TE OGH 2004/3/29 8Ob132/03z

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Veröffentlicht am 29.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Gottfried S*****, vertreten durch Dr. Thomas Girardi, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Wolfgang O*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma E***** Gesellschaft mbH, zu 9 S 78/01x des Landesgerichtes Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert EUR 85.975,62 sA), im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 23. September 2003, GZ 1 R 174/03b-46, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf Zurückweisung des Revisionsrekurses sowie die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei stellte am 17. 2. 2003 einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wegen Bestreitung der Forderung durch den nunmehr beklagten Masseverwalter im Sinne eines Feststellungsbegehrens gemäß § 110 KO. Das Erstgericht beraumte schließlich eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung an und setzte das Verfahren fort. Über Antrag des beklagten Masseverwalters wurde der Beschluss auf Fortsetzung des Verfahrens der klagenden natürlichen Person gegen den beklagten Masseverwalter ausgefertigt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Rekurs gegen diesen Fortsetzungsbeschluss als unzulässig gemäß § 192 Abs 2 ZPO zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist.Die klagende Partei stellte am 17. 2. 2003 einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wegen Bestreitung der Forderung durch den nunmehr beklagten Masseverwalter im Sinne eines Feststellungsbegehrens gemäß Paragraph 110, KO. Das Erstgericht beraumte schließlich eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung an und setzte das Verfahren fort. Über Antrag des beklagten Masseverwalters wurde der Beschluss auf Fortsetzung des Verfahrens der klagenden natürlichen Person gegen den beklagten Masseverwalter ausgefertigt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Rekurs gegen diesen Fortsetzungsbeschluss als unzulässig gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 13. 11. 2003 dem gegen diesen Zurückweisungsbeschluss erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs im Ergebnis Folge gegeben und die Rechtssache an das Rekursgericht zur Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund zurückverwiesen. Der erst nach der Beschlussfassung beim Obersten Gerichtshof eingelangte Antrag auf Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses bzw die Revisionsrekursbeantwortung sind schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Beurteilung der Berechtigung der Zurückweisung eines Rekurses einseitig ist (vgl § 521a Abs 1 Z 3 ZPO).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Beurteilung der Berechtigung der Zurückweisung eines Rekurses einseitig ist vergleiche Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO).

Anmerkung

E72531 8Ob132.03z-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00132.03Z.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20040329_OGH0002_0080OB00132_03Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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