Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der B***** GmbH, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Ing. Hans ***** T*****, Geschäftsführer, *****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 15. Oktober 2003, GZ 28 R 131/03w, 28 R 132/03t, 28 R 133/03i, 28 R 134/03m, 28 R 135/03h, 28 R 150/03i, 28 R 250/03w, 28 R 251/03t, 28 R 252/03i, 28 R 253/03m-575, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO)Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO)
Text
Begründung:
Der Revisionsrekurswerber macht in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen geltend, dass seine von der zweiten Instanz zurückgewiesenen Rekurse von ihm nicht als Gläubiger sondern als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin erhoben worden seien und daher nicht der Genehmigung der in seinem eigenen Konkurs bestellten Masseverwalterin bedürften. Zudem sei die Genehmigung ohnedies erteilt worden bzw hätte man die Masseverwalterin zu einer präziseren Erklärung auffordern müssen.
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, dass die einzelfallbezogene Auslegung von Prozesserklärungen im Allgemeinen die Zulässigkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels nicht rechtfertigt (RIS-Justiz RS0042828; zuletzt etwa 8 ObA 44/03h), übersieht der Revisionsrekurswerber, dass das Rekursgericht die Unzulässigkeit der vom Einschreiter erhobenen Rekurse nicht nur mit der mangelnden Genehmigung durch die Masseverwalterin begründet sondern überdies ausführlich dargelegt hat, dass sie unabhängig von der Frage der Genehmigung auch aus anderen Gründen zurückzuweisen sind. Dass diese umfangreichen Ausführungen der zweiten Instanz (Seiten 6 ff der angefochtenen Entscheidung) unzutreffend seien, wird vom Revisionswerber mit keinem Wort geltend gemacht. Insofern zeigt er daher keine die Zulässigkeit seines Rechtsmittels rechtfertigende Fehlbeurteilung auf, sodass sein Rechtsmittel unzulässig und daher zurückzuweisen ist.
Textnummer
E72590European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00028.04G.0329.000Im RIS seit
28.04.2004Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012