Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Erika H*****, 2. Maximilian H*****, beide vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Dr. Gerald Niederbichler, Dr. Gerald Mader, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 142.909,96 sA und Renten von monatlich EUR 5.087,10 und EUR 166,42 (Gesamtstreitwert EUR 309.305,66), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2003, GZ 3 R 137/03x-79, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
Der am 1. 1. 1987 geborene Sohn der Kläger, Christian H*****, erlitt bei seiner Geburt im Landeskrankenhaus H***** infolge eines Sauerstoffmangels eine schwere Hirnschädigung. Als Folge davon kann er weder sprechen noch gehen oder koordinierte Bewegungen ausführen. Aufgrund des Versäumungsurteils des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 3. 12. 1991, 3 C 2742/91y, haftet die Beklagte gegenüber den Klägern für den Ersatz der notwendigen Aufwände für Christian aus den Folgen der Fehler und Unterlassungen bei seiner Geburt. Die Kläger pflegen und betreuen das schwerst behinderte Kind Christian im Wesentlichen allein. Die Kläger erhielten monatlich ein Pflegegeld der Pflegestufe 7 von S 20.249.
Die Vorinstanzen sprachen den Klägern an kapitalisiertem Pflegeaufwand sowie vermehrtem PKW-Aufwand einen Betrag von EUR 282.493 sA zu sowie ab 1. 4. 2003 bis auf Weiteres monatliche Renten von EUR 5.087,10 für vermehrten Pflegeaufwand und EUR 166,42 für vermehrten PKW-Aufwand.
Die Revisionswerberin vertritt nach wie vor den Standpunkt, dass unter Berücksichtigung des bezogenen Pflegegelds ein monatlicher Betreuungsaufwand von EUR 3.471,55 angemessen sei, und strebt daher eine Korrektur der ihr auferlegten Beträge auf EUR 2.000 pro Monat an.
In ihrer außerordentlichen Revision bezeichnet sie dazu nachstehende Rechtsfragen als erheblich (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO):In ihrer außerordentlichen Revision bezeichnet sie dazu nachstehende Rechtsfragen als erheblich (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO):
Im Sinn der vorliegenden Judikatur sei bei einer Betreuung eines Kindes durch seine Eltern der objektive Wert der erbrachten Sach- und Arbeitsleistungen als Grundlage der Vergütung heranzuziehen. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs könne nicht exakt jenen Kosten entsprechen, die bei einer Anstellung professioneller Kräfte zur Verrichtung der durch die Behinderung verursachten zusätzlichen Betreuungskosten anfallen würden. Unter Berufung auf die Entscheidung 6 Ob 143/98 (= SZ 71/146) macht die Revisionswerberin geltend, es sei notorisch, dass nicht von einer Gleichwertigkeit der erbrachten Betreuungstätigkeit durch Eltern mit der Arbeit professioneller Kräfte auszugehen sei. Bei Betreuung und Pflege durch Eltern, die daneben auch noch die Führung einer Landwirtschaft, die Haushaltsführung sowie die Pflege und Erziehung weiterer Kinder zu tätigen hätten, erfahre ein behindertes Kind jedenfalls eine "Minderleistung" gegenüber der Betreuung durch professionelle Personen.
Des Weiteren wären den Eltern die Nachtstunden, die sie ohnedies anwesend seien, nicht abzugelten.
Im weiteren sei der Zuspruch von Bruttolohnkosten an die Eltern des geschädigten Kindes verfehlt. Nach bisheriger Judikatur würden zwar tatsächlich Bruttobeträge zugrundegelegt, die ansonsten für den Einsatz professioneller Hilfskräfte zu bezahlen wären, in allen diesen Fällen habe aber jeweils der Geschädigte selbst die Betreuungskosten geltend gemacht. Im vorliegenden Verfahren verlangten die Eltern eine Abgeltung für die von ihnen erbrachten Leistungen, weshalb ihnen jedenfalls keine Bruttobeträge zustünden. Zu dieser Frage bestehe noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.
Zuletzt rügt die Rekurswerberin, dass die Vorinstanzen unzulässigerweise bis zum Zeitpunkt vor Schluss der Verhandlung erster Instanz eine Kapitalisierung der begehrten monatlichen Renten vorgenommen hätten, was die Kläger nicht begehrt hätten. Damit liege ein Verstoß gegen § 405 ZPO vor. Den Klägern sei mehr zugesprochen worden, als sie begehrten. Das betreffe auch einen nicht begehrten Zinsenzuspruch.Zuletzt rügt die Rekurswerberin, dass die Vorinstanzen unzulässigerweise bis zum Zeitpunkt vor Schluss der Verhandlung erster Instanz eine Kapitalisierung der begehrten monatlichen Renten vorgenommen hätten, was die Kläger nicht begehrt hätten. Damit liege ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO vor. Den Klägern sei mehr zugesprochen worden, als sie begehrten. Das betreffe auch einen nicht begehrten Zinsenzuspruch.
Dem ist zusammengefasst Folgendes entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger, von der Lehre gebilligter höchstgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Ersatzanspruch jener, die aufgrund ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht für die dem Verletzten zugefügten Schäden aufkommen, um einen typischen Fall bloßer Schadensverlagerung. Die Leistung der den Behinderten pflegenden Eltern soll keineswegs dem Schädiger zugutekommen (vgl Koziol I2, 280; Reischauer in Rummel2 Rz 17 zu § 1325 ABGB; Harrer in Schwimann2 Rz 16 zu § 1325 ABGB; ZVR 1976/320; 1982/269; SZ 62/71 ua; RIS-Justiz RS0022789).Nach ständiger, von der Lehre gebilligter höchstgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Ersatzanspruch jener, die aufgrund ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht für die dem Verletzten zugefügten Schäden aufkommen, um einen typischen Fall bloßer Schadensverlagerung. Die Leistung der den Behinderten pflegenden Eltern soll keineswegs dem Schädiger zugutekommen vergleiche Koziol I2, 280; Reischauer in Rummel2 Rz 17 zu Paragraph 1325, ABGB; Harrer in Schwimann2 Rz 16 zu Paragraph 1325, ABGB; ZVR 1976/320; 1982/269; SZ 62/71 ua; RIS-Justiz RS0022789).
Es ist daher nicht von Bedeutung, ob ein Ersatzanspruch vom Geschädigten selbst oder von jenen Personen geltend gemacht wird, die die Pflegeleistungen erbringen. In jedem Fall ist der tatsächliche Pflegebedarf konkret zu ermitteln und sodann der objektive Wert der von dritter Seite erbrachten Sach- oder Arbeitsleistungen als Grundlage der Vergütung heranzuziehen. Es ist festzustellen, welche Kosten die Befriedigung des vermehrten Pflegebedarfs durch professionelle Kräfte erfordern würde. Die Pflegeleistungen sind daher nicht als fiktiver Schaden bzw als fiktive Aufwendungen zur Schadensbeseitigung zu qualifizieren, weil die Pflege tatsächlich durchgeführt wird. Fiktiv ist lediglich die Berechnungsmethode, weil der Berechnung Leistungen durch professionelle Kräfte zugrunde gelegt werden, die in dieser Form nicht erbracht werden (ZVR 1998/128; ZVR 1999/109; ecolex 2000/120, zuletzt ZVR 2003/66 ua). Hingegen ist die von der Rechtsmittelwerberin zitierte Entscheidung 6 Ob 143/98t = SZ 71/146 vereinzelt geblieben (ZVR 2003/47; ZVR 2003/66).
Das Argument der Revisionswerberin, den Klägern stünden aber jedenfalls keine Bruttolohnkosten zu, sondern höchstens Nettobeträge (vgl dazu die Ansicht von Harrer aaO Rz 15 und 47 zu § 1325 ABGB) ist verfehlt. Es macht keinen Unterschied, ob als Kläger der Geschädigte selbst auftritt oder die die Pflege tatsächlich leistenden Eltern, auf die der Schaden verlagert wurde. Es kommt nämlich auf den objektiven Wert der Pflegeleistung an, den der Schädiger zu ersetzen hat. Dieser Aufwand ist aber fiktiv der Bruttobetrag. Das Argument, dass Lohnnebenkosten tatsächlich nicht aufgewendet werden, geht schon deshalb fehl, weil bei Familienpflege überhaupt keine Pflegekosten anfallen (ZVR 1999/109 ua).Das Argument der Revisionswerberin, den Klägern stünden aber jedenfalls keine Bruttolohnkosten zu, sondern höchstens Nettobeträge vergleiche dazu die Ansicht von Harrer aaO Rz 15 und 47 zu Paragraph 1325, ABGB) ist verfehlt. Es macht keinen Unterschied, ob als Kläger der Geschädigte selbst auftritt oder die die Pflege tatsächlich leistenden Eltern, auf die der Schaden verlagert wurde. Es kommt nämlich auf den objektiven Wert der Pflegeleistung an, den der Schädiger zu ersetzen hat. Dieser Aufwand ist aber fiktiv der Bruttobetrag. Das Argument, dass Lohnnebenkosten tatsächlich nicht aufgewendet werden, geht schon deshalb fehl, weil bei Familienpflege überhaupt keine Pflegekosten anfallen (ZVR 1999/109 ua).
Das weitere Argument, dass während der Nachtstunden kein Pflegeaufwand besteht und die Betreuungspersonen ohnedies anwesend wären, schlägt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht durch, weil nach den getroffenen Feststellungen Pflegeleistungen auch während der Nachtstunden erforderlich sind.
Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Kapitalisierung eines bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz fällig gewordenen Rentenbegehrens einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO darstellt. Damit wird bloß eine Multiplikation von Einzel-(Renten-)Begehren, die schon bisher Streitgegenstand waren, vorgenommen. Weder ein Mehr noch ein Aliud wird dadurch zugesprochen. Dadurch findet auch keine Erhöhung des Streitwerts statt (EFSlg 52.084; 82.091; RIS-Justiz RS0046544; 9946495). Im Übrigen bildet ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO nach ständiger Rechtsprechung lediglich einen wesentlichen Verfahrensmangel, der, wenn er in zweiter Instanz verneint wurde, nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann.Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Kapitalisierung eines bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz fällig gewordenen Rentenbegehrens einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO darstellt. Damit wird bloß eine Multiplikation von Einzel-(Renten-)Begehren, die schon bisher Streitgegenstand waren, vorgenommen. Weder ein Mehr noch ein Aliud wird dadurch zugesprochen. Dadurch findet auch keine Erhöhung des Streitwerts statt (EFSlg 52.084; 82.091; RIS-Justiz RS0046544; 9946495). Im Übrigen bildet ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO nach ständiger Rechtsprechung lediglich einen wesentlichen Verfahrensmangel, der, wenn er in zweiter Instanz verneint wurde, nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann.
Da somit die behaupteten erheblichen Rechtsfragen nicht vorliegen und die Bemessung im Übrigen einen Einzelfall betrifft, die das Berufungsgericht im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung getroffen hat, ohne dass ihm hiebei eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, erweist sich das Rechtsmittel der Beklagten als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen.
Textnummer
E73116European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00038.04F.0329.000Im RIS seit
28.04.2004Zuletzt aktualisiert am
29.02.2012