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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des K H in Wien, vertreten durch Dr. Josef Lagler, Rechtsanwalt in 7132 Frauenkirchen, Franziskanerstraße 62, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 9. März 2007, Zl. UVS-30.6-6/2007-9, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 2007 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 13. November 2005 zu einer näher angeführten Zeit an einem näher angeführten Ort nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl der Verdacht bestanden habe, er habe zu einem näher angeführten Zeitpunkt über eine näher angeführte Strecke ein dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, die auf Grund einer anonymen Anzeige einschreitenden Beamten hätten den Beschwerdeführer nicht wecken und zur Ablegung des Atemalkoholtests auffordern dürfen, da keinerlei (sonstige) Hinweise auf das Lenken des Kraftfahrzeuges durch den Beschwerdeführer bestanden hätten.
Dem ist zu entgegnen, dass - nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid - der zugestandenermaßen alkoholisierte Beschwerdeführer gegenüber den einschreitenden Beamten über deren Vorhalt nach anfänglichem Leugnen zugab, mit dem Kraftfahrzeug gefahren zu sein. Erst danach wurde der Beschwerdeführer zur Ablegung des Atemalkoholtests aufgefordert. Durch die wahrgenommenen Alkoholisierungsmerkmale und die Angabe des Beschwerdeführers, er sei (doch) gefahren, bestand somit für die einschreitenden Beamten der begründete Verdacht (vgl. zu diesem - bereits ausreichenden - etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2006, Zl. 2006/02/0163), dass der Beschwerdeführer in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe.
Entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht waren die Beamten nicht gehalten, den Wahrheitsgehalt der (anonymen) Anzeige erst durch andere (allenfalls weitwendige) Ermittlungen zu überprüfen; es war ihnen rechtlich unbenommen, den Beschwerdeführer diesbezüglich (zunächst) selbst zu befragen. Im Übrigen entspricht es der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2002/03/0041), dass der "Verdacht" hinsichtlich des Lenkens beim einschreitenden Beamten auch etwa durch die Angaben eines Dritten hervorgerufen werden kann. Von einer rechtswidrigen "Befragung" des Beschwerdeführers - so die Beschwerde - kann sohin keine Rede sein.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. Mai 2007
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020128.X00Im RIS seit
20.06.2007