gehemmt gewesen, habe mit dem deklaratorischen Anerkenntnis vom 15. März 1999 zu laufen begonnen und sei bei Einbringung der Klage bereits abgelaufen gewesen. Zwar werde judiziert, dass die Verjährung durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung unterbrochen werde und mit dem letzten Exekutionsschritt oder mit der Beendigung der Exekution neu zu laufen beginne, dies gelte aber nur für die exekutive Betreibung von Judikatschulden, nicht aber dann, wenn es erst - wie hier - um die Herstellung eines Titels gehe.Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung zur Gänze ab. Zwar stelle eine Drittschuldneräußerung gemäß Paragraph 301, EO lediglich ein außergerichtliches Geständnis, im Ergebnis sohin eine bloße Wissenserklärung dar, diese genüge aber zur Unterbrechung der Verjährung (deklaratives Anerkenntnis). Nach dem Anerkenntnis und der dadurch bewirkten Unterbrechung der Verjährung beginne wiederum der Lauf der ursprünglichen - hier unstrittig dreijährigen - Verjährungsfrist. Durch eine Pfändung und Überweisung einer Forderung erfolge keine Unterbrechung der Verjährung. Der Verpflichtete verliere durch die Pfändung einer Forderung die Prozessführungsbefugnis bezüglich der gepfändeten Forderung nicht, er könne aber nur auf Erlag beim Vollstreckungsgericht klagen. Erst nach (zusätzlicher) Überweisung der Forderung an den betreibenden Gläubiger könne (und müsse) dieser klagen, wobei die Voraussetzungen für eine Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung unter den Voraussetzungen der Gefährdung der Einbringlichkeit oder dem Verlust von Rückgriffsrechten möglich wäre. Die klagende Partei hätte die Möglichkeit der Prozessführung - wenn auch nur auf gerichtlichen Erlag gerichtet - gehabt, um die Verjährung der Forderung abzuwenden. Die dreijährige Verjährungsfrist sei während der aufrechten Pfändung weder unterbrochen noch gehemmt gewesen, habe mit dem deklaratorischen Anerkenntnis vom 15. März 1999 zu laufen begonnen und sei bei Einbringung der Klage bereits abgelaufen gewesen. Zwar werde judiziert, dass die Verjährung durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung unterbrochen werde und mit dem letzten Exekutionsschritt oder mit der Beendigung der Exekution neu zu laufen beginne, dies gelte aber nur für die exekutive Betreibung von Judikatschulden, nicht aber dann, wenn es erst - wie hier - um die Herstellung eines Titels gehe.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob die Unterbrechungswirkung einer Sicherstellungsexekution generell bis zu deren Einstellung andauere, Rsp des Obersten Gerichtshofs fehle. Im Übrigen schloss es sich der Begründung des Ersturteils an. Hier sei lediglich eine Exekution zur Sicherstellung durch Pfändung der der klagenden Partei gegen die Drittschuldnerin zustehenden Forderung bewilligt worden. Weitere Exekutionsschritte seien nicht erfolgt, weil die klagende Partei in jenen Prozessen obsiegt habe, die als Grundlage für die Exekution zur Sicherstellung gedient haben und diese daher eingestellt worden sei. Da der klagenden Partei die Möglichkeit zur Klage gegen die Drittschuldnerin (auf gerichtlichen Erlag) offen gestanden sei, um der Verjährung vorzubeugen, liege kein Grund für die Annahme vor, die Unterbrechungswirkung der Sicherstellungsexekution wirke bis zu deren Einstellung. Bei einer derartigen Exekution seien auch keine weiteren Exekutionsschritte zu erwarten.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der klagenden Partei ist mangels Rsp zur allfälligen Unterbrechungswirkung einer Sicherstellungsexekution zulässig, aber nicht berechtigt.
Schon das Erstgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass im vorliegenden Fall streitentscheidend ist, ob die Verjährungsfrist während der Pfändung der erst mehr als drei Jahre nach dem deklarativen Anerkenntnis der beklagten Partei als Drittschuldnerin klageweise geltend gemachten Forderung im Exekutionsverfahren zur Sicherstellung weiterlief oder aber unterbrochen worden ist.
Hier ist die Verjährung einer Werklohnforderung zu prüfen, die von der klagenden Partei mehr als drei Jahre nach dem Anerkenntnis durch den Werkbesteller erstmals gerichtlich geltend gemacht wurde, und nicht die Verjährung einer Judikatschuld, in Ansehung derer die Unterbrechung der Verjährung durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung von Lehre und Rsp angenommen wird (stRsp; RIS-Justiz RS0085090; Mader in Schwimann2 § 1478 ABGB Rz 22; M. Bydlinski in Rummel3, § 1497 ABGB Rz 11, je mwN). Die im Rechtsmittel angeführte E 3 Ob 107/95 (= JBl 1996, 519 = EvBl 1996/100 ua) betrifft eine solche, hier nicht vorliegende Judikatschuld.Hier ist die Verjährung einer Werklohnforderung zu prüfen, die von der klagenden Partei mehr als drei Jahre nach dem Anerkenntnis durch den Werkbesteller erstmals gerichtlich geltend gemacht wurde, und nicht die Verjährung einer Judikatschuld, in Ansehung derer die Unterbrechung der Verjährung durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung von Lehre und Rsp angenommen wird (stRsp; RIS-Justiz RS0085090; Mader in Schwimann2 Paragraph 1478, ABGB Rz 22; M. Bydlinski in Rummel3, Paragraph 1497, ABGB Rz 11, je mwN). Die im Rechtsmittel angeführte E 3 Ob 107/95 (= JBl 1996, 519 = EvBl 1996/100 ua) betrifft eine solche, hier nicht vorliegende Judikatschuld.
In der E SZ 35/133 = JBl 1964, 218 = Arb 7671 hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass durch die Forderungspfändung und Überweisung an sich die Verjährung einer Forderung nicht unterbrochen wird. Ob die Forderungspfändung im Rahmen eines Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung oder zur Sicherstellung erfolgte, ist der Entscheidungsbegründung nicht zu entnehmen. Für die Wirkung der Forderungspfändung auf die Verjährung der gepfändeten Forderung ist die Art der der Pfändung zugrundeliegende Exekutionsführung aber auch ohne Belang. Im Gegensatz zu der von der klagenden Partei vertretenen Auffassung hat sie durch die Pfändung der hier geltend gemachten Werklohnforderung auch nicht jegliche Verfügungsbefugnis über diese verloren; es ist allgemein anerkannt, dass ihr die Klageführung mangels erfolgter Überweisung, die erst den Verlust der Rechtszuständigkeit bewirkt hätte, vielmehr offen gestanden wäre (stRsp zuletzt 6 Ob 113/02i mwN; RIS-Justiz RS0003969; Klicka in Angst, EO, § 374 Rz 7; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, 50; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 374 Rz 12; Schimik, Die Exekution zur Sicherstellung 202, je mwN). Die Beschränkung der Klagebefugnis des Verpflichteten liegt lediglich darin, dass er nicht Leistung an sich selbst, sondern bloß Gerichtserlag begehren darf.In der E SZ 35/133 = JBl 1964, 218 = Arb 7671 hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass durch die Forderungspfändung und Überweisung an sich die Verjährung einer Forderung nicht unterbrochen wird. Ob die Forderungspfändung im Rahmen eines Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung oder zur Sicherstellung erfolgte, ist der Entscheidungsbegründung nicht zu entnehmen. Für die Wirkung der Forderungspfändung auf die Verjährung der gepfändeten Forderung ist die Art der der Pfändung zugrundeliegende Exekutionsführung aber auch ohne Belang. Im Gegensatz zu der von der klagenden Partei vertretenen Auffassung hat sie durch die Pfändung der hier geltend gemachten Werklohnforderung auch nicht jegliche Verfügungsbefugnis über diese verloren; es ist allgemein anerkannt, dass ihr die Klageführung mangels erfolgter Überweisung, die erst den Verlust der Rechtszuständigkeit bewirkt hätte, vielmehr offen gestanden wäre (stRsp zuletzt 6 Ob 113/02i mwN; RIS-Justiz RS0003969; Klicka in Angst, EO, Paragraph 374, Rz 7; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, 50; Sailer in Burgstaller/DeixlerHübner, EO, Paragraph 374, Rz 12; Schimik, Die Exekution zur Sicherstellung 202, je mwN). Die Beschränkung der Klagebefugnis des Verpflichteten liegt lediglich darin, dass er nicht Leistung an sich selbst, sondern bloß Gerichtserlag begehren darf.
Darüber hinaus entspricht es einhelliger Lehre, dass die Voraussetzungen des § 374 Abs 1 EO für die Überweisung einer bloß im Zuge der Exekutionsführung zur Sicherstellung gepfändeten Forderung auch dann vorliegen, wenn der Ablauf von Verjährungs- oder Ausschlussfristen droht (Klicka aaO Rz 8; Schimik aaO 203; Heller/Berger/Stix III 2669; Zechner aaO 50; Sailer aaO Rz 13). Der Verjährungsgefahr hätte daher nicht nur die klagende Partei - auch während aufrechter Pfändung ihrer Werklohnforderung -, sondern darüber hinaus auch die betreibende Partei im Sicherstellungsexekutionsverfahren nach Antragstellung gemäß § 374 Abs 1 EO begegnen können.Darüber hinaus entspricht es einhelliger Lehre, dass die Voraussetzungen des Paragraph 374, Absatz eins, EO für die Überweisung einer bloß im Zuge der Exekutionsführung zur Sicherstellung gepfändeten Forderung auch dann vorliegen, wenn der Ablauf von Verjährungs- oder Ausschlussfristen droht (Klicka aaO Rz 8; Schimik aaO 203; Heller/Berger/Stix römisch III 2669; Zechner aaO 50; Sailer aaO Rz 13). Der Verjährungsgefahr hätte daher nicht nur die klagende Partei - auch während aufrechter Pfändung ihrer Werklohnforderung -, sondern darüber hinaus auch die betreibende Partei im Sicherstellungsexekutionsverfahren nach Antragstellung gemäß Paragraph 374, Absatz eins, EO begegnen können.
Da die Vorinstanzen sohin zu Recht davon ausgegangen sind, dass die Pfändung der nunmehr geltend gemachten Werklohnforderung deren Verjährung nicht unterbrochen hat, ist der insgesamt unberechtigten Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Textnummer
E72852European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00295.03H.0325.000Im RIS seit
24.04.2004Zuletzt aktualisiert am
14.09.2012