Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Judith G*****, vertreten durch John & John, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Anna K*****, vertreten durch Dr. Stefan Gulner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Übergabe eines Bestandobjekts, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2003, GZ 41 R 143/03p-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Sollte die Befristung des Mietverhältnisses durch den Räumungsvergleich vom 20. 10. 1997 rechtsunwirksam gewesen sein, dann wäre auch der Vergleich selbst unwirksam (1 Ob 508/95 = MietSlg 47/9; Tschütscher, Die Befristung des Mietverhältnisses durch Räumungsvergleich, WoBl 1996, 223). Gemäß § 29 Abs 4a MRG idF der WRN 1997 läge dann schon seit 31. 1. 1999 ein unbefristetes Mietverhältnis vor. Unabhängig käme - worauf schon das Rekursgericht hingewiesen hat - die Umdeutung des unwirksam vereinbarten Endtermins 31. 1. 2000 auf den Termin 31. 1. 2001 nicht in Frage, weil dies dem Schriftlichkeitsgebot einer Befristungsvereinbarung (hier nach § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG idF der WRN 1997) widerspräche. Letztlich könnte sich die Klägerin auch nicht auf eine stillschweigende Verlängerung eines bis 31. 1. 2001 wirksam befristeten Mietvertrages um ein Jahr nach § 29 Abs 4a MRG idF der WGN 1997 berufen, weil diese Gesetzesbestimmung mit Ablauf des 30. 6. 2000 außer Kraft gesetzt wurde und den behaupteten Verlängerungstatbestand nicht mehr erfasst (§ 49c Abs 7 MRG).Sollte die Befristung des Mietverhältnisses durch den Räumungsvergleich vom 20. 10. 1997 rechtsunwirksam gewesen sein, dann wäre auch der Vergleich selbst unwirksam (1 Ob 508/95 = MietSlg 47/9; Tschütscher, Die Befristung des Mietverhältnisses durch Räumungsvergleich, WoBl 1996, 223). Gemäß Paragraph 29, Absatz 4 a, MRG in der Fassung der WRN 1997 läge dann schon seit 31. 1. 1999 ein unbefristetes Mietverhältnis vor. Unabhängig käme - worauf schon das Rekursgericht hingewiesen hat - die Umdeutung des unwirksam vereinbarten Endtermins 31. 1. 2000 auf den Termin 31. 1. 2001 nicht in Frage, weil dies dem Schriftlichkeitsgebot einer Befristungsvereinbarung (hier nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, MRG in der Fassung der WRN 1997) widerspräche. Letztlich könnte sich die Klägerin auch nicht auf eine stillschweigende Verlängerung eines bis 31. 1. 2001 wirksam befristeten Mietvertrages um ein Jahr nach Paragraph 29, Absatz 4 a, MRG in der Fassung der WGN 1997 berufen, weil diese Gesetzesbestimmung mit Ablauf des 30. 6. 2000 außer Kraft gesetzt wurde und den behaupteten Verlängerungstatbestand nicht mehr erfasst (Paragraph 49 c, Absatz 7, MRG).
Textnummer
E72735European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00057.04Z.0329.000Im RIS seit
28.04.2004Zuletzt aktualisiert am
29.02.2012