Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Ulrike Kargl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid N*****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** GmbH., *****, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 6.128,74 brutto sowie EUR 11,63 netto sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Jänner 2003, GZ 10 Ra 314/02y-80, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO)Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO)
Text
Begründung:
Die Revisonswerberin wiederholt in ihrem Rechtsmittel das bereits in der Berufung erstattete Vorbringen, das erstinstanzliche Verfahren sei mangels Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftsätze wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nichtig und infolge Unterlassung der Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten als Partei mangelhaft. Das Gericht zweiter Instanz hat die Nichtigkeitsberufung der Beklagten mit ausführlicher Begründung verworfen und den geltend gemachten Verfahrensmangel verneint.
Rechtliche Beurteilung
Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt der gefestigte Grundsatz, dass eine vom Gericht zweiter Instanz verneinte Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens vom Obersten Gerichtshof nicht mehr wahrgenommen werden kann (RIS-Justiz RS0042981; RS0043055; 8 ObA 128/01h). Auf das bereits vom Berufungsgericht als nicht stichhaltig erkannte Rechtsmittelvorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.
Anmerkung
E73014 8ObA91.03wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00091.03W.0329.000Dokumentnummer
JJT_20040329_OGH0002_008OBA00091_03W0000_000