Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Mag. Werner F. E*****, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in Wien, als einstweiliger Sachwalter, gegen die Antragsgegner 1.) U***** GesmbH, *****, 2.) Gernot K*****, 3.) K***** Privatstiftung, *****, 4.) Mag. Rainhard M*****, 5.) Dr. Manfred P*****, und 6.) Mag. Thomas M*****, wegen §§ 23, 24 Abs 3, 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Dezember 2003, GZ 40 R 245/03f-27, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 11. Februar 2003, GZ 8 Msch 10022/02t-8, bestätigt wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Mag. Werner F. E*****, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in Wien, als einstweiliger Sachwalter, gegen die Antragsgegner 1.) U***** GesmbH, *****, 2.) Gernot K*****, 3.) K***** Privatstiftung, *****, 4.) Mag. Rainhard M*****, 5.) Dr. Manfred P*****, und 6.) Mag. Thomas M*****, wegen Paragraphen 23,, 24 Absatz 3,, 52 Absatz eins, Ziffer 8, WEG 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Dezember 2003, GZ 40 R 245/03f-27, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 11. Februar 2003, GZ 8 Msch 10022/02t-8, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Beschluss der ersten Instanz bestätigt, mit dem der Antrag des Antragstellers abgewiesen worden war, ihm für das gegenständliche Verfahren die Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Als Begründung wurde angeführt, dass der Antragsteller ohnehin einen Rechtsbeistand in der Person seines Sachwalters habe und das gegenständliche Verfahren im Übrigen auch ohne rechtskundigen Beistand geführt werden könnte.
In diesem Beschluss wurde mit dem Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.In diesem Beschluss wurde mit dem Hinweis auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dennoch erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig und daher zurückzuweisen, ohne dass auf die darin geltend gemachten Gründe einzugehen wäre. Der absolute Rechtsmittelausschluss erlaubt nämlich auch kein Eingehen auf (vermeintlich) erhebliche Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0044523). Er erfasst alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe, insbesondere deren Verweigerung, gleichgültig aus welchen Gründen sie erfolgte (vgl RIS-Justiz RS0044213).Der dennoch erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig und daher zurückzuweisen, ohne dass auf die darin geltend gemachten Gründe einzugehen wäre. Der absolute Rechtsmittelausschluss erlaubt nämlich auch kein Eingehen auf (vermeintlich) erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0044523). Er erfasst alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe, insbesondere deren Verweigerung, gleichgültig aus welchen Gründen sie erfolgte vergleiche RIS-Justiz RS0044213).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Anmerkung
E73118 5Ob47.04dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00047.04D.0329.000Dokumentnummer
JJT_20040329_OGH0002_0050OB00047_04D0000_000